Im Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht, auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, mit der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung eines serbischen Staatsbürgers. Das Bundesgericht verneinte einen Härtefall, argumentierte dann bezüglich trotzdem vorgenommener Interessenabwägung u.a. wie folgt: «[…] fällt auch die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdegegners aus. Er hat zwei Katalogtaten begangen und wurde deswegen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um schwere Straftaten, sodass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung, nicht zuletzt mit Blick auf die altrechtliche "Zweijahresregel" entsprechend schwer wiegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann mit Bezug auf die Straftaten auch nicht ohne weiteres von einer singulären Situation gesprochen werden, die sich kaum wiederholen könnte. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich letztlich um eine "Beziehungstat" handelte und dass der Beschwerdegegner ein problematisches Frauen- bzw. Weltbild zeigte, indem er angab, die Geschädigte sei seine Frau und er "dürfe das" (d.h. den von ihm gewollten sexuellen Kontakt mit ihr). Aufgrund der willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz steht sodann fest, dass dem Beschwerdegegner eine Reintegration in Serbien ohne Weiteres möglich ist. Dass dies nicht in demselben Mass für seine jetzige Partnerin und Mutter seiner beiden Töchter gilt, macht die Landesverweisung nicht unverhältnismässig. Es ist der mit der serbischen Kultur vertrauten Partnerin des Beschwerdegegners zumutbar, ihm entweder in seine Heimat zu folgen - davon geht auch die Vorinstanz aus - oder den Kontakt während der Dauer der Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für die 2021 und 2024 geborenen gemeinsamen Töchter des Beschwerdegegners. Kindern im anpassungsfähigen Alter ist der Wegzug mit dem obhutsberechtigten Elternteil ins Ausland - oder umgekehrt der Verblieb bei der obhutsberechtigten Mutter in der Schweiz - in der Regel zumutbar […]. Es ist nicht erkennbar, weshalb dies vorliegend anders sein soll. Zu seinem Sohn aus erster Ehe hat der Beschwerdegegner aufgrund der Zerrüttung seines Verhältnisses zur Kindsmutter infolge der hier beurteilten Straftaten ohnehin seit 2021 keinen Kontakt mehr […]. Eine besondere Bindung, welche die Landesverweisung als unverhältnismässig erschienen liesse, besteht mithin klarerweise nicht. Auch insoweit ist den Beteiligten eine allfällige Neuetablierung des Verhältnisses mit modernen Kommunikationsmitteln zumutbar. Die Beschwerdeführerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner familiären Verpflichtungen gegenüber seinen Töchtern zu einer finanziellen Unterstützung seines erstgeborenen Sohnes überhaupt in der Lage wäre. Die Möglichkeit von Unterhaltszahlungen an den Sohn würde daher ebenfalls nicht gegen eine Landesverweisung sprechen. Diese ist verhältnismässig.» (E.2.3.2).
Im Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Basel (Fall der Bundesanwaltschaft) befasste sich das Bundesgericht einerseits mit der Unschuldsvermutung und der Beweisführung im Strafrecht und andererseits, auch unter Einbezug der EMRK, zu den Grenzen im Verhalten von verdeckten Fahndern (Provokation). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde bei der ersten Rüge, u.a. wie folgt gut: «Es kann nicht angehen, den Beschwerdeführer einzig gestützt auf die mit Bezug auf ihn dürftigen Aussagen des Mitbeschuldigten einer schweren Straftat schuldig zu sprechen. Auch ist es nicht an ihm, ein Motiv für eine Falschbelastung oder die augenscheinliche Prahlerei des Mitbeschuldigten beizubringen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tat […] verurteilt, verletzt sie die Unschuldsvermutung. Er ist von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen, da seine Täterschaft nicht erwiesen ist.» (E.1.4). Bezüglich der zweiten Rüge, welche es nicht guthiess, äusserte sich das Bundesgericht u.a.: «Nach Art. 293 Abs. 1 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO dürfen verdeckte Fahndungspersonen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO). Überschreitet eine verdeckte Fahndungsperson das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren darf. Eine solche Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor, wenn sich die beteiligten Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte […].» (E.2.1).
Unverhältnismässigkeit von erkennungsdienstlicher Erfassung der Finger- und Handabdrücke
Im Urteil 7B_452/2024 vom 8. April 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasst sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung. Es äussert sich u.a. wie folgt: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten […]. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen […]. Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind […].» (E.2.1).
