Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit i.S.v. Art. 261 StGB

Sanija Ameti hatte 2024 im Keller einer luxuriösen Stadtzürcher Liegenschaft mit einer Luftpistole geschossen, sie durchlöcherte dabei eine Katalogseite eines Auktionshauses, das ein Bild von Maria und Jesus zeigte. Durch Sanija Ameti bzw. ihre Anklage durch die Zürcher Staatsanwaltschaft (Quelle: fast alle Schweizer Massenmedien), es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung, ist der Tatbestand der Störung der Glaubensfreiheit i.S.v. Art. 261 StGB in das öffentliche und auch in das juristische Bewusstsein gerückt. Ein Grund für uns, sich hier Art. 261 StGB, insbesondere Abs. 1, genauer anzusehen. Wir betrachten dabei auch das Leiturteil BGE 86 IV 19, 23 des Bundesgerichts und die gescheiterte Motion 18.4344 Motion NR Beat Flach, GLP, vom 14. Dezember 2018 «Blasphemieverbot abschaffen».

Beginnen wir unsere erste Auslegeordnung mit dem gesetzlichen Straftatbestand:

Wortlaut von Art. 261 StGB Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit

Der Wortlaut von Art. 261 StGB lautet wie folgt:

«Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,

wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet,

wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt,

wird mit Geldstrafe bestraft.»

Über Art. 261 StGB (Kurzüberblick)

Das von Art. 261 StGB geschützte Rechtsgut ist die Glaubensfreiheit, d.h. die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung und damit auch gleichzeitig der religiöse Friede (BGE 86 IV 23; PK-StGB 2021, Trechsel/Vest, Art. 261 N 1). Der Schutz beschränkt sich auf die verfassungsmässige Religionsfreiheit (PK-StGB 2021, Trechsel/Vest, Art. 261 N 1).

Geschützt ist auch der einzelne in seinen religiösen Überzeugungen, womit diesem Geschädigtenstellung zu kommt (PK-StGB 2021, Trechsel/Vest, Art. 261 N 1 m.w.H.).

Öffentlich ist eine Handlung, wenn sie von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden kann (PK-StGB 2021, Trechsel/Vest, Art. 261 N 3).

Subjektiv ist ein animus iniurandi erforderlich (PK-StGB 2021, Trechsel/Vest, Art. 261 N 4).

Leiturteil des Bundesgerichts BGE 86 IV 19, S. 23

Das Leiturteil zu Art. 261 Abs. 1 StGB ist rund 65 Jahre alt. Es ging um ein Kunstwerk, welches eine nackte gekreuzigte Frau zeigte, bzw. um das Strafverfahren gegen den Künstler.Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil BGE 86 IV 19, S. 23 wie folgt:

«Nach Art. 261 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. Geschütztes Rechtsgut ist die Glaubensfreiheit, genauer die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen und damit gleichzeitig auch der religiöse Friede. Gegenüber der religiösen Überzeugung anderer hat sich auch der Künstler an die allgemeinen Schranken des Gesetzes zu halten. Wenn bei der Anwendung von Art. 204 StGB zu berücksichtigen ist, ob die Darstellung ein Kunstwerk ist oder nicht, weil künstlerische Gestaltung und Angewöhnung an künstlerische Nacktdarstellungen einem anstössigen Bild diese Wirkung nehmen können, so treffen solche Gründe in den Fällen des Art. 261 StGB nicht zu. Auch die Gesetzesmaterialien zu Art. 261 bestätigen, dass nie die Absicht bestand, den Künstlern in der Beschimpfung oder Verspottung des Glaubens eine grössere Freiheit als anderen zuzugestehen.» (E.3).

