Januar 5, 2026 4:54 pm

Im Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt behandelte das Bundesgericht wichtige Fragen zur Untersuchungshaft. Es wies auf die Unterscheidung zwischen Verletzung des Beschleunigungsgebots und Überhaft hin: «Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend. Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben […]. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt […].» (E.7.1). Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen […]» (E.5.2).

Januar 5, 2026 7:05 am

Das Strafrechtsjahr 2026 begann im Le Constellation in Crans-Montana mit einer entsetzlichen und historischen Tragödie. Wir sprechen allen Opfern und ihren  Angehörigen unser herzliches Beileid aus. Nun wird es aber Zeit für eine erste strafrechtliche Einordnung und auch für gewisse doch kritische Fachfragen zur durch Generalstaatsanwältin Beatrice Pilloud geführten Strafuntersuchung. Es ist davon auszugehen, dass sich die Hinterbliebenen und die überbleibenden Opfer im Strafverfahren als Zivilkläger und Privatkläger konstituieren werden. Auch dürfte die Prüfung von Staatshaftungsklagen ein Thema sein. Es gilt natürlich für alle in diesem Artikel erwähnten Personen die Unschuldsvermutung.

Dezember 30, 2025 3:10 pm

Im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025  befasste sich das Bundesgericht mit dem Freispruch eines Chief Operating Officers bezüglich des Vorwurfs der Ausnutzung von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Bundesanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde, welche vom Bundesgericht abwiesen wurde: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach aArt. 154 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Eine Strafbarkeit nach Art. 154 Abs. lit. a FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Diese fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effektengeschäft durchzuführen plante und dieses schliesslich durchführt, obwohl ihm inzwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, welche die Effektentransaktion ebenfalls nahelegen würde. Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Sethe/Fahrländer, Kommentar zum Finanzmarktgesetz FinfraG, 2017, N. 140 zu Art. 154 FinfraG mit weiteren Hinweisen). Ob eine Kausalität gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar; als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 1.2).» (E.1.4). «Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Kausalität zwischen der Kenntnis von Insiderinformationen und dem Verkauf der Aktien verneinte, so ist der Tatbestand von aArt. 154 Abs. lit. a FinfraG nicht erfüllt. Entsprechend ist der Freispruch nicht zu beanstanden.» (E.2.3).

Dezember 29, 2025 2:31 pm

Pornografische Erzeugnisse mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen stellen verbotene gemäss dem Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) strafbare «nicht tatsächliche» Kinderpornografie dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der über seinen Instagram Account ein mit Filtern bearbeitetes Video von einer bekannten Plattform verschickt hat. Nach eingehender Prüfung kam das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.» (E.1.3.6.4).

Dezember 27, 2025 11:08 am

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Lukas Hässig, den verantwortlichen Journalisten des Portals «Inside Paradeplatz», wegen des Verdachts auf Bankgeheimnisverletzung mit Datum vom 8. Dezember 2025 eingestellt. Der journalistische Quellenschutz steht in wesentlichen Punkten einer Beweisführung entgegen. Wir wissen natürlich nicht, ob die Staatsanwaltschaft den äusserst kritischen Aufsatz «Hausdurchsuchung im Medienhaus – wie vorgehen?» von George Poulikakos und Stephan Groth (forumpoenale, 6/2025, S. 437 ff.), vorher lesen konnte – ein klassisches «Chicken and Egg Problem».

Tod von Stefan Trechsel

Lesezeit: < 1 Min
Dezember 27, 2025 10:32 am

Prof. Dr. Stefan Trechsel ist vor wenigen Tagen verstorben. Er gehörte zu den wichtigsten Schweizer Strafrechtlern. Wir drücken seinen Angehörigen unser herzliches Beileid aus.

Dezember 22, 2025 12:11 pm

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 die Strategie der Schweiz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) gutgeheissen. Es ist die erste solche Strategie. Sie ist eingebettet in die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz und bildet die Grundlage, damit alle Staatsebenen behördenübergreifend und wirksam der wachsenden Bedrohung durch kriminelle Netzwerke begegnen.

