Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 4. März 2025 Anklage beim Bezirksgericht Pfäffikon gegen B. wegen Vergewaltigung zum Nachteil von A. Mit Verfügung vom 1. April 2025 setzte das Bezirksgericht die Hauptverhandlung auf den 1. September 2025 an.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 ersuchte A. um Abnahme der Vorladung der auf den Montag, 1. September 2025 anberaumten Hauptverhandlung und Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wies das Bezirksgericht das Verschiebungsgesuch der Privatklägerin ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 führt A. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts vom 20. Mai 2025. Ihrem Verschiebungsgesuch sei stattzugeben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Vorladung für den 1. September 2025 abzunehmen und unter Einbezug sämtlicher Beteiligten einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_594/2025 vom 4. August 2025
Angefochten ist gemäss Bundesgericht ein Entscheid über ein Verschiebungsgesuch der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 331 Abs. 5 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; Urteil 1B_655/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 2.1) (E.1.1.1).
Das Bundesgericht fährt nimmt alsdann im Urteil 7B_594/2025 vom 4. August 2025 wie folgt Stellung:
«Die Beschwerdeführerin behauptet, die Abweisung des Verschiebungsgesuchs führe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Wenn die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen könne, sondern aufgrund der Abweisung des Verschiebungsgesuchs substituiert werden müsse, stelle dies für sie als Privatklägerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dar. Es liege ein besonderes Vertrauensverhältnis vor. Zudem handle es sich vorliegend um die Wunschvertretung eines Opfers eines Sexualdelikts, weshalb das Vertrauensverhältnis umso wichtiger sei. Analog zur amtlichen Verteidigung sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil anzunehmen, wenn die gewünschte unentgeltliche Rechtsbeiständin einer Privatklägerin nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne.» (E.1.3.1).
«Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter gewissen Umständen nicht auszuschliessen, dass das Ablehnen eines Wunsches des Beschuldigten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger einen nicht wiedergutzumachenden (rechtlichen) Nachteil bewirken kann (BGE 139 IV 113 E. 1.2 S. 116; Urteile 7B_279/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 1.3; 1B_99/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.5). Vorliegend handelt es sich indessen um die Privatklägerin, deren unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht abgelehnt wurde, sondern die an der auf eine lange Dauer im voraus angesetzten Hauptverhandlung aufgrund persönlicher Termine nicht teilnehmen kann. Ob die Beschwerdeführerin durch ihre Vorbringen, namentlich das besondere Vertrauensverhältnis, hinreichend dartut, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann vorliegend offenbleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.» (E.1.3.2).
«Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Die Vorladungen ergehen schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (BGE 150 IV 225 E. 4.2.4; Urteil 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Die Verfahrensleitung entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO).
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, das heisst bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 150 IV 225 E. 4.2.5; Urteil 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden.» (E.2).
«Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin beantragte eine Verschiebung der Hauptverhandlung mit der Begründung, dass sie montags aufgrund fehlender Kinderbetreuung und anderweitiger Verpflichtungen grundsätzlich keine Termine wahrnehmen könne. Ihre Arbeitstage seien Dienstag, Mittwoch und Freitag. Da zwischen ihr und ihrer Klientin ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, käme eine Vertretung nicht ohne Weiteres in Frage.» (E.3.1).
«Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO ist bei der Festlegung des Verhandlungstermins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. E. 2 hiervor). Diese Norm verlangt indes keine vollständige Anpassung des Termins an die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten, sondern eine Abwägung, in die alle Verfahrensbeteiligten miteinbezogen werden. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin trägt vor, sie könne aufgrund familiärer Verpflichtungen montags grundsätzlich nicht an Verhandlungen teilnehmen. Es ist jedoch fraglich, ob solche wiederkehrenden Betreuungspflichten überhaupt unter Art. 205 Abs. 2 StPO fallen. Vorliegend fehlt jedenfalls ein konkreter Nachweis für eine absolute Verhinderung. Insbesondere wurde keine schriftliche Bestätigung der Kita vorgelegt, die besagt, dass eine Betreuung am fraglichen Tag definitiv ausgeschlossen ist. Vielmehr wurde die Rechtsbeiständin, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, lediglich gebeten, sich etwa einen Monat vor dem Termin erneut zu melden. Daraus ergibt sich, dass eine definitive Unmöglichkeit nicht dargetan ist, sondern die Möglichkeit organisatorischer Lösungen weiterhin besteht. Welche „weiteren verpflichtenden Terminen“ die unentgeltliche Rechtsbeiständin an diesem Wochentag hat, zeigt sie, wie bereits vor der Vorinstanz, auch vor Bundesgericht nicht auf. Die Vorinstanz erwog sodann, dass sich die Terminfindung im vorliegenden Fall aufgrund der vielen Verfahrensbeteiligten schwierig gestaltet habe. Am 1. September 2025 seien viele Verfahrensbeteiligte verfügbar, darunter die Anklägerin, der Beschuldigte, dessen Verteidiger sowie zwei Dolmetschende. Zudem verhandle das Gericht grundsätzlich montags. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der grundsätzlichen Verhinderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin montags sei insofern Rechnung getragen worden, als die Vorladung zur Hauptverhandlung mit entsprechendem Vorlauf angesetzt wurde, sodass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin genügend Zeit zur organisatorischen Vorbereitung blieb. Da es der Privatklägerin wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses ihren Angaben zufolge nicht zuzumuten sein soll, mit einer Stellvertreterin ihrer Rechtsbeiständin den Gerichtstermin am 1. September 2025 wahrzunehmen, kann von der Rechtsbeiständin erwartet werden, dass sie sich angesichts der langen Vorlaufzeit den Bedürfnissen ihrer Klientin entsprechend organisiert. Entweder nimmt sie den Termin selbst wahr oder sie sorgt dafür, dass eine Vertretung rechtzeitig eingeführt und mit der Privatklägerin vertraut gemacht wird. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde durch die Verfügung vom 20. Mai 2025 darüber informiert, dass ihrem Gesuch um Terminverschiebung nicht stattgegeben wurde. Damit standen ihr drei Monate zur Verfügung, um – falls sie den Termin am 1. September 2025 tatsächlich nicht persönlich wahrnehmen kann – eine geeignete Vertretung einzuarbeiten und mit den Einzelheiten des Falls vertraut zu machen. Dass dies mit einem „grossen Einarbeitungsaufwand“ verbunden ist, ist hinzunehmen. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist ihre Befragung als Auskunftsperson im Rahmen der Hauptverhandlung vorgesehen. Dabei ist unbestritten, dass es sich dabei um eine besonders belastende Situation für die Privatklägerin handelt, die angeblich Opfer eines Sexualdelikts geworden ist. Die Rechtsbeiständin kann die Privatklägerin jedoch unabhängig von ihrer eigenen Präsenz auf den Ablauf der Verhandlung vorbereiten. Die Ansetzung der Hauptverhandlung auf einen Termin, an dem die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin nicht teilnehmen kann, verletzt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, auch die in Art. 152 StPO garantierten allgemeinen Massnahmen zum Schutz von Opfern nicht. Es steht der Privatklägerin frei, sich neben ihrer Rechtsbeiständin respektive einer Vertreterin, auch durch die Beraterin der Opferstelle, die ebenfalls eine Bezugsperson für sie darstellt, begleiten zu lassen. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Privatklägerin Rechnung getragen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin verletzt schliesslich das abgewiesene Verschiebungsgesuch auch ihr Recht auf „Wahlverteidigung“ nicht. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wurde nicht abgelehnt, sondern ist formal bestellt. Die gewünschte Rechtsbeiständin nimmt das Mandat weiterhin wahr, auch wenn sie möglicherweise nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen kann (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Der Anspruch der Privatklägerin auf unentgeltliche rechtliche Vertretung ist davon nicht tangiert.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK darin erkennen will, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde und bei der Terminfindung für die Hauptverhandlung keine Rücksicht auf die Verfügbarkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin genommen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der langen Vorlaufzeit und mangels Belegen für eine zwingende Verhinderung der Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Dies verletzt weder Bundesrecht noch Völkerrecht.» (E.3.2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.4).