Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A. am 13. November 2024 zweitinstanzlich wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 180.– und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1’080.–.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung (E.2).
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 generell-abstrakt wie folgt:
«Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Dies bedeutet, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).» (E.2.1).
Der Sachverhalt wird wie folgt dargestellt:
«Der Beschwerdeführer ist einziger Verwaltungsrat der B. AG. Diese reichte im Jahr 2022 ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus in U. ein, wogegen C. Einsprache erhob. C. ist Arbeitnehmer der D. AG. Diese führte wiederholt Arbeiten für den Beschwerdeführer aus. Am 17. Dezember 2022 adressierte der Beschwerdeführer einen Brief an C.. Darin hielt er fest, auf seinen nächsten Projekten würden keine Handwerker arbeiten, welche mitgeholfen hätten, eine Baubewilligung dafür zu verhindern. Der Beschwerdeführer empfahl C., „in Anbetracht Deines Arbeitgebers und mir als Bauherr die Einsprache umgehend zurückzuziehen“. Diesen Brief schickte der Beschwerdeführer in Kopie an die Arbeitgeberin von C.» (E.2.2).
«Die Vorinstanzen verurteilten den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung. Die Erstinstanz erwog, er habe im erwähnten Brief keine konkreten Nachteile arbeitsrechtlicher Natur genannt. Aber er habe seine Position als guter Kunde der Arbeitgeberin ausgenutzt und damit unzulässigen Druck auf C. ausgeübt.» (E.2.3.1).
Die Rügen des Beschwerdeführers dringen vor Bundesgericht nicht durch, weil er nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen, ihr Ermessen missbraucht oder sonst Bundesrecht verletzt haben soll (E.2.4).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 wie folgt:
«Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, aus dem Brief gehe nicht hervor, welche Nachteile C. drohten, wenn er die Einsprache nicht zurückziehe. Dazu erwägt die Vorinstanz schlüssig, der Beschwerdeführer habe den Brief auch der Arbeitgeberin von C. zugestellt. Sie knüpft an der Formulierung an, wonach der Beschwerdeführer „klar“ festhalte, dass bei seinen nächsten Projekten keine Handwerker mitarbeiten würden, welche mitgeholfen hätten, eine Baubewilligung dafür zu verhindern. Auf diese Aussage folgt die Empfehlung, „die Einsprache umgehend zurückzuziehen“. Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zum Schluss, dem Brief sei nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass C. mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse. Auch eine Entlassung werde im Brief nicht ausdrücklich gefordert. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (oben E. 2.3.2) gehen an der Sache vorbei. Dem Brief kann gemäss Vorinstanz aber auch entnommen werden, dass C. nicht mehr auf Projekten des Beschwerdeführers arbeiten dürfe, wenn er seine Einsprache nicht zurückziehe. Dies qualifiziert die Vorinstanz zu Recht als Nachteil, denn C. würde durch diese Einschränkung an Attraktivität für seine Arbeitgeberin einbüssen, weil sie ihn nicht mehr unbeschränkt einsetzen könnte. Dass dies allenfalls auch „auftragsmässige Konsequenzen“ durch den Beschwerdeführer haben könnte, sei evident. Denn der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er die Küchen stets bei der Arbeitgeberin von C. bezogen habe.» (E.2.4.1).
«Die Vorinstanz betont, der Beschwerdeführer habe C. „in Anbetracht Deines Arbeitgebers und mir als Bauherr“ empfohlen, „die Einsprache umgehend zurückzuziehen“. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass die Arbeitgeberin von C. weniger Arbeit für den Beschwerdeführer würde ausführen können, wenn C. die Einsprache nicht zurückziehe. Dies hätte letzten Endes auch Auswirkungen auf C. Dieser habe nicht ausschliessen können, dass ihn seine Arbeitgeberin gar entlassen würde, um die laufenden und künftigen Arbeiten für den Beschwerdeführer zu sichern. Dem ist zuzustimmen.» (E.2.4.2).
«Die Vorinstanz erwägt ebenfalls zu Recht, dass die angedrohten Nachteile ernstlich sind. Dies betrifft insbesondere den möglichen Verlust der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer hat den Brief in Kopie an die Arbeitgeberin geschickt. Es ist nachvollziehbar anzunehmen, dass er damit den Druck auf C. bewusst intensiviert hat. Der Brief war zudem geeignet, auch eine besonnene Person gefügig zu machen.» (E.2.4.3).
«Sodann prüft die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer C. in seiner Freiheit zur Willensbildung oder -betätigung beschränken wollte, was sie bejaht. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer C. mit dem Brief dazu bringen wollte, die Einsprache zurückzuziehen. Damit habe er versucht, C. in seiner gesetzlich zugesicherten Freiheit einzuschränken, Einsprache gegen ein Baugesuch zu führen. Der Beschwerdeführer habe den Willen von C. beugen und diesen in seiner Freiheit beschneiden wollen.» (E.2.4.4).
«Abschliessend erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, was ihm zur Erreichung seines Ziels zweckmässig erschienen sei. Weil C. die Einsprache trotz des Briefs nicht zurückgezogen habe, sei der Erfolg nicht eingetreten. Es liege ein vollendeter Versuch vor. Die Vorinstanz verwirft die in der vorliegenden Beschwerde wiederholte Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nur das Gespräch mit C. gesucht habe, nachvollziehbar. Es sei ihm darum gegangen, C. zum Rückzug der Einsprache zu bringen, indem er ihm ernstliche Nachteile angedroht habe, die mit der Einsprache nichts zu tun haben. C. habe die Einsprache als Privatperson und nicht als Arbeitnehmer erhoben. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, welche Unternehmen er bei seinen Bauprojekten berücksichtige. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn man jemanden zum Rückzug einer Einsprache bewegen wolle. Doch zwischen der implizit in Aussicht gestellten Gefährdung der Arbeitsstelle von C. und dem Rückzug der Einsprache bestehe kein Zusammenhang. Die Rechtswidrigkeit sei folglich gegeben. Denn die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck sei rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung kein Zusammenhang bestehe. Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die ständige Praxis des Bundesgerichts und die herrschende Lehre, wonach die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung entgegen den allgemeinen Grundsätzen die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert. Diese muss vielmehr positiv begründet werden (vgl. etwa DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 56 zu Art. 181 StGB).» (E.2.4.5).
«Nach dem Gesagten hält die Verurteilung wegen versuchter Nötigung der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden.» (E.2.5).
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 die Beschwerde ab.