Oktober 28, 2024 3:49 am

Der Handkommentar Strafrecht (Hrsg. Wolfgang Wohlers, Gunhild Godenzi, Stephan Schlegel, Stämpfli Verlag Bern, 2024, ISBN 978-3-7272-4452-0), ist soeben in der 5. Auflage 2024 erschienen. Das Werk enthält u.a. die Revision des Sexualstrafrechts, insbesondere auch des Tatbestands von Art. 190 StGB (Vergewaltigung), das Strafrahmenharmonisierungsgesetz sowie das revidierte Aktienrecht in seinen Bezügen zu den Strafbestimmungen des StGB. Nachgeführt wurde auch die Rechtsprechung zum gesamten Strafrecht. Aufgrund der Kadenz von relevanten Urteilen des Bundesgerichts, etwa im Bereich der strafrechtlichen Landesverweisung, ist natürlich immer auch der Redaktionsschluss (hier 1. Juli 2024) und die danach erschienene Rechtsprechung, etwa durch Abonnement des Newsletters von strafrechtonline.ch, zu beachten.

Oktober 25, 2024 3:46 pm

Im Leiturteil zum Siegelungsrecht 7B_313/2024 vom 24. September 2024 (zur amtl. Publ. bestimmt) entscheidet das Bundesgericht in Anwendung der heutigen, revidierten StPO, dass Geschäftsschutzinteressen und auch das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) nicht unter die im Entsiegelungsverfahren geschützten Geheimnisrechte gehören (Art. 248 StPO i.V.m. 264 StPO): «Damit werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht.» (E.2.4.1). Das Bundesgericht geht hier auch auf die Materialien ein: «Zwar wurde diese Einschränkung der gesetzlichen Geheimnisschutzgründe im Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutiert und in einem Teil der Literatur kritisiert (vgl. Botschaft und Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff. [Botschaft und Entwurf], 6750 f.; Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Nationalrat hat sich jedoch - in Kenntnis dieser Einwände und Gegenvorschläge - für die restriktive Lösung gemäss seiner Expertengruppe entschieden:  Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft samt Entwurf noch vorgeschlagen, dass es Betroffenen ermöglicht werden sollte, auch "Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse" als Entsiegelungshindernis anzurufen und glaubhaft zu machen (Botschaft, BBl 2019 6751; Art. 248 Abs. 1 Entwurf, BBl 2019 6795 f.). Der Nationalrat ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt. Stattdessen hat er in seiner Revisionsvorlage (Art. 248 Abs. 1 Fassung NR, AB N 2021 621 f.) die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte ausdrücklich auf die Beschlagnahmegründe von Art. 264 StPO eingeschränkt. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates (Art. 264 Abs. 3 Entwurf, BBl 2019 6795 f.) hat der Nationalrat die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse auch nicht in den Katalog möglicher Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO aufgenommen (AB N 2021 621 f.; vgl. Votum BR Keller-Sutter, AB N 2021 618). Der Ständerat ist dieser restriktiven Fassung des Nationalrates gefolgt (AB S 2021 1362 ff.).» (E.2.4.2). Weiter stand auch die Rechtzeitigkeit des Entsiegelungsgesuchs zur Diskussion (E.3).

Oktober 24, 2024 4:02 am

Starten Sie in das neue Jahr 2025 mit viel aktuellem Know-how zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Unsere Referierenden präsentieren im Zürcher Widder Hotel praxisorientiert und aktuell wichtige strafrechtliche Themen, von KI, über das Bundesstrafgericht und Wirtschaftsstrafrecht bis zu Tötungsdelikten und Gewaltkriminalität sowie einem Rückblick auf die strafrechtlichen Urteile des Bundesgerichts 2024.

Oktober 23, 2024 2:53 pm

Im Urteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht einen Entsiegelungsentscheid zu beurteilen. Der Beschwerdeführer obsiegte dabei teilweise und zwar betreffend der Verhältnismässigkeit und dem zeitlichen Umfang der Durchsuchung sowie betreffend der Aussonderung von Anwaltskorrespondenz. Hier eine Schlüsselpassage: «Der Beschwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass länger zurückliegende Daten - wenn überhaupt - nur begrenzte Rückschlüsse auf das Tatverhalten erlauben. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass Smartphones wie jenes, das beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, in der Regel eine Vielzahl sensibler privater Daten enthalten, lässt sich eine vollständige Entsiegelung des Mobiltelefons vorliegend nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) in Einklang bringen. Vielmehr ist die Entsiegelung des Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Zeitraum von 72 Stunden vor und 72 Stunden nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt einzugrenzen (siehe Urteile 1B_102/2020 und 1B_316/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 und 2.4; 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; vgl. auch Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.3). Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.» (E.3.2.3).  

