September 15, 2023 9:08 am

Eine aussagekräftige Kinder- und Jugendhilfestatistik wäre ein wichtiges Instrument, um Kinder vor Gewalt zu schützen und Lücken im Beratungs-angebot für Familien zu schliessen. Die Datenlage zu Gewalt an Kindern ist allerdings stark fragmentiert, da für den Kindesschutz in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig sind. Für eine nationale Statistik fehlt eine umfassende rechtliche Grundlage. Dies hält der Bundesrat in einem Bericht fest, den er an seiner Sitzung vom 15. September 2023 verabschiedet hat.

September 15, 2023 8:31 am

Im Urteil 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 aus dem Kanton St. Gallen ging um die Haftbedingungen eines Beschuldigten in Untersuchungshaft, u.a. auch um Familienbesuche am Wochenende. Der Entscheid ist sehr lesenswert, dass da das Bundesgericht generell-abstrakt zu den rechtlichen Grundlagen, auch zur EMKR, Stellung nimmt (E.2.1 ff.). Zentral ist die folgende Aussage des Bundesgerichts: «Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden.» (E.2.3 a.E.). Auch wenn die vorliegende Beschwerde abgewiesen wurde, sind die fallbezogenen Ausführungen dennoch sehr interessant und zeigen auch auf, wie solche Fälle vor Bundesgericht gewonnen werden könnten.

September 12, 2023 3:32 pm

Im Urteil 6B_184/2022 vom 18. August 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Beweiswürdigung bei einem Betäubungsmitteldelikt. Das Bundesgericht machte zunächst allgemeine, lehrbuchartige Ausführungen zum Thema der Beweise und der Beweiswürdigung (E.1.2.2 ff.). Bezüglich des Falles hiess es die Beschwerde gut, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Anhand der für den vorliegenden Fall aufgezeigten, konkreten Umstände hätte die Vorinstanz aber nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten dürfen, so etwa auf eine Befragung des mutmasslichen Abnehmers B. oder derjenigen Polizeibeamten, die die Übergabe eines "kleinen weissen Gegenstandes" beobachtet haben. Damit ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und verfällt in Willkür, wenn sie den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.1.3 a.E.).

September 8, 2023 10:56 am

Im Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023 aus dem Kanton Zürich – welches leider nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist – befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung durch das Obergericht des Kantons Zürich bei einem slowenischen Staatsbürger, der wegen gewerbsmässigem Betrug sowie Urkundenfälschung schuldig gesprochen wurde. Das Bundesgericht setzt sich im Urteil sowohl mit dem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB sowie mit Art. 5 Anhang I FZA auseinander. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet […].  Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen […]. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt.» (E.1.2.2). Das Bundesgericht bestätigt das Absehen von der Landesverweisung der Vorinstanz (E.2).

September 7, 2023 2:43 pm

Im Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 aus dem Kanton Zürich geht es um die Frage des Ausstandes eines Staatsanwaltes. Das Bundesgericht äussert sich hier in grundsätzlicher Art und Weise wie folgt: «Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3). Daraus folgt auch, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt die Akten des Vorverfahrens beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als er die seines Erachtens relevanten Dokumente aus dem Vorverfahren als Beilagen eingereicht hat. Sein entsprechendes Ersuchen ist daher abzuweisen.» (E.4). Weiter befasst sich das Bundesgericht im Detail mit diversen Rügen der Verletzung von Art. 56 lit. a StPO und Art. 56 lit. f StPO und weist die Beschwerde ab bzw. verneint das Vorliegen eines Ausstandsgrundes.