Spiegelung von Daten als Teil der Sicherstellung und Siegelung im Verwaltungsstrafrecht (VStR)
Im Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Verwaltungsstrafrecht, einer ESTV-Strafuntersuchung, befasste sich das Bundesgericht, unter Einbezug von BGE 148 IV 221, mit der Spiegelung bzw. Sicherung von Daten in einem Entsiegelungsverfahren. Zum VStR bemerkte das Bundesgericht u.a.: «Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar […]. Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen […]. Die besagten Bestimmungen der StPO wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2024 teilweise revidiert und neu gefasst. Der angefochtene Beschluss datiert vom 3. April 2024, weshalb vorliegend nach Art. 448 Abs. 1 StPO das neue Recht zur Anwendung gelangt.» (E.2.1). Zur Spiegelung erklärte es u.a.: «Es ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die ihr übermittelten Daten auf einem Datenstick abspeichert hat, um dem Siegelungsantrag, von dem sie in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis hatte, zu entsprechen. Letztlich geht es vorliegend, wie eingangs erwähnt, nicht um ein Kopieren bereits sichergestellter Daten, sondern das Kopieren bzw. Abspeichern war Teil der Sicherstellung.» (E.3.4.1). «Problematisch ist vorliegend einzig, dass die Beschwerdeführerin nach dem Download und Abspeichern weiterhin auf die ursprünglichen Daten zugreifen konnte - dies so oder anders mindestens während den 30 Tagen, in denen nach ihren Angaben der Link für den Zugriff auf die Daten bei PrivaSphere gültig war. Sie wird deshalb aufgefordert, bei Vorliegen eines Siegelungsbegehrens die edierten Originaldaten nach erfolgter Sicherung und Siegelung umgehend zu löschen, damit ein unbefugter Zugriff verhindert werden kann. Dies hat sie, sofern nicht bereits geschehen, auch im vorliegenden Verfahren unverzüglich zu tun.» (E.3.4.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gut (E.4). Ein vergleichbarer Entscheid erging auch im Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025.
Siegelungsantrag muss einen spezifischen Siegelungsgrund anrufen
Im Urteil 7B_921/2023 vom 8. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Siegelungsantrag, der sich auf die folgenden Punkte stützte: Aussageverweigerungsrecht, fehlender Untersuchungsrelevanz und Vorliegen "persönlich schützenswerter Daten". Das Bundesgericht schützt die Beschwerde und erklärt u.a.: «Nach der Rechtsprechung wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Antrags im Detail begründet. Erforderlich ist nur (aber immerhin), dass sie sinngemäss einen spezifischen Siegelungsgrund anruft (Urteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend mit der Berufung auf "persönlich schützenswerte Daten", also Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, getan, zumal bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach insoweit begründet, als die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es liege kein gültiges Siegelungsgesuch vor, Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG).» (E.2.2).
Verletzung von Grundsatz von «in dubio pro duriore»
Im Urteil 7B_692/2024 vom 8. April 2025 aus dem Kanton Obwalden befasst sich das Bundesgericht im Rahmen eines schweren Schlittel-Unfalls mit dem elementaren Grundsatz von «in dubio pro duriore». In Gutheissung der Beschwerde und Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung erklärte es u.a.: «Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).» (E.2.2). «Die Vorinstanz verletzt erneut Bundesrecht, wenn sie von einer klaren Beweislage und von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgeht. Aufgrund der vorliegenden zweifelhaften Beweislage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht […]. Dieses wird das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht des Beschwerdegegners 2 beurteilen und bejahendenfalls die Frage einer Verletzung dieser Pflicht (namentlich aufgrund einer allfälligen mangelhaften Signalisation oder Präparierung des Schlittelwegs) beantworten sowie die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen prüfen müssen. […].» (E.2.6).
Im Urteil 7B_1450/2024 vom 7. April 2025 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Rückerstattung einer Sicherheitsleistung, welche die Ehefrau des Beschuldigten von ihrem Konto geleistet hatte. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Die Annahme der Vorinstanz, B. habe die Sicherheitsleistung selbst erbracht, und ihr Schluss, sie könne im Sinne von Art. 239 Abs. 2 StPO verwendet werden, hält vor Bundesrecht nicht stand: […]. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, B. habe die Sicherheitsleistung selber erbracht, und den Anspruch auf Freigabe mit den diesem auferlegten Verfahrenskosten verrechnen […]. Namentlich durfte sie nicht darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht die Herausgabe der Sicherheitsleistung verlangt hat. Die Beschwerdeführerin weist nämlich zu Recht darauf hin, dass sie im Berufungsverfahren vor dem Obergericht nicht als Partei beteiligt war […]. Daran ändert auch nichts, dass sie heute durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten wird wie damals B. Die Vorinstanz argumentiert in ihrer Vernehmlassung, alleine daraus, dass die verfügte Sicherheitsleistung von einem Konto einer Drittperson beglichen werde, lasse sich noch nicht schliessen, dass die Sicherheitsleistung (alleine) aus dem Vermögen dieser Drittperson stamme. Es wäre zumindest denkbar beziehungsweise sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung mit Mitteln von B. erbracht habe. Indessen durfte die Vorinstanz jedenfalls nicht gestützt auf derartige Überlegungen die Verwendung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO anordnen, ohne vorgängig die Beschwerdeführerin als mutmasslich andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zur Stellungnahme einzuladen […]» (E.2.4).
Im Urteil 7B_248/2025 vom 7. April 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit der Zuständigkeit für eine beantragte superprovisorische vorsorgliche Massnahme (umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug bzw. richterliche Überprüfung des Entlassungsgesuchs). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Soweit der Beschwerdeführer mit seinem superprovisorischen Antrag eine richterliche Überprüfung seines Entlassungsgesuchs verlangte, ist dazu Folgendes festzuhalten: Die gegenüber dem Beschwerdeführer zu vollziehende stationäre therapeutische Massnahme wurde gerichtlich angeordnet. Der entsprechende Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 - mit welchem der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Antritt des Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis U. aufgeboten wurde - erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtstitel für den mit dem Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. Dieser erfolgt mit anderen Worten am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer zu einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt wurde. Der in Art. 5 Abs. 4 EMRK statuierte Anspruch auf richterliche Haftprüfung wird damit von vornherein von der gerichtlichen Verurteilung absorbiert […]. Mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt ist zudem bereits eine unabhängige gerichtliche Instanz im Hauptverfahren mit der vorliegenden Sache bzw. dem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers befasst. Inwieweit darüber hinaus ein anderes Gericht den Freiheitsentzug überprüfen sollte, erschliesst sich nicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich - entgegen seiner Auffassung - nicht um einen Beschuldigten in Untersuchungshaft, sondern um einen rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen. Die Schweizerische Strafprozessordnung im Allgemeinen und die Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) im Besonderen sind demnach im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und Art. 439 Abs. 1 StPO). Damit fällt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - insbesondere ein Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Art. 225 StPO ausser Betracht. Nachdem sich mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gericht mit dem Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme bzw. dessen in diesem Zusammenhang gestellten Entlassungsgesuch befasst, ist dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Überprüfung seines Entlassungsantrags bereits Genüge getan. […].» (E.4.3.2). Das Bundesgericht fügt aber dann noch an: «[…] Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Hauptsache angesichts der bestehenden freiheitsentziehenden Massnahme und der konkreten Umstände im vorliegenden Fall besonders vordringlich durchzuführen hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV).» (E.4.3.3).
Versuchte Nötigung durch fehlenden Zusammenhang von Forderung und Gegenstand der Drohung
Im Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einer versuchten Nötigung durch ein Schreiben betreffend Aufforderung zum Rückzug einer Baueinsprache. Das Bundesgericht schützte die Verurteilung und führte u.a. aus: «Abschliessend erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, was ihm zur Erreichung seines Ziels zweckmässig erschienen sei. Weil C. die Einsprache trotz des Briefs nicht zurückgezogen habe, sei der Erfolg nicht eingetreten. Es liege ein vollendeter Versuch vor. Die Vorinstanz verwirft die in der vorliegenden Beschwerde wiederholte Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nur das Gespräch mit C. gesucht habe, nachvollziehbar. Es sei ihm darum gegangen, C. zum Rückzug der Einsprache zu bringen, indem er ihm ernstliche Nachteile angedroht habe, die mit der Einsprache nichts zu tun haben. C. habe die Einsprache als Privatperson und nicht als Arbeitnehmer erhoben. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, welche Unternehmen er bei seinen Bauprojekten berücksichtige. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn man jemanden zum Rückzug einer Einsprache bewegen wolle. Doch zwischen der implizit in Aussicht gestellten Gefährdung der Arbeitsstelle von C. und dem Rückzug der Einsprache bestehe kein Zusammenhang. Die Rechtswidrigkeit sei folglich gegeben. Denn die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck sei rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung kein Zusammenhang bestehe. Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die ständige Praxis des Bundesgerichts und die herrschende Lehre, wonach die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung entgegen den allgemeinen Grundsätzen die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert. Diese muss vielmehr positiv begründet werden […]» (E.2.4.5).
Polizeigewahrsam als Freiheitsentzug?
Im Urteil 1C_103/2024 vom 20. März 2025 aus Basel (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema des Polizeigewahrsams und seiner Qualifizierung als Freiheitsentzug. Auch wenn das Bundesgericht die Beschwerde abwies, machte es sehr wichtigen Ausführungen zum Thema, u.a. wie folgt: «Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind […]. Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird […]. Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EMRK eingehalten wird […].» (E.3.1). «Gleich wie Art. 5 EMRK schützt auch Art. 31 BV vor ungerechtfertigter Inhaftierung und räumt prozessuale Garantien ein. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen (Satz 1). Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Satz 2). Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Unterschied zu Art. 5 Abs. 4 EMRK so zu verstehen, dass das Gericht direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weiteren Administrativinstanzen. Sie stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, die weiter reicht als die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV. Dies dient Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen […].» (E.3.2). «Ob ein Polizeigewahrsam als Freiheitsentzug zu qualifizieren ist, entscheidet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls; zu berücksichtigen sind vor allem Art, Wirkung, Modalitäten und Dauer der Massnahme […]. Die Praxis des Bundesgerichts und des EGMR sind in dieser Hinsicht allerdings nicht deckungsgleich. Während der EGMR die konkrete Gefahrenlage (insbesondere das Risiko gewalttätiger Ausschreitungen) bereits im Rahmen der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Freiheitsentzugs berücksichtigt, ist dieser Umstand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stattdessen erst bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Freiheitsbeschränkung von Bedeutung […]» (E.3.3).
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