Spiegelung von Daten als Teil der Sicherstellung und Siegelung im Verwaltungsstrafrecht (VStR)
Im Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Verwaltungsstrafrecht, einer ESTV-Strafuntersuchung, befasste sich das Bundesgericht, unter Einbezug von BGE 148 IV 221, mit der Spiegelung bzw. Sicherung von Daten in einem Entsiegelungsverfahren. Zum VStR bemerkte das Bundesgericht u.a.: «Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar […]. Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen […]. Die besagten Bestimmungen der StPO wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2024 teilweise revidiert und neu gefasst. Der angefochtene Beschluss datiert vom 3. April 2024, weshalb vorliegend nach Art. 448 Abs. 1 StPO das neue Recht zur Anwendung gelangt.» (E.2.1). Zur Spiegelung erklärte es u.a.: «Es ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die ihr übermittelten Daten auf einem Datenstick abspeichert hat, um dem Siegelungsantrag, von dem sie in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis hatte, zu entsprechen. Letztlich geht es vorliegend, wie eingangs erwähnt, nicht um ein Kopieren bereits sichergestellter Daten, sondern das Kopieren bzw. Abspeichern war Teil der Sicherstellung.» (E.3.4.1). «Problematisch ist vorliegend einzig, dass die Beschwerdeführerin nach dem Download und Abspeichern weiterhin auf die ursprünglichen Daten zugreifen konnte - dies so oder anders mindestens während den 30 Tagen, in denen nach ihren Angaben der Link für den Zugriff auf die Daten bei PrivaSphere gültig war. Sie wird deshalb aufgefordert, bei Vorliegen eines Siegelungsbegehrens die edierten Originaldaten nach erfolgter Sicherung und Siegelung umgehend zu löschen, damit ein unbefugter Zugriff verhindert werden kann. Dies hat sie, sofern nicht bereits geschehen, auch im vorliegenden Verfahren unverzüglich zu tun.» (E.3.4.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gut (E.4). Ein vergleichbarer Entscheid erging auch im Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025.
Social Media