«Das Appellationsgericht sprach die Angeklagten vom Tatbestand des Art. 261 Abs. 1 StGB frei mit der Begründung, X. habe nicht in gemeiner Weise gehandelt, sondern aus subjektiv ernsthaften künstlerischen Überlegungen heraus das Kreuzsymbol verwendet. Damit verkennt es den Sinn des Ausdruckes „in gemeiner Weise“ („de façon vile“, „in modo abietto“). Die Wendung „in gemeiner Weise“ bedeutet äusseres Benehmen, Verhalten, nicht Beweggrund, Gesinnung. Wo das Gesetz einen besonderen Beweggrund zum Tatbestandsmerkmal macht, gebraucht es Worte, die das subjektive Moment deutlich zum Ausdruck bringen, wie „aus Bosheit“ (Art. 149 StGB), „aus gemeiner Gesinnung“ (Art. 145 Abs. 2, Art. 231 Abs. 2 StGB). Dass der Begriff „in gemeiner Weise“ objektiver, nicht subjektiver Art ist, ergibt sich eindeutig auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 261. Um den Anwendungsbereich der Bestimmung einzuschränken, wurde in der Beratung der 2. Expertenkommission vorgeschlagen, dass der Täter böswillig oder boshaft handeln müsse. Lohner, der sich widersetzte, vertrat die Auffassung, dass mehr der Schutz des Rechtsgutes als der verbrecherische Wille des Täters in den Vordergrund zu stellen sei, und er beantragte deshalb, statt boshaft oder böswillig die Worte „in gemeiner Weise“ einzufügen. In diesem Sinne wurde einstimmig beschlossen (Prot. 2. Exp. Kommission, Bd. 4 S. 312/3, 326, 332). In der Tat wäre es unbefriedigend und mit dem Zweckgedanken des Art. 261 Abs. 1 schlecht vereinbar, wenn gemeine Gotteslästerung oder Religionsverhöhnung deswegen straflos bleiben müsste, weil der Täter aus „ehrlicher“ Überzeugung gehandelt hat. Mit dem Merkmal „in gemeiner Weise“ wollte lediglich verhindert werden, dass schon sachliche Kritik als Beschimpfung oder Verspottung gelte und jede geringfügige Übermarchung strafrechtlich verfolgt werde. Der Ausdruck bedeutet somit nichts anderes, als dass die Verletzung eine gewisse Schwere erreichen, die Glaubensbeschimpfung eine grobe sein muss (SCHWANDER, Freiburger Veröffentlichungen, Bd. 12, S. 109). Ob dieses Mass erfüllt sei, ist nach den Umständen, insbesondere nach dem Durchschnittsempfinden der Anhänger des angegriffenen Glaubens zu beurteilen.» (E.4).

«Im vorliegenden Falle sind die Merkmale des Art. 261 Abs. 1 StGB objektiv erfüllt. Im Bilde wird nicht irgendein Kreuz, sondern das Christuskreuz der christlichen Religionen dargestellt. Die Form des Kreuzes und die Inschrift am Kopf des Stammes erinnern den Christen unfehlbar an den Kreuzestod von Christus. An Stelle des Leibes Christi hängt jedoch eine nackte Frauengestalt am Kreuz, die mit gespreizten Beinen die deutlich sichtbare Scham offen zur Schau stellt, als ob sie zum Geschlechtsakt bereit wäre. Eine solche ans Unzüchtige im Sinne von Art. 204 StGB grenzende Darstellung, mit dem Erlösungstod Christi in Parallele gesetzt, stellt eine grobe Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubenssätze dar und verletzt daher in gemeiner Weise die religiöse Überzeugung anderer. Der Umstand, dass die dargestellte Frau keine Dornenkrone trägt und ans Kreuz gebunden statt genagelt ist, hebt die religiöse Gedankenverbindung nicht auf. Ebenso ist unerheblich, dass für die Inschrift am Kreuz nicht die üblichen Buchstaben INRI oder IHS verwendet wurden; die angebrachten Schriftzeichen IMP sind ähnlich und ohne weiteres geeignet, an Christus zu erinnern und das Frauenbild mit dem gekreuzigten Heiland in Zusammenhang zu bringen.» (E.5).

Gescheiterte Motion 18.4344 Motion NR Beat Flach, GLP, vom 14. Dezember 2018 «Blasphemieverbot abschaffen», mitunterzeichnet von Kathrin Berschy, Isabelle Chevalley, Jürg Grossen, Tiana Angelina Moser und Thomas Weibl

Vertreter der ehemaligen Partei von Sanija Ameti wollten im Jahr 2018 die Strafbestimmung von Art. 261 StGB abschaffen, hatten damit aber keinen Erfolg. Ob es sich dabei um eine „göttliche Eingebung“ bezüglich zukünftiger Ereignisse im Keller einer städtischen Luxusliegenschaft in Zürich handelte, kann hier natürlich nicht erörtert werden.

Hier sind die Details zur Motion 18.4344:

Eingereichter Motionstext

«Der Bundesrat wird beauftragt, im Schweizerischen Strafgesetzbuch Artikel 261 (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) zu streichen. Artikel 261bis (Rassendiskriminierung) ist als neuer Artikel 261 zu übernehmen und vollumfänglich beizubehalten.»