Oktober 22, 2024 1:13 pm

Im Urteil 7B_797/2023 vom 18. September 2024 aus dem Kanton Obwalden befasste sich das Bundesgericht mit SVG-Delikten, bei welchem die Identifikation des Beschuldigten nur dank einer Aufnahme einer auf privatem Grund installierten Überwachungskamera beim Bancomaten der Tankstelle "B." in Kombination mit einer Tunnelüberwachung gelungen war. Das Bundesgericht schützte die Verwertbarkeit der Aufnahme vom Bancomaten an der Tankstelle und machte verschiedene Ausführungen zum DSG. Hier einige Stellen aus dem Urteil: «Die Videoaufzeichnung im unmittelbaren Umfeld des Bancomaten bei der Tankstelle "B. " erfolgte offensichtlich aus Sicherheitsgründen und diente der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Bancomaten. […]. Damit erweist sich diese Datenbearbeitung nach Art. 13 DSG als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer dagegen ins Feld führt, verfängt nicht; […] es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob die Überwachungskamera beim Bancomaten erkennbar ist, u.a. auf eine im Internet gefundene Aufnahme von Google Street View stützt, zu der sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Diese spielt indessen keine entscheiderhebliche Rolle, da die Frage nach der Erkennbarkeit - wie oben in E. 3.2 (in fine) dargelegt - vorliegend letztlich offengelassen werden kann.» (E.3.4).  «Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, dass der Zweck der Videoaufnahmen auf den Schutz des Bancomaten begrenzt sei und diese folglich nicht im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt verwendet werden dürfen. Auch mit diesem Einwand geht der Beschwerdeführer fehl: Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar […]. Damit durfte die rechtmässig erstellte private Videoaufnahme, auf der das Fahrzeug des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Bancomaten ersichtlich ist, für die Personenidentifikation verwertet werden.» (E.4). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Oktober 21, 2024 3:50 am

Im Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 aus dem Kanton St. Gallen (zur amtl. Publ. vorgesehen), wo es um die Verwertbarkeit von Hanfsetzlingen bzw. von aufgezogenen Hanfpflanzen sowie die im Bericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 27. April 2020 enthaltenen Analysen der lediglich mündlich anordnet beschlagnahmten Hanfpflanzen ging, entschied das Bundesgericht, dass es sich bei Art. 263 Abs. 2 StPO ("im vorliegenden Fall") um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft mit der bloss mündlichen Anordnung der Beschlagnahme verunmöglichte im vorliegenden Fall eine sachgerechte Anfechtung der angeordneten Zwangsmassnahme. Mangels schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls begann die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht zu laufen […]. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zur Dokumentationspflicht der Behörden und zum Anspruch auf rechtliches Gehör der beschuldigten Person […]. Denn in den Akten ist kein Dokument vorhanden, welchem eine Begründung der angeordneten Beschlagnahme entnommen werden könnte. Eine wichtige Voraussetzung für die Überprüfung der Beschlagnahme, nämlich das Vorliegen einer schriftlichen und begründeten Beschlagnahmeverfügung […], war folglich nicht erfüllt.» (E.4.4.10). «Zusammenfassend stellte die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 2 StPO) im vorliegenden Fall eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar. Folglich sind die Hanfsetzlinge bzw. die aufgezogenen Hanfpflanzen sowie die im Bericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 27. April 2020 enthaltenen Analysen der Hanfpflanzen nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.4.4.11). Was die Einschränkung «im vorliegenden Fall» zu bedeuten hat, ist (derzeit) nicht nachvollziehbar.

