Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs. Am 16. Mai 2023 ordnete sie seine erkennungsdienstliche Erfassung an. Diese wurde im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Mai 2023 durchgeführt.
Instanzenzug
Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 erhob A. Beschwerde. Mit Entscheid vom 7. März 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab, wobei es ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte und seiner Verteidigerin, lic. phil. Constanze Seelmann, aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’200.– ausrichtete.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das „Urteil“ der Vorinstanz vom 7. März 2024 und der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 16. Mai 2023 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Aufhebung des Befehls zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Befehl hinsichtlich der Anordnung der Finger- und Handabdrücke aufzuheben. Weiter seien die erstellten Fotos sowie abgenommenen Finger- und Handabdrücke umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden (daktyloskopischen) Datenbanken umgehend zu löschen. Eventualiter seien die abgenommenen Finger- und Handabdrücke zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende (daktyloskopische) Datenbanken umgehend zu löschen. Ausserdem beantragt er, seine amtliche Verteidigung sei für das vorinstanzliche Verfahren für den gesamten Arbeitsaufwand zu entschädigen, und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Eingabe vom 8. November 2024 teilte A. mit, dass das Verfahren wegen Landfriedensbruchs, Störung des öffentlichen Verkehrs und Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung eingestellt worden sei.
Das Appellationsgericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_452/2024 vom 8. April 2025
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundegericht eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit und Achtung der Privatsphäre sowie der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_452/2024 vom 8. April 2025 hierzu zunächst generell-abstrakt wie folgt:
«Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit beziehungsweise körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; siehe auch BGE 147 I 372 E. 4.3.2). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).» (E.2.1).
Fallbezogen entscheidet das Bundesgericht im Urteil 7B_452/2024 vom 8. April 2025 wie folgt:
«Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (siehe Art. 105 Abs. 1 BGG) basieren die Vorwürfe im Wesentlichen auf fotografischen Aufnahmen, die den Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten zeigen sollen. Da er seine Teilnahme an den unbewilligten Demonstrationen bestreite, seien von ihm im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellte Fotografien zur Aufklärung der Anlasstat geeignet gewesen. Zudem sei nur schwer vorstellbar, wie die Identifikation der Personen auf dem Bildmaterial in den Akten anders als durch den Vergleich mit erkennungsdienstlichen Fotografien erfolgen könnte. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht näher begründet und im Übrigen auch nicht belegt, inwiefern die fraglichen Fotografien weder geeignet noch notwendig für die Identifizierung seiner Täterschaft (gewesen) sein könnten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Insoweit hält die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers vor Bundesrecht stand.» (E.2.4.2).
«Anders verhält es sich mit den erkennungsdienstlich erhobenen Finger- und Handabdrücken des Beschwerdeführers: Deren Zulässigkeit prüfte die Vorinstanz nur in Bezug auf allfällige weitere Delikte, da nach Auskunft der Akten keine Abdrücke sichergestellt worden seien, mit denen die abgenommenen Abdrücke des Beschwerdeführers hätten verglichen werden können. Die Vorinstanz begründet die angeordnete Zwangsmassnahme insoweit damit, als dem Beschwerdeführer Straftaten einer gewissen Schwere vorgeworfen und ernstliche Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in der Vergangenheit in Straftaten von ähnlicher Schwere verwickelt gewesen sei beziehungsweise in Zukunft sein könnte. Entgegen der Vorinstanz tangieren die untersuchten Anlasstaten keine besonders schützenswerten Rechtsgüter, wie etwa die körperliche Integrität. Mit dem angeblich begangenen Landfriedensbruch steht ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung beziehungsweise den öffentlichen Frieden im Vordergrund. Hinweise darauf, dass es bei der fraglichen Demonstration vom 27. August 2022 zu einer schweren Rechtsgutsverletzung beziehungsweise ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gekommen wäre, liegen keine vor. Bei der vermuteten Sachbeschädigung handelt es sich zudem „einzig“ um einen Eingriff in das Vermögen, welcher zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich sein kann, aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betrifft (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweisen). Abgesehen davon wiegt der Tatvorwurf ohnehin nicht besonders schwer. Die Delikte rechtfertigen damit keinen Grundrechtseingriff zu rein präventiven Zwecken. Darüber hinaus bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass allfällige künftige beziehungsweise bereits begangene Delikte die erforderliche Deliktsschwere erreichen könnten. Die Vorinstanz hält dafür, der Beschwerdeführer sei wegen mehrfacher Beschimpfung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden. Er habe am 29. Juli 2021 vier Polizeibeamten, die in einem Patrouillenfahrzeug unterwegs gewesen seien, den linken Mittelfinger als Zeichen seiner Verachtung entgegengestreckt. Schliesslich sei eine Steigerung der (mutmasslichen) Deliktsintensität zu beobachten, werde ihm doch nun die Beteiligung am „Begleittross“ der unbewilligten Demonstration vom 27. August 2022 und die Gehilfen- oder gar Mittäterschaft hinsichtlich der im Rahmen der unbewilligten Demonstration vom 5. November 2022 erfolgten Sachbeschädigung vorgeworfen. Die erwähnte Vorstrafe ist kaum derart gravierend, dass sie ohne Weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt für weitere Delikte herangezogen werden könnte. Was die aktuellen Vorwürfe betrifft, erreichen sie wie erwähnt die Schwelle der geforderten schweren Rechtsgutverletzung nicht. Die erkennungsdienstliche Erfassung der Finger- und Handabdrücke erweist sich als unverhältnismässig und damit unzulässig.» (E.2.4.3).
«Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist dahingehend abzuändern, dass die kantonale Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der staatsanwaltschaftliche Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 16. Mai 2023 ist dahingehend abzuändern, als die abgenommenen Finger- und Handabdrücke zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken zu löschen sind; im Übrigen ist die kantonale Beschwerde abzuweisen.» (E.3).