Begründung der Motion

«Durch Artikel 261bis (Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) werden Religionen wie andere Gruppen unserer Gesellschaft völlig zu Recht vor Hass, Diskriminierung, systematischer Herabsetzung oder Verleumdung geschützt. Dazu kommen die Artikel 173 bis 177 StGB, die uns alle vor Ehrverletzungen und Beschimpfung schützen, und auch das Zivilrecht enthält mit den Artikeln 28ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Bestimmungen zur Abwehr von Persönlichkeitsverletzungen.

In der Schweiz ist darüber hinaus aber auch Blasphemie bis heute strafbar. Artikel 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) stellt zwar nicht direkt Gotteslästerung unter Strafe, aber das Verspotten der „Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott“. Das heisst, dass religiöse Überzeugungen im Gegensatz zu anderen Weltanschauungen nicht im gleichen Mass öffentlich kritisiert werden dürfen.

Dieser separate Straftatbestand ist in einem säkularen und liberalen Staat nicht mehr zeitgemäss. Das zeigt sich auch in anderen europäischen Staaten. Dänemark, Frankreich, Norwegen, Island und Malta haben das Blasphemieverbot bereits abgeschafft. Ende Oktober 2018 folgte nun sogar das katholische Irland, das in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit für die Streichung des Blasphemieverbots aus seiner Verfassung stimmte.

Es ist an der Zeit, dass die Schweiz nachzieht. Auch um ein klares Statement an die Länder auf der Welt zu senden, die über das Blasphemieverbot religiöse Minderheiten und säkulare Personen verfolgen und oft mit Gefängnis oder gar der Todesstrafe belegen.»

(Quelle: parlement.ch)

Ablehnende Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 2019

«Artikel 261 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bestraft denjenigen mit Geldstrafe, der öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, und denjenigen, der eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, sowie denjenigen, der einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt.»

«Die durch Artikel 261 StGB geschützten Rechtsgüter sind die Glaubensfreiheit und der religiöse Friede. Demgegenüber schützen der Antidiskriminierungsartikel (Art. 261bis StGB) die Menschenwürde und den öffentlichen Frieden und die Artikel 173ff. StGB die persönliche Ehre. Heute werden religiöse und ethische Fragen frei und offen diskutiert. Das entspricht der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Darum darf ein „gemeiner“ Angriff auf religiöse Gefühle im Sinne von Artikel 261 StGB nicht leichthin angenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll „nicht jede Kritik, die allenfalls als beleidigend, provokativ oder spöttisch aufgefasst werden kann, bereits strafbar sein, sondern nur eine auf Hohn und Schmähung ausgerichtete, durch Form und/oder Inhalt das elementare Gebot der Toleranz … verletzende Äusserung“ (ZR 85, 1986, Nr. 44, 111). Die Meinungsfreiheit ist für einen freiheitlichen Staat zentral. Sie gilt aber nicht schrankenlos, sondern ihre Ausübung ist mit Verantwortung verbunden. In diesem Zusammenhang bietet Artikel 261 StGB ein Instrumentarium, um das friedliche Zusammenleben der Religionen zu gewährleisten. Artikel 261 StGB schützt nicht nur das friedliche „vivre ensemble“ aller Religionen, sondern ebenfalls den Anspruch auf Achtung religiöser Überzeugungen; damit werden auch religiöse Minderheiten strafrechtlich vor Verfolgung geschützt. Dieser Schutz ist eine Ausprägung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, die nach Artikel 15 BV explizit gewährleistet ist. Vergleiche mit ausländischen Regelungen sind immer schwierig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Analyse nicht im Kontext der jeweiligen Rechtsordnungen und -traditionen erfolgt. So erklärte beispielsweise der in Irland abgeschaffte Verfassungsartikel die Verbreitung von „gotteslästerlichen, aufrührerischen und unanständigen Themen“ als strafbar und ging somit viel weiter als Artikel 261 StGB. Diese Bestimmung beschränkt sich auf den Schutz der Glaubensfreiheit und des religiösen Friedens. Der Bundesrat hat im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung nach eingehender Analyse keinen Änderungs- oder Streichungsbedarf im Zusammenhang mit Artikel 261 StGB ausgemacht (Botschaft 18.043 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018; diese Vorlage wird gegenwärtig im Parlament beraten). Zusammenfassend kommt der Bundesrat zum Schluss, dass Artikel 261 StGB beibehalten werden sollte. Dafür sprechen nicht nur sachliche Gründe; es soll damit auch das Aussenden eines negativen Signals verhindert werden.»

