Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A. (Jahrgang 1947) wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, als Treuhänder Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt Fr. 1,2 Mio. veruntreut zu haben. Zwischen Ende 2022 und Ende 2024 soll A. von den Konten verschiedener Nachlässe sowie der B. GmbH, deren Geschäftsführer er sei, Gelder auf sein eigenes Konto überwiesen und in der Folge zweckentfremdet haben, indem er damit eigene Schulden bezahlt habe.
Instanzug
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Hinwil versetzte A. mit Verfügung vom 10. Januar 2025 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Februar 2025 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. erhebt mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben und er sei umgehend auf freien Fuss zu setzen. Es sei ihm zu verbieten, C., D., E. und F. zu kontaktieren. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um eine Entschädigung von Fr. 2’500.– für seine Anwaltskosten und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und des Obergerichts sowie ihre Eingaben an diese Gerichte die Abweisung der Beschwerde. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr). Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, bemerkt das Bundesgericht einleitend.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht zunächst erfolglos, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt (E.3).
Der Beschwerdeführer macht weiter vor Bundesgericht geltend, es liege keine Kollusionsgefahr vor (E.4).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 zunächst nur generell-abstrakt wie folgt:
«Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).» (E.4.1).
Das Budesgericht fährt im Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 weiter wie folgt fort:
«Die Vorinstanz erblickt konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr in den persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Klienten, in seiner Stellung im Rahmen des untersuchten Sachverhalts und in seinem bisherigen Verhalten im Strafprozess. Der Beschwerdeführer betreibe seine Agentur seit 42 Jahren und habe bis anhin Hunderte von Klienten betreut. Nach seinen Angaben habe er praktisch alle Transaktionen für seine Klienten aufgrund von mündlichen Instruktionen ausgeführt, und seine Angestellten seien gar nicht imstande, die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Transaktionen zu verstehen. Angesichts dieses schwer durchschaubaren Geflechts von wirtschaftlichen Transaktionen, deren Hintergründe nach der Darstellung des amtlichen Verteidigers allein der Beschwerdeführer selbst kenne, bestünden zahlreiche Kollusionsmöglichkeiten. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Beziehungen zu „zahlreichen Kunden“ zu nutzen versuche, um diese zu Aussagen zu seinen Gunsten zu bewegen. Während der Beschwerdeführer an seiner Hafteinvernahme eingestanden habe, mit der fehlenden Million Franken Löhne bezahlt zu haben und nie irgendwo Geld investiert zu haben, sondern das bezahlt zu haben, was man bezahlen sollte, habe er im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, praktisch alle Transaktionen für seine Klienten aufgrund von mündlichen Instruktionen ausgeführt und fremde Mittel nicht in eigenem Interesse verwendet zu haben. Vor dem Hintergrund, dass mit C., D. und E. erst polizeiliche Einvernahmen durchgeführten worden seien und diese ihre Aussagen im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen „durchaus noch erweitern bzw. ändern“ könnten, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuche. Der Kreis der Personen, auf die der Beschwerdeführer einwirken könne, beschränke sich jedoch gerade nicht auf die vier Personen, für die sein Verteidiger die Anordnung eines Kontaktverbots beantragt habe. Vielmehr bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seines sehr grossen geschäftlichen Beziehungsnetzes die Möglichkeit, „zahlreiche Klienten“ zu beeinflussen. So könne er Kunden, deren Vermögen er treuhänderisch verwalte, zum Beispiel mitteilen, dass die wirtschaftliche Existenz seiner Agentur durch eine Fortdauer der Untersuchungshaft bedroht würde und damit auch die Wertstabilität ihrer Guthaben gefährdet wäre, um sie auf diese Weise unter Druck zu setzen und zu Aussagen zu seinen Gunsten zu bewegen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch bestrebt sein, sein Vermögen (und damit seine Ersatzfähigkeit) gestützt auf Aussagen seiner Klienten als grösser erscheinen zu lassen, als es tatsächlich sei. Vor allem im Treuhandwesen gebe es zahlreiche Möglichkeiten, Eigentum und andere Aktiven treuhänderisch auf eine andere Person zu übertragen. Kollusionsgefahr sei deshalb zu bejahen.» (E.4.2).
«Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen lasse sich keine Kollusionsgefahr begründen. Er sei nicht Teil eines kriminellen Netzwerkes. Seine Kunden würden die geschäftliche Beziehung zu ihm sofort auflösen, wenn sie hörten, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung laufe oder dass die bei ihm deponierten Guthaben nicht mehr vorhanden sein könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, zu welchen Aussagen er seine Kunde bewegen könnte, und angesichts des pendenten Strafverfahrens werde sich kein potenziell Geschädigter von ihm „beschwatzen“ lassen. Seine Einflussnahme wäre deshalb von vornherein wirkungslos.» (E.4.3).
