Anspruch von Ehefrau auf freigegebene Sicherheitsleistung (Art. 239 StPO)

Im Urteil 7B_1450/2024 vom 7. April 2025 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Rückerstattung einer Sicherheitsleistung, welche die Ehefrau des Beschuldigten von ihrem Konto geleistet hatte. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Die Annahme der Vorinstanz, B. habe die Sicherheitsleistung selbst erbracht, und ihr Schluss, sie könne im Sinne von Art. 239 Abs. 2 StPO verwendet werden, hält vor Bundesrecht nicht stand: […]. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, B. habe die Sicherheitsleistung selber erbracht, und den Anspruch auf Freigabe mit den diesem auferlegten Verfahrenskosten verrechnen […]. Namentlich durfte sie nicht darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht die Herausgabe der Sicherheitsleistung verlangt hat. Die Beschwerdeführerin weist nämlich zu Recht darauf hin, dass sie im Berufungsverfahren vor dem Obergericht nicht als Partei beteiligt war […]. Daran ändert auch nichts, dass sie heute durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten wird wie damals B. Die Vorinstanz argumentiert in ihrer Vernehmlassung, alleine daraus, dass die verfügte Sicherheitsleistung von einem Konto einer Drittperson beglichen werde, lasse sich noch nicht schliessen, dass die Sicherheitsleistung (alleine) aus dem Vermögen dieser Drittperson stamme. Es wäre zumindest denkbar beziehungsweise sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung mit Mitteln von B. erbracht habe. Indessen durfte die Vorinstanz jedenfalls nicht gestützt auf derartige Überlegungen die Verwendung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO anordnen, ohne vorgängig die Beschwerdeführerin als mutmasslich andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zur Stellungnahme einzuladen […]» (E.2.4).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach B. mit Entscheid vom 17. November 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten bei einem zu vollziehenden Anteil von 14 Monaten und einem bedingten Anteil von 14 Monaten. Zudem verwies es B. für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und im RIPOL an.

Instanzenzug

Auf Berufung von B. bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. September 2022 in der Sache die Schuldsprüche, die Strafe, die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS. Es ordnete ferner unter anderem an, dass die Sicherheitsleistung von Fr. 15’000.– zur Anrechnung an die Verfahrenskosten eingezogen und verwertet wird und ein allfälliger Überschuss B. auszuzahlen ist (Dispositiv-Ziffer 6). Die von B. dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag angeht, von der Einziehung und Anrechnung der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 15’000.– an die Verfahrenskosten sei abzusehen und diese sei stattdessen seiner Ehefrau A. herauszugeben, verneinte es die Beschwerdelegitimation von B. (Erwägung 1.1.2).

Am 2. Februar 2024 ersuchte A. beim Obergericht um Rückerstattung der Sicherheitsleistung. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wies das Obergericht dieses als Revisionsgesuch entgegengenommene Begehren ab und überwies die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der nachträglichen Eröffnung des Urteils vom 27. September 2022. Mit Schreiben vom 11. November 2024 liess A. mitteilen, dass das Urteil vom 27. September 2022 ihr damals nicht hätte zugestellt werden müssen, weil sie nicht Partei jenes Verfahrens gewesen sei. Da die Sicherheitsleistung hingegen von einem Konto stamme, dessen alleinige Inhaberin sie sei, habe sie bis anhin keine Möglichkeit gehabt, die Herausgabe dieser Sicherheitsleistung an sie zu verlangen. Mit Zirkulationsentscheid vom 21. November 2024 erkannte das Obergericht, das Urteil vom 27. September 2022 A. zuzustellen.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A. unter Bezugnahme „auf den Zirkulationsentscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 21. November 2024 sowie das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 27. September 2022“, es sei ihr „die am 14. Dezember 2021 im Verfahren vor Bezirksgericht Kreuzlingen […] geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 15’000 (zuzüglich angemessener Verzinsung) unverzüglich […] auszuzahlen“.

Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht nahm am 17. Januar 2025 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. A. hat mit Eingabe vom 19. Februar 2025 repliziert.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1450/2024 vom 7. April 2025 

Die sinngemäss angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Obergerichts vom 27. September 2022 stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einem Strafverfahren dar, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 und Art. 90 BGG grundsätzlich offensteht. Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die Sicherheitsleistung hätte ihr herausgegeben werden müssen, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4), bemerkt das Bundesgericht einleitend (E.1).

Das Bundesgericht äussert sich generell-abstrakt im Urteil 7B_1450/2024 vom 7. April 2025 wie folgt:

«Art. 239 StPO regelt die Freigabe der als Ersatzmassnahme zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erbrachten Sicherheitsleistung. Gemäss der Bestimmung wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn a. der Haftgrund weggefallen ist; b. das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde; c. die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat (Abs. 1). Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Abs. 2). Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Abs. 3).» (E.2.1).