Der Nationalrat lehnte die Motion dann am 30. Oktober 2020 ab.

(Quelle: parlement.ch)

Aufsatz von Prof. Gerhard Fiolka in contra legem: «Art. 261 StGB und die freie Meinungsäusserung»

Im Zusammenhang mit der oben erwähnten Motion publizierte Prof. Dr. Gerhard Fiolka in contra legem einen interessanten Aufsatz «Art. 261 StGB
und die freie Meinungsäusserung».

Dort erklärt der Autor u.a.:

«Bei der Auslegung von Art. 261 StGB lässt sich auf verschiedene Weise eine die Meinungsäusserungsfreiheit schonende Auslegung sicherstellen:

  • 261 Abs. 1 StGB erfasst nur Angriffe, die «in gemeiner Weise» erfolgen. Damit sollen geringfügige Fälle aus dem Anwendungsbereich der Norm eliminiert werden. Die Verletzung muss mithin eine gewisse Schwere erreichen
  • Bei der Beurteilung von Äusserungen spielt auch der Adressatenkreis eine Rolle.In einer pluralistischen, postmodernen Gesellschaft darf nicht leichthin angenommen werden, eine Verletzung religiöser Gefühle sei schwerwiegend, zumal ironische und teilweise drastische Ausdrucksformen auch in den Massenmedien geläufig sind.
  • 261 StGB ist stets nach Massgabe der schweizerischen Rechtsordnung auszulegen, deren freiheitliche und pluralistische und säkulare Grundanlage sowie die Glaubensfreiheit eine Begrenzung des Schutzes auf mit diesen Grundwerten kompatible religiöse Vorstellungen gebieten. Sowohl Religionen als auch das staatliche Recht enthalten normative Anforderungen mit Geltungsanspruch für das gesellschaftliche Leben insgesamt. Allfällige Konflikte zwischen diesen normativen Ordnungen hat das staatliche Recht immer zu Gunsten der säkularen, pluralistischen Gesellschaftsordnung zu lösen.

Aus alledem ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, Art. 261 StGB im Einklang mit einer säkularen, pluralistischen und freiheitlich orientierten Grundanlage des Staates auszulegen. Diese Möglichkeiten sind allerdings durchwegs nicht alternativlos, sondern kontingent. Es gibt letztlich tatsächlich keine Garantie, dass Art. 261 StGB nicht wie zu früheren Zeiten übermässig weit ausgelegt und zur Unterdrückung missliebiger Äusserungen instrumentalisiert wird. Dies unterscheidet Art. 261 StGB allerdings nicht fundamental von anderen Strafbestimmungen. Recht garantiert im Zweifel gar nichts.»

Quelle: contra legem (Art. 261 StGB und die freie Meinungsäusserung – contralegems Webseite!)

Rechtswissenschaftliche Spannung im Fall Ameti garantiert – neues Leiturteil zu Art. 261 StGB ist fast garantiert

Aus dem oben erwähnten ist im «Fall Sanija Ameti» (es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung) die rechtswissenschaftliche Spannung garantiert. Es wird auch interessant sein zu sehen, wer sich alles als Privatkläger konstituiert hat und welche Forderungen diese stellen und begründen.

Da sich das Ereignis in der Stadt Zürich zugetragen hat, ist das Bezirksgericht Zürich als Sachgericht zuständig. Es ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Zürich für diesen Fall einen strafrechtlich erfahrenen Spruchkörper zusammenstellen wird. Der Publikumsandrang zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich wird sehr gross sein. Dasselbe gilt für das Medieninteresse.

Der Fall ist juristisch sehr interessant, es wird auf sehr viele Details ankommen. Ein neues Leiturteil des Bundesgerichts zu Art. 261 StGB ist denkbar – es ist eher schon fast garantiert.

Links zu Artikel von Schweizer Massenmedien über die Anklage gegen Sanija Ameti (kleine Auswahl)

Sanija Ameti: Zürcher Staatsanwaltschaft erhebt Anklage – News – SRF

Sanija Ameti wegen mutmasslicher Störung der Glaubensfreiheit angeklagt

Schiesserei auf Jesusbild: Anklage gegen Sanija Ameti – 20 Minuten

Kommentare (0)