Bestätigung der Praxis zur Urkundenfälschung beim Covid-Kredit-Formular und zum Covid-Kredit-Betrug
Im Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 aus dem Kanton Schwyz bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Praxis zur Urkundenfälschung beim Covid-Kredit-Formular und beim Covid-Kredit-Betrug. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid festgehalten, dass den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular, wonach eine Gesellschaft von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zukomme (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei Falschangaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung infolge der Pandemie und zur Verwendung des Covid-19-Kredits scheidet der Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Arglist grundsätzlich ebenfalls aus (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10 mit Hinweisen). Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). In einer solchen Konstellation kann auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4 und 3.5; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4; je mit Hinweisen). Bei falschen Angaben zur Lohnsumme auf dem Kreditantragsformular hat das Ausgeführte sinngemäss zu gelten. Die vorinstanzlichen Freisprüche von den Anklagen wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB verletzen Bundesrecht.» (E.4.3). Das Bundesgericht stützte im vorliegenden Fall die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
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