Das Bundesgericht hält im Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 die Einwände des Beschwerdeführers für begründet (E.4), und erklärt Folgendes:
«Zur Natur der möglichen Kollusionshandlungen ist vorab festzuhalten, dass weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft die Befürchtung äussern, der Beschwerdeführer könnte Sachbeweise oder Spuren beseitigen. Die Konten des Beschwerdeführers bzw. seiner Agentur wurden (zeitweise) gesperrt und Werte beschlagnahmt, seine geschäftlichen Räumlichkeiten durchsucht und dabei verschiedene Unterlagen sichergestellt. Die Auszüge zu Bewegungen auf den Nachlasskonten sowie den Konten der B. GmbH und des Beschwerdeführers wurden von den Banken ediert. Wenn die Vorinstanz von „zahlreichen Kollusionsmöglichkeiten“ spricht, geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer Zeugen beeinflussen und zu für ihn günstigen Aussagen bewegen könnte.» (E.4.4.1).
«Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 77-jährigen Staatsangehörigen K. s, der seit 50 Jahren in der Schweiz lebt und nicht vorbestraft ist. Es gibt keine Hinweise, dass er bisher durch Gewalttätigkeiten, Einschüchterungen oder Drohungen aufgefallen wäre oder dass er dazu neigen würde. Davon geht auch die Vorinstanz nicht aus. Im vorliegenden Verfahren besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Gelder von Konten, für die er als Treuhänder eine Vollmacht hatte, für seine eigenen Zwecke abgezweigt hat, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein oder die an den Guthaben berechtigten Personen darüber zu informieren. Der angefochtene Beschluss lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer dabei besonders raffiniert oder durchtrieben vorgegangen wäre. Zwar liess der Beschwerdeführer im Haftverfahren ausführen, sich legal verhalten und die Transaktionen „praktisch“ immer auf Anweisung ausgeführt zu haben. Konkrete Hinweise, dass er in Freiheit andere Personen zu falschen Aussagen zu seinen Gunsten verleiten würde oder von ihn belastenden Aussagen abhalten würde, bestehen damit aber noch nicht.» (E.4.4.2).
«Bei den untersuchten Straftaten handelt es sich weder um Vier-Augen-Delikte noch um solche im familiären oder nahen Freundeskreis, bei denen auch niederschwellige Beeinflussungen oder Druckausübungen denkbar wären (vgl. Urteile 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 1B_353/2022 vom 25. Juli 2022 E. 4.3). Wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend vorbringt, wurden die mutmasslichen Veruntreuungen auch nicht in einem Umfeld begangen, in dem notorisch mit Beeinflussungsversuchen zu rechnen wäre, wie etwa im Drogenhandel (vgl. Urteile 7B_69/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.3.3 mit Hinweis; ferner 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.5 [zum Betreiber eines Nachtclubs]). Möglich wären Kollusionshandlungen vorliegend in erster Linie bei (ehemaligen) Kunden, Geschäftspartnern oder Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers.» (E.4.4.3).
«Das Zwangsmassnahmengericht sah eine Gefahr von Beeinflussungen auch in Bezug auf (ehemalige) Mitarbeiterinnen der Treuhandagentur. Es führte aus, diese stünden zum Beschwerdeführer in einem Näheverhältnis, wenn nicht gar in einem (auch emotionalen) Abhängigkeitsverhältnis. Die Vorinstanz macht dazu keine Ausführungen mehr und scheint diesbezüglich keine Kollusionsgefahr zu erkennen. Das ist nicht zu beanstanden: Wie der Beschwerdeführer geltend macht und sich aus der von der Vorinstanz wiedergegebenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ergibt, haben zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers die Strafanzeige erstattet, die das vorliegende Verfahren ausgelöst hat. Beide Personen haben bei der Polizei ausführlich ausgesagt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vom Beschwerdeführer abhängig wären oder – jedenfalls noch – in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu diesem stünden. Dass beim Beschwerdeführer derzeit Personen beschäftigt wären, mit denen er kolludieren könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Abläufe in seiner Treuhandagentur als einziger verstanden und überblickt habe. Damit scheint es auch keine Hinweise auf potenzielle Mittäter oder -wisser zu geben, mit denen sich der Beschwerdeführer etwa eine Aussagestrategie zurechtlegen könnte. Auch die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass bezüglich (ehemaliger) Arbeitnehmerinnen Kollusionsgefahr bestehe. Da sie einzig auf ihre bisherigen Eingaben bzw. die Entscheide der Vorinstanz sowie des Zwangsmassnahmengerichts verweist und sich auch die Begründung der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung aus der Rechtsschrift selbst ergeben muss (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 115 Ia 27 E. 4a), sind ihre Ausführungen im Verfahren vor Bundesgericht im Übrigen ohnehin unbeachtlich.» (E.4.4.4).
