Sachverhalt
Der A. ist irakischer Staatsangehöriger. Er gelangte im Januar 2012 in die Schweiz. Mit Entscheid vom 10. April 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Flüchtlingseigenschaft von A. fest und gewährte ihm Asyl. Am 15. März 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. Dieser befand sich vom 21. März 2014 bis zum 24. März 2017 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 14. Dezember 2015 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von A. und widerrief das Asyl. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2017 ab (Urteil E-297/2016). Am 6. April 2017 verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Ausweisung von A.. Der Vollzug der Ausweisung wurde aufgeschoben und die Sache zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme dem SEM überwiesen.
Instanzenzug
Am 31. Oktober 2017 verurteilte das Bundesstrafgericht A. wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation „Islamischer Staat“ sowie Förderung und versuchter Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, welche A. im Rahmen seiner Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bereits verbüsst hatte. Eine gegen die Verurteilung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1385/2017). Am 9. September 2019 lehnte das SEM die vorläufige Aufnahme von A. ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2021 gut (Urteil F-5260/2019). Wie vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen, erteilte das SEM A. am 29. März 2021 die vorläufige Aufnahme. Dieser wurde dem Kanton Schaffhausen zugewiesen.
Am 11. Januar 2023 beantragte die Schaffhauser Polizei beim fedpol die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten im Sinne von Art. 23e ff. des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120) gegen A. Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, die vorläufige Aufnahme von A. sei aufgrund einer zwischenzeitlichen Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. März 2005 (AIG; SR 142.20) erloschen. Hiergegen ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Am 17. November 2023 hiess das fedpol den Antrag der Schaffhauser Polizei auf Anordnung von polizeilichen Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten teilweise gut. Es verfügte gegen A für die Dauer von sechs Monaten eine Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen und eine Ausgrenzung. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2024 ab (Urteil F-6954/2023).
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2024 hat A. am 4. Juni 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und sinngemäss der vom fedpol angeordneten Massnahmen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und auf Kontaktverbote hinsichtlich drei namentlich genannter Personen zu verzichten. Das fedpol beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert und im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab, soweit dieses nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten sei. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde sinngemäss festgehalten. Den von der Vorinstanz beim Bundesgericht eingereichten Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist zu entnehmen, dass das fedpol der Vorinstanz die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zustellte. Diese Akten befinden sich jedoch nicht in den von der Vorinstanz beim Bundesgericht eingereichten Akten. Das Bundesgericht hat das fedpol am 14. August 2024 bzw. am 30. August 2024 gebeten, die in der Sache ergangenen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen, was das fedpol am 23. August 2024 bzw. am 3. September 2024 getan hat.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024
Das Bundesgericht nimmt wie folgt Stellung:
«Gemäss Art. 24g Abs. 1 BWIS kann unter anderem gegen Verfügungen des fedpol über Massnahmen nach dem 5. Abschnitt des BWIS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der Weiterzug eines entsprechenden Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht ist zulässig unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG.» (E.1.1).
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG (E.2).
In der Beschwerde an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Teil der vom Sozialamt mit dem Bericht vom 10. August 2023 eingereichten Akten als verwaltungsintern qualifiziert und ihm diese Akten zu Unrecht vorenthalten. Damit habe die Vorinstanz sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG verletzt (E.2.1.3).
Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 Folgendes aus:
«Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Für das Verwaltungsverfahren des Bundes wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (lit. b) sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen (lit. c). Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Aktenstücke nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (lit. a), oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (lit. b), die Geheimhaltung erfordern oder wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (lit. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gemäss Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).» (E.2.2).
«Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer wie schon das fedpol keine Einsicht in folgende Akten (Beilagen 5-9, 11-27 und 30 zum Bericht des Sozialamts vom 10. August 2023): [Aufzählung von diversen Akten]. Von der Qualifizierung der genannten Akten als verfahrensbezogene Akten, die potenziell geeignet sind, Grundlage des Entscheids des fedpol bzw. der Vorinstanz zu bilden, zu unterscheiden ist die Frage, ob wegen überwiegender entgegenstehender Interessen die Einsicht in gewisse Akten in Anwendung von Art. 27 f. VwVG ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV hätte eingeschränkt werden können bzw. müssen. Dies hätte die Vorinstanz konkret zu prüfen gehabt, wie sie es für die übrigen Verfahrensakten auch getan hat.» (E.2.3).
«Nach dem Ausgeführten ist die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht begründet. Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3) ist unter den gegebenen Umständen wegen der beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ausgeschlossen.» (E.2.4).
Das Bundesgericht tritt im Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 auf die Beschwerde ein, ohne die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen (E.2.4).