Oktober 15, 2025 12:03 pm

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 die Beschwerde einer Frau ab, die 2022 zusammen mit weiteren Personen bei einer Aktion der Protestbewegung "RENOVATE SWITZERLAND" die Mont-Blanc-Brücke in Genf blockiert hat. Ihre Verurteilung wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs ist nicht zu beanstanden und mit der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar.

Oktober 13, 2025 4:32 am

Im Urteil 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht die Landesverweisung eines des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilten nigerianischen Staatsbürgers, der seit 2002 in der Schweiz mit zwei erwachsenen Kindern in der Schweiz wohnte und über eine mässige Integration und mangelhafte Deutschkenntnisse verfügte. Das Bundesgericht zeigte zunächst lehrbuchartig die Grundsätze zur Landesverweisung auf (E.1.3). Danach bestätigte es die Landesverweisung u.a. wie folgt: «[…] stuft die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft zu Recht als mangelhaft ein. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie bei ihrer Beurteilung auch seine viele Jahre zurückliegende Vorstrafe mitberücksichtigt. Mit ihr ist in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen beiden erwachsenen Kindern, die bei der Mutter in U. leben, keine persönlichen Bindungen zur Schweiz aufweist, in Nigeria aufgewachsen ist, seine ebenfalls nigerianische Ehefrau bis vor Kurzem in dem Land gelebt hat, eines seiner erwachsenen Kinder sowie seine beiden Brüder dort leben, die Familie dort ein Haus besitzt und die Ehe ohne Weiteres in der Heimat weitergeführt werden kann, nicht von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.» (E.1.5.1). «Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen auf Art. 8 EMRK bzw. den Umstand beruft, seit über 20 Jahren in der Schweiz zu leben und hier zwei Kinder zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung tangiert die Landesverweisung eines Ausländers nur dann dessen Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen […], woran es vorliegend fehlt […]. Auch mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden volljährigen Kindern kommt Art. 8 EMRK in Ermangelung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses […] nicht zum Tragen.» (E.1.5.2). 

Oktober 8, 2025 11:26 am

Im Urteil 6B_388/2024 vom 25. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der nicht obligatorischen (fakultativen) Landesverweisung eines Nordmazedoniers, der zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Das Bundesgericht bestätige die Landesverweisung, u.a. wie folgt: «Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben […].» (E.2.2.3). «Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus […]. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen […]. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht […].» (E.2.2.5). Das Bundesgericht betonte dabei die Relevanz von älteren Vortaten bzw. dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichem Vorleben: «Andererseits bestehen gewichtige Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich für diese Einschätzung nicht primär die neuste Tat (resp. deren Verschulden) als massgeblich. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er älteren Vorstrafen die Relevanz abspricht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist vielmehr dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen […]. Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen.» (2.3.2).

Oktober 6, 2025 1:41 pm

Im Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einer weitergeleiteten Laienbeschwerde eines Mannes, dem der Besuch einer Berufungsverhandlung als Zuschauer verweigert wurde und der Auslagenersatz verlangte. Das Bundesgericht erklärte zur Rechtsverweigerungsbeschwerde folgendes und hiess diese dann auch gut: «Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), oder wenn sie eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; Urteile 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 3.1; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2). Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 149 II 209 E. 4.2 in fine; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1).» (E.2.2).

Oktober 2, 2025 7:54 am

In dieser Folge vom Podcast FREISPRUCH wird ein Fall aus der jüngeren Vergangenheit, in dem es um eine Vergewaltigung auf einem Swiss-Flug ("Tatort Business Class" oder "Inder (44) vergewaltigt Mädchen (15) auf Swiss-Flug nach Zürich" - der Fall machte grosse Schlagzeilen in den Massenmedien und erschien auch in der Bild) geht besprochen. Anhand des Falls erläutert Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, das abgekürzte Verfahren, Fragen der Zuständigkeit bei Delikten in Luftfahrzeugen, sowie vereinzelte Aspekte des neuen Sexualstrafrechts.

Oktober 1, 2025 2:29 pm

Im Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Annahme einer Rückzugsfiktion durch das Berufungsgericht. Zunächst erläuterte das Bundesgericht das Berufungsverfahren (E.2). Danach entschied es dann Fall zugunsten des Beschwerdeführers und Berufungsklägers wie folgt: «[…]. Die Berufungserklärung hat damit den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO ohne Weiteres entsprochen. Die Vorinstanz wäre bei dieser Sachlage in der Lage gewesen, das Berufungsverfahren durchzuführen. Dabei schadet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht innert Frist in einer (weiteren) schriftlichen Eingabe seine bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht auf eine Wiederholung auf seine begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleichkommt. Diese prozessuale Formstrenge sei sachlich nicht gerechtfertigt, verkomme zum blossen Selbstzweck und erschwere die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise […]. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten gehalten, das eingelegte Rechtsmittel materiell zu prüfen und sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 thematisierten Punkten auseinanderzusetzen und ein Urteil zu fällen. Dass die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat, verletzt damit Bundesrecht. […]. Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass er weiterhin - trotz abgewiesener Beweisanträge - an seiner Berufung festhält. Bei dieser Ausgangslage verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO vom Rückzug der Berufung ausgeht.» (E.3).

September 30, 2025 7:44 am

Im Urteil 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit Diebstählen von Paketen durch einen Paketboten, der diese zu sich nahm und (bis auf wenigen Ausnahmen) «nur» bei sich originalverpackt aufbewahrte (bzw. nicht verkaufte oder verbrauchte). Strittig war vor Bundesgericht lediglich, ob Gewerbsmässigkeit vorlag, was u.a. wie folgt bejaht wurde: «Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. […]. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Element der auf Erlangung eines "Erwerbseinkommens" gerichteten Absicht jedoch nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld erbeutet oder Diebesgut in der Absicht behändigt, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen im Sinne dieser Praxis kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter oder die Täterin sich diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft. Die Absichten, aus denen der Täter oder die Täterin handelt, sind mithin unerheblich […].» (E.1.3.2). «Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe die Ware (bis auf wenige Ausnahmen) nicht gebraucht und - trotz finanzieller Probleme - auch nicht verkauft, sondern diese vielfach originalverpackt in seiner Wohnung aufbewahrt. Wie die Beschwerdeführerin - insbesondere mit Verweis auf den vergleichbaren Sachverhalt in Urteil 6B_1153/2014 vom 16. März 2015 - aber richtig vorbringt, erweist sich der täterschaftlich angestrebte Verwendungszweck der Beute bei der Prüfung von Gewerbsmässigkeit als unerheblich. Fest steht, dass der Beschwerdegegner die fraglichen Gegenstände an sich nahm und sich mithin die Kosten für deren (legale) Anschaffung ersparte. Wie er das betreffende Diebesgut letztlich gebrauchte (resp. was er damit anzustellen gedachte) - ob er dieses verschenken, verkaufen, benutzen oder, wie von der Vorinstanz im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Ausführungen selber zitiert, bloss horten wollte - ist unwesentlich. Entsprechend […] verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gewerbsmässiges Handeln mit der Begründung verneint, der Beschwerdegegner habe - mangels Veräusserungswille und da er den Grossteil der Ware ungeöffnet lagerte - keine Absicht gehabt, durch seine Diebstähle Einkünfte (allenfalls im Umfang eines namhaften Betrags an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung) zu erzielen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. […].» (E.1.3.3).

September 25, 2025 1:46 pm

Im Urteil 7B_609/2025 vom 11. September 2025 aus dem Kanton Luzern ging es um einen amtlichen Verteidiger, der bei der Beschwerde vor Bundesgericht, trotz mehrmaligen Nachfristansetzungen, keine Vollmacht einreichte. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Die Parteivertreter haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen ([Art. 40 BGG] Abs. 2). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).» (E.1.1). «Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren indes unbekannt. Insbesondere erstreckt sich eine im kantonalen Strafverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht und ist dort unbeachtlich […].» (E.2.1). «Aus Art. 42 Abs. 5 BGG ergibt sich, dass die Vollmacht der Beschwerde schriftlich im Sinne von Art. 13 - Art. 15 OR oder in elektronischer Form gemäss Art. 42 Abs. 4 BGG beizulegen ist. Andere Beweismittel zum Nachweis der Vollmacht genügen nicht. Art. 40 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 5 BGG machen insoweit die Gültigkeit der Vertretungsmacht selbst von der Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht abhängig […]. Eine solche liegt nicht vor. Der von Rechtsanwalt B. innert erstreckter Frist vorgelegte annotierte Entwurf seiner am 3. Juli 2025 eingereichten Bundesgerichtsbeschwerde vermag mit Blick auf die vorhergehenden Ausführungen keine gültige Bevollmächtigung zu begründen, zumal es diesem bereits an einer eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt. Darüber hinaus ist darauf handschriftlich vermerkt, dass Rechtsanwalt B. die Beschwerde überarbeiten, eine Verlängerung der Frist beantragen und bezüglich der Beschwerde gegebenenfalls nochmals persönlich vorbeikommen müsse. Insofern erscheint es als fraglich, ob daraus tatsächlich der Wille hervorgeht, mit der auf den 3. Juli 2025 datierten Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen. In seiner persönlich verfassten Eingabe an das Bundesgericht (act. 9) wies der Beschwerdeführer jedenfalls darauf hin, dass die Rechtsschrift vom 3. Juli 2025 ignoriert werden könne und er den Inhalt der Rechtsschrift nicht kenne. Nach dem oben Gesagten ist die auf den 3. Juli 2025 datierte, fristgerecht eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt B. daher von keiner gültigen Vollmacht getragen. […]» (E.2.3).

September 25, 2025 5:03 am

In dieser Folge vom Podcast FREISPRUCH dreht sich alles um den eher selten angewendeten Straftatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB). Anhand von zwei aktuellen Fällen, Sanija Ameti (es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung) und dem «Madonna-Schänder von Einsiedeln» (Schlagzeile von "Blick"), wird der Tatbestand anhand der Rechtsprechung und Kommentierung durch Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, erläutert. Insbesondere wird auch auf die politische Dimension des Tatbestands und einen Versuch seiner Abschaffung eingegangen. Interessant ist auch die weite Definition der Geschädigten und mithin auch der möglichen Privatkläger.

September 22, 2025 1:25 pm

Im Urteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit dem Massnahmenrecht. Genauer ging es um das Rückfallrisiko (E.2.3) sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei stationären therapeutischen Massnahmen (E.2.4). Nach zahlreichen generell-abstrakten Ausführungen hiess das Bundesgericht die Beschwerde wie folgt gut: «Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich nochmals zur Rückfallprognose und zur Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme äussert.» (E.3).