20 Jahre Bundesstrafgericht

Lesezeit: < 1 Min
Oktober 20, 2024 2:47 pm

Das Bundesstrafgericht feiert im Jahr 2024 sein 20-jähriges Bestehen. Aus diesem Anlass fand am 18. Oktober 2024 in Bellinzona in der Aula penale des Gerichts ein offizieller Festakt mit rund 100 geladenen Gästen statt.

Oktober 18, 2024 2:33 pm

Im Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um das Akteneinsichtsrecht in ein vom fedpol geführtes Verfahren. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde u.a. mit den folgenden Ausführungen gut: «Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen […]. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird […]. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (lit. b) sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen (lit. c). Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Aktenstücke nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (lit. a), oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (lit. b), die Geheimhaltung erfordern oder wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (lit. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gemäss Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).» (E.2.2). «Von der Qualifizierung der [verweigerten] Akten als verfahrensbezogene Akten, die potenziell geeignet sind, Grundlage des Entscheids des fedpol bzw. der Vorinstanz zu bilden, zu unterscheiden ist die Frage, ob wegen überwiegender entgegenstehender Interessen die Einsicht in gewisse Akten in Anwendung von Art. 27 f. VwVG ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV hätte eingeschränkt werden können bzw. müssen. Dies hätte die Vorinstanz konkret zu prüfen gehabt, wie sie es für die übrigen Verfahrensakten auch getan hat.» (E.2.3 a.E.). Das Bundesgericht hielt die Rüge für begründet (E.2.4).

Oktober 17, 2024 3:44 pm

Im Urteil 7B_654/2024 vom 1. Oktober 2024 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) äussert sich das Bundesgericht zu Art. 429 StPO, d.h. den Ansprüchen der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens. Im vorliegenden Fall ging es um eine Entschädigung von CHF 298.-- für die Kosten der Wahlverteidigung durch einen Fachanwalt SAV Strafrecht, welchen der Klient im eigenen Namen geltend machte. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, findet die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Rechtsmittellegitimation der Verteidigung an die Stelle von derjenigen der beschuldigten Person getreten sei, in den Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze und entspricht auch nicht dem Regelungszweck der neuen Bestimmung. Im Gegenteil hat die beschuldigte Person ein selbständiges Interesse daran, den Entschädigungsentscheid überprüfen zu lassen:  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Strafbehörden bei der Festlegung der Entschädigung nicht an Honorarvereinbarungen zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung gebunden, weshalb die beschuldigte Person dazu verpflichtet sein kann, der Wahlverteidigung die Differenz zwischen der in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochenen Parteientschädigung und dem vertraglich vereinbarten Honorar zu bezahlen […]. Die Situation ist somit nicht mit derjenigen bei der amtlichen Verteidigung zu vergleichen, bei der die beschuldigte Person kein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse an der Erhöhung der Entschädigung hat […]. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist Art. 429 Abs. 3 StPO dahingehend auszulegen, dass er eine zusätzliche Befugnis der Wahlverteidigung statuiert, den Entscheid über ihre Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. a anzufechten. Das gilt unabhängig davon, dass die Entschädigung gegebenenfalls - gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 429 Abs. 3 StPO - direkt der Wahlverteidigung zuzusprechen ist. Dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall verlangt, die Entschädigung sei ihm zuzusprechen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bereits mit Blick auf den Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 StPO wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mit der Begründung nicht einzutreten, es werde eine Entschädigung an die nicht berechtigte Person verlangt. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei als beschuldigte Person angesichts des Beschwerderechts seines Wahlverteidigers persönlich nicht zur Beschwerde legitimiert und auf seine Beschwerde nicht eintritt, verstösst sie gegen Bundesrecht.» (E.2.3).  

Oktober 15, 2024 12:20 pm

Das Bundesgericht stellt im Urteil 6B_612/2024 vom 18. September 2024 aus dem Kanton Wallis (zur amtl. Publ. bestimmt) klar, dass der isolierten und unangemessenen Formulierung zur «relativ kurzen Dauer» einer Vergewaltigung in einem Entscheid vom vergangenen Jahr für die Rechtsprechung keine Bedeutung zukommt. Im Gegensatz dazu, was die fragliche Passage vermuten lassen könnte, darf die Dauer einer Vergewaltigung bei der Strafzumessung in keinem Fall zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden. Umgekehrt kann es sich durchaus erschwerend auf die Schuld des Täters auswirken, wenn die Länge der Tat auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt.