Ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt verbessert

Die ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt soll verbessert werden. Mit diesem Ziel hat das Parlament in der Sommersession eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) beschlossen. Der Bundesrat hat diese Änderung sowie die erforderlichen Verordnungsanpassungen an seiner Sitzung vom 27. November 2024 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Zudem zieht der Bundesrat den Vorbehalt der Schweiz zur Anwendung der Istanbul-Konvention zurück.

Die Änderung des AIG erweitert und präzisiert die Regelung bei einer Auflösung der familiären Gemeinschaft. Dadurch soll insbesondere die ausländerrechtliche Situation für Opfer häuslicher Gewalt verbessert werden. Künftig haben Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) bei einer Trennung Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltsregelung, insbesondere wenn sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Bisher konnten in solchen Konstellationen Familienangehörige von Personen mit einer Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung zwar eine Aufenthaltsregelung beantragen, sie hatten aber keinen rechtlichen Anspruch darauf. Einen solchen Anspruch hatten bisher nur ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

Zusätzlich hat das Parlament bei der Umsetzung der parlamentarischen Initiative die Aufzählung der möglichen Hinweise auf häusliche Gewalt ergänzt und auf Gesetzesstufe gehoben. Bisher war dies in einer Verordnung geregelt. Diese Verordnung muss daher ebenfalls geändert werden. Neu wird dort zudem festgehalten, dass bei einer Verlängerung einer Bewilligung ausdrücklich auch den negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat angemessen Rechnung zu tragen ist.

Rückzug des Vorbehalts zur Istanbul-Konvention

Diese rechtlichen Anpassungen führen dazu, dass die Schweiz ihren Vorbehalt zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) zurückzieht. Dies, weil die Ansprüche auf eine ausländerrechtliche Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft neu auf alle Personen ausgeweitet werden, die einen Familiennachzug gemäss AIG bewilligt erhalten haben. Zudem wird in den Weisungen des SEM zum Ausländerrecht klargestellt, dass auch Opfer von Zwangsheirat ihren Aufenthaltsstatus wiedererlangen können, wenn sie diesen aufgrund einer Zwangsverheiratung ins Ausland verloren haben.

 

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