Dezember 19, 2025 12:59 pm

Ein obhutsberechtigter Elternteil macht sich nicht wegen Entführung strafbar, wenn er mit seinem Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, eigenmächtig ins Ausland zieht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dadurch die Interessen des Kindes massiv beeinträchtigt werden. Das Bundesgericht hält im Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025 (zur amtl. Publ. bestimmt) an seiner früheren Rechtsprechung auch unter Geltung der revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge fest. Es hebt den Schuldspruch wegen Entführung gegen eine Mutter auf. Für die rechts kräftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen wird die Vorinstanz die Strafe neu festsetzen müssen. Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «An der zu Art. 183 Ziff. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der neuen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten. Zwar ergibt sich die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus dem Obhutsrecht, sondern aus der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bedarf es seit dem 1. Juli 2014 daher der Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge oder einer Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weiterhin gilt jedoch, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar macht. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreift […]. Ob dies angesichts der Regelung von Art. 301a Abs. 1 ZGB auch für den nicht obhutsberechtigten Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt, kann vorliegend offenbleiben.  Alleine mit dem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB verankerte Zustimmungserfordernis lässt sich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründen, da dies einem Schuldspruch aus rein formellen Gründen gleichkäme, unabhängig davon, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder ins Ausland zu erteilen gewesen wäre. Nach der zu Art. 301a Abs. 2 ZGB ergangenen Rechtsprechung ist dem Alleininhaber der elterlichen Obhut der Wegzug mit den Kindern ins Ausland mangels sinnvoller Alternativen zu bewilligen, dies auch dann, wenn damit das Besuchsrecht des anderen Elternteils je nach Distanz zum neuen Aufenthaltsort der Kinder zwangsläufig eingeschränkt  wird (vgl. oben E. 2.4.4). Es ist nicht am Strafrichter darüber zu befinden, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder - rein hypothetisch - zu erteilen gewesen wäre, nachdem Verstösse gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB zivilrechtlich sanktionslos bleiben […].» (E.2.4.5). 

Dezember 16, 2025 11:32 am

Der EGMR äussert sich im Urteil Nejjar v. Switzerland (EGMR Nr. 9087/18 vom 11. Dezember 2025) zur Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der EGMR hielt in Siebner Besetzung einstimmig fest, dass die Schweiz das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzte, indem die Einsprache gegen einen Strafbefehl allein wegen Nichterscheinens an der erstinstanzlichen Verhandlung als zurückgezogen i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO fingiert wurde (Beanstandung der Rückzugsfiktion).

Dezember 12, 2025 11:50 am

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) zur Methode zur Bestimmung des Umfangs einer Einziehung (beziehungsweise einer Ersatzforderung), wenn die deliktisch erlangten Vermögenswerte auf einem Konto mit legalen Geldern vermischt werden. Im vorliegenden Fall entschied sich in diesem Fall für «Saldoprinzip in der Bodensatz- oder Sockelvariante». Bei dieser Methode bilden die aus der Straftat herrührenden Mittel ein Depot beziehungsweise einen Sockel am Boden des Kontos. Soweit Kontentransaktionen diesen «Bodensatz» nicht berühren, bleiben die illegalen Gelder einer Einziehung zugänglich. Das Bundesgericht legt gleichzeitig ein Korrektiv fest, um allenfalls negativen Auswirkungen dieser Methode zu begegnen: Nimmt der Konteninhaber im Wissen um die illegale Herkunft der Vermögenswerte eine Disposition vor, bildet der Transfer einen Akt der Geldwäscherei und gelten die davon betroffenen Gelder als kontaminiert. Im konkreten Fall wird die Vorinstanz die Ersatzforderung auf dieser Basis neu festlegen und dabei zu prüfen haben, ob das Korrektiv zur Anwendung gelangt.