«Die Vorinstanz sieht eine Gefahr von Verdunkelungshandlungen bei Kunden und Geschäftspartnern des Beschwerdeführers und stellt grundsätzlich zutreffend fest, dass ein Anreiz zur Beeinflussung jener Personen besteht, die in K. bereits polizeilich befragt wurden und belastende Aussagen gemacht haben. Auch trifft zu, dass diese Zeuginnen und Zeugen noch nicht staatsanwaltschaftlich befragt wurden. Es ist aber nicht auszumachen, dass und wie der Beschwerdeführer diese zu Aussagen zu seinen Gunsten bewegen könnte. Nach den Angaben bei der Polizei und dem aktuellen Erkenntnisstand handelt es sich um Personen, die teils mehrere Hundertausend Franken vom Beschwerdeführer verwalten liessen bzw. in von ihm verwaltete Unternehmen investiert hatten und deren Gelder der Beschwerdeführer veruntreut haben soll. Aus den entsprechenden Einvernahmen ergibt sich, wie der Beschwerdeführer mit den Vermögenswerten bzw. Konten hat verfahren dürfen und dass er nicht dazu ermächtigt gewesen sein soll, die Gelder für seine eigenen Zwecke zu verwenden (vgl. E. 3.2 hiervor). Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb diese mutmasslich Geschädigten ihre belastenden Aussagen widerrufen sollten und es ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer diese zu für ihn günstigen Aussagen bewegen könnte, nachdem er diese wahrscheinlich um erhebliche Summen gebracht hat (vgl. Urteil 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Dabei ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und die Vorinstanz vom 77-Jährigen keine gewalttätigen, drohenden oder sonstwie nötigenden Handlungen befürchtet. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die in K. wohnhaften Personen – anders als etwa seine Arbeitnehmerinnen – in einen Vertrauens-, Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zum Beschwerdeführer stünden, das über eine geschäftliche Beziehung hinausginge.» (E.4.4.5).
«Im Weiteren stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer über ein sehr grosses geschäftliches Beziehungsnetz verfügt. Bezüglich dieser übrigen Klienten erwägt die Vorinstanz zwar, der Beschwerdeführer könne diese darauf aufmerksam machen, dass durch eine Fortdauer der Untersuchungshaft die Wertstabilität ihrer Guthaben gefährdet würde, um sie so zu für ihn vorteilhaften Aussagen zu bewegen. Damit verfällt sie aber einem Zirkelschluss: Die für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche Gefahr von Kollusionshandlungen kann sich nicht erst aus dem Umstand ergeben, dass sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die ungestörte Sachverhaltsfeststellung gefährdet wird, wenn die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Kollusionsgefahr kann so von vornherein nicht begründet werden. Wie die Vorinstanz bei der Prüfung des Tatverdachts darlegt, hat der Beschwerdeführer mit dem mutmasslich veruntreuten Geld eigene Verpflichtungen bezahlt und hat nach eigenen Angaben weiterhin Schulden in der Höhe von über Fr. 1 Mio. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb es nahe läge, dass eine (ehemalige) Geschäftspartnerin oder ein (ehemaliger) Kunde des Beschwerdeführers bereit sein soll, zu dessen Gunsten falsche Aussagen zu machen oder diesen dabei zu unterstützen, seine finanzielle Lage – rückwirkend und wahrheitswidrig – besser darzustellen, um eine Ersatzfähigkeit vorzutäuschen. Obwohl theoretisch möglich, fehlt es auch in dieser Hinsicht an konkreten Anhaltspunkten. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer nicht verdächtigt wird, Teil eines kriminellen Netzwerks zu sein, und dass er gemäss der Vorinstanz die wirtschaftlichen Abläufe in seiner Agentur als einziger überblickt hat.» (E.4.4.6).
«Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer zwar theoretisch Verdunkelungshandlungen möglich, es besteht aber keine konkrete Kollusiongefahr. Bereits das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geprüft und verneint. Damit besteht kein Haftgrund. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.4.4.7).
Das Bundesgericht heisst die Einwände des Beschwerdeführers die Beschwerde gut.