«Dass hier die Voraussetzung für die Freigabe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO gegeben ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass nur die von der beschuldigten Person erbrachte Sicherheitsleistung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO verwendet werden darf, wogegen die von einer Drittperson geleistete Sicherheit dieser zurückzuerstatten ist (so ausdrücklich Urteil 6B_1160/2023 vom 2. Juli 2024 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Sicherheitsleistung nicht von ihrem Ehemann und Beschuldigten im zugrundeliegenden Strafverfahren stamme, weshalb sie nicht gestützt auf Art. 239 StPO zur Verwertung eingezogen werden könne, sondern ihr als leistender Drittperson herauszugeben sei. Aus dem Beleg der Inlandzahlung UBS für die Sicherheitsleistung gehe hervor, dass ausschliesslich sie (die Beschwerdeführerin) Kontoinhaberin des besagten Kontos sei. Es laute ausschliesslich auf ihren Namen. Damit sei dargetan, dass die Sicherheitsleistung allein aus ihrem Vermögen gestammt habe. Diesbezüglich sei zu beachten, dass ihr Ehemann weder ein eigenes Konto besessen, noch überhaupt ein Einkommen generiert habe. Überdies habe sie (die Beschwerdeführerin) sich den genannten Betrag selber von einem Freund ausleihen müssen.» (E.2.2).

Fallbezogen fährt das Bundesgericht im Urteil 7B_1450/2024 vom 7. April 2025 fort:

«Im angefochtenen Entscheid vom 27. September 2022 wird hinsichtlich der Sicherheitsleistung ausgeführt, mit Aussprechung einer teilbedingten Strafe werde die Ersatzmassnahme hinfällig und B. sei die bezahlte Sicherheitsleistung „zurückzuerstatten“. Andernorts heisst es ohne weitere Erörterung der Frage, die geleistete Sicherheitszahlung sei an die Verfahrenskosten anzurechnen und der Überschuss sei dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird ausserdem erwogen, es erscheine fraglich, ob B. tatsächlich mittellos sei, da die von ihm verlangte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 15’000.– ohne weiteres beglichen worden sei, was darauf hindeute, dass es „um die Finanzen nicht allzu schlecht stehen dürfte“. Dass die Vorinstanz offenbar davon ausging, B. habe die Sicherheitsleistung selbst erbracht, ergibt sich sodann aus ihrer Vernehmlassung. Zusammengefasst führt die Vorinstanz darin aus, sie habe sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 4. April 2022 verlassen dürfen, wo festgestellt werde, dass die Sicherheitsleistung durch B. bezahlt worden sei, zumal im Berufungsverfahren nichts anderes geltend gemacht worden sei.» (E.2.3).

«Die Annahme der Vorinstanz, B. habe die Sicherheitsleistung selbst erbracht, und ihr Schluss, sie könne im Sinne von Art. 239 Abs. 2 StPO verwendet werden, hält vor Bundesrecht nicht stand:  

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2021 wurde B. verpflichtet, „selber oder durch seine Ehefrau eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 15’000.– […] zu leisten (oder leisten zu lassen) „. Die Vorinstanz räumt ferner ein, dass die Banküberweisung in der Folge nicht von B. persönlich, sondern von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass B. an der Anhörung im Verfahren betreffend Ersatzmassnahmen vom 24. März 2022 auf die Frage, woher die Fr. 15’000.– stammten, ausführte: „Das hat meine Frau bezahlt. Auch hat die Familie mitgeholfen. Vater und Bruder und meine Frau gemeinsam.“ Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, B. habe die Sicherheitsleistung selber erbracht, und den Anspruch auf Freigabe mit den diesem auferlegten Verfahrenskosten verrechnen (vgl. BGE 135 I 63 E. 4.4; Urteile 6B_1160/2023 vom 2. Juli 2024 E. 6.2; 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2; 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 7.4). Namentlich durfte sie nicht darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht die Herausgabe der Sicherheitsleistung verlangt hat. Die Beschwerdeführerin weist nämlich zu Recht darauf hin, dass sie im Berufungsverfahren vor dem Obergericht nicht als Partei beteiligt war (vgl. Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012 E. 7.5.3). Daran ändert auch nichts, dass sie heute durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten wird wie damals B. 

Die Vorinstanz argumentiert in ihrer Vernehmlassung, alleine daraus, dass die verfügte Sicherheitsleistung von einem Konto einer Drittperson beglichen werde, lasse sich noch nicht schliessen, dass die Sicherheitsleistung (alleine) aus dem Vermögen dieser Drittperson stamme. Es wäre zumindest denkbar beziehungsweise sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung mit Mitteln von B. erbracht habe. Indessen durfte die Vorinstanz jedenfalls nicht gestützt auf derartige Überlegungen die Verwendung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO anordnen, ohne vorgängig die Beschwerdeführerin als mutmasslich andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zur Stellungnahme einzuladen (siehe zur prozessualen Stellung der Kautionsstellerin im Allgemeinen ANGELA CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, 2013, S. 82 und 94).» (E.2.4).

«Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben, soweit sie anordnet, dass die Sicherheitsleistung von Fr. 15’000.– zur Anrechnung an die Verfahrenskosten eingezogen und verwertet wird. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit in der Beschwerde die Auszahlung der Sicherheitsleistung an die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht beantragt wird, ist sie abzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). 

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend zu gelten (vgl. etwa Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.» (E.3).

 

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