September 6, 2023 4:15 am

Im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 aus dem Kanton Fribourg geht es um die Frage der Veruntreuung bei einer Chevrolet Corvette in Verkaufskommission – also um Wirtschaftsstrafrecht vom Feinsten. Das Urteil ist sehr lesenswert und eine Muss-Lektüre wenn es um den Tatbestand der Veruntreuung, insbesondere um die Abgrenzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB geht. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Gemäss den vorstehenden Erwägungen […] ist der Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB im Grundsatz zu bestätigen. Dass die Vorinstanz durch die Subsumtion des Sachverhalts unter Absatz 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB eine im Vergleich zum vorliegenden Urteil (Subsumtion unter Absatz 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB) abweichende rechtliche Qualifikation vornimmt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB ergangenen Schuldspruchs. Das angefochtene Urteil ist jedoch dahingehend zu korrigieren, als dass die von der Vorinstanz unter Absatz 1 vorgenommene Subsumtion durch eine solche unter Absatz 2 zu ersetzen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 344 StPO) in Bezug auf die abweichende rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch zum Verkaufserlös, respektive zur Frage geäussert hat, ob ihm der Verkaufserlös anvertraut gewesen sei und er sich diesen angeeignet habe.» (E.3)

September 5, 2023 4:49 am

Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 aus dem Kanton Zürich ausführlich um Konfrontationsanspruch von Art. 147 Ziff. 1 StPO. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung […]. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam […]» (E.2.1.2).

September 4, 2023 12:11 pm

Im Urteil 7B_129/2022 vom 19. Juli 2023 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit der Bestimmung von Art. 316 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid mit der gesetzlichen Rückzugsfiktion von Art. 316 Abs. 1 StPO und führte u.a., mit Hinweis auf das Urteil 6B_1104/2013 aus: «Die Staatsanwaltschaft hielt unter Hinweis auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO zweimal an der Vorladung fest. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Kenntnis um die Rückzugsfiktion nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war, ging die Staatsanwaltschaft berechtigterweise vom Rückzug des Strafantrages aus und stellte das Verfahren ein. Es lag nicht im Belieben des Beschwerdeführers, zur Vergleichsverhandlung zu erscheinen, welche die Staatsanwaltschaft anberaumt hat. Vielmehr galt die unbedingte Erscheinenspflicht nach Art. 205 StPO […] und hätte er sich die Argumente der Behörde anhören müssen, welche für einen Vergleich sprechen.» (E.2.2.4).

August 31, 2023 2:10 pm

Rückzugsfiktionen sind derzeit sehr beliebt, gerade auch beim Obergericht des Kantons Zürich. Im Urteil 6B_193/2023 vom 16. August 2023 aus dem Kanton Zürich geht es um eine anlässlich der Berufungsverhandlung vom Obergericht des Kantons Zürich wegen des «obstruktiven Verhaltens» des Berufungsklägerin an der Verhandlung selber angenommene Rückzugsfiktion. Das Bundesgericht heisst in diesem – doch etwas kurios anmutenden – Fall  die Beschwerde gut, u.a. mit den folgenden Worten: «Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin an der Berufungsverhandlung auf der Grundlage von Art. 113 Abs. 1 StPO jegliche Aussage und Kooperation hätte verweigern dürfen, kann ihr Verhalten entgegen der Vorinstanz nicht zum Anlass genommen werden, die Verhandlung wegen mangelnder Mitwirkung ("Obstruktion") und angenommenem Desinteresse kurzerhand abzubrechen und das Verfahren zufolge Rechtsmittelrückzugs als erledigt abzuschreiben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz feststellt, von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch hat machen wollen und sie auch nicht geltend gemacht habe, verhandlungsunfähig zu sein. Das Verfahren hätte richtigerweise nach den Vorgaben der StPO durchgeführt und erledigt werden müssen, wobei das Verhalten der Beschwerdeführerin (wohl als sinngemässe Aussageverweigerung) im Lichte der anderen Beweismittel zu würdigen gewesen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz verletzt Bundesrecht, namentlich Art. 113 StPO und Art. 2 StPO, und läuft auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen neuen, den Vorgaben der StPO entsprechenden Entscheid fällt.» (E.8)