Veruntreuung: Abgrenzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

Im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 aus dem Kanton Fribourg geht es um die Frage der Veruntreuung bei einer Chevrolet Corvette in Verkaufskommission – also um Wirtschaftsstrafrecht vom Feinsten. Das Urteil ist sehr lesenswert und eine Muss-Lektüre wenn es um den Tatbestand der Veruntreuung, insbesondere um die Abgrenzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB geht. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Gemäss den vorstehenden Erwägungen […] ist der Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB im Grundsatz zu bestätigen. Dass die Vorinstanz durch die Subsumtion des Sachverhalts unter Absatz 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB eine im Vergleich zum vorliegenden Urteil (Subsumtion unter Absatz 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB) abweichende rechtliche Qualifikation vornimmt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB ergangenen Schuldspruchs. Das angefochtene Urteil ist jedoch dahingehend zu korrigieren, als dass die von der Vorinstanz unter Absatz 1 vorgenommene Subsumtion durch eine solche unter Absatz 2 zu ersetzen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 344 StPO) in Bezug auf die abweichende rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch zum Verkaufserlös, respektive zur Frage geäussert hat, ob ihm der Verkaufserlös anvertraut gewesen sei und er sich diesen angeeignet habe.» (E.3)

Sachverhalt

Dem A. wird vorgeworfen, am 19. Dezember 2016 ein Fahrzeug der Marke Chevrolet Corvette in Kommission für B. für Fr. 9’900.– verkauft zu haben. Nach dem Verkauf habe er den gesamten Verkaufspreis mit Verweis auf eigene Forderungen gegenüber B. zurückbehalten, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.

Instanzenzug

Die Staatsanwaltschaft Freiburg sprach A. mit Strafbefehl vom 28. Juli 2020 der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Auf Einsprache von A. hin bestätigte der Polizeirichter des Seebezirks mit Urteil vom 25. Januar 2021 den Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Zudem widerrief er den mit Urteil vom 18. Juni 2014 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, für eine ausgefällte Freiheitsstrafe von 19 Monate im Umfang von neun Monaten bedingt gewährten Strafvollzug. Die Zivilforderungen von B. verwies er auf den Zivilweg. Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, bestätigte mit Urteil vom 22. Dezember 2021 den Schuldspruch, den Widerruf und den Entscheid betreffend Zivilforderungen. In teilweiser Gutheissung seiner Berufung und unter Einbezug des Widerrufs des mit Urteil vom 18. Juni 2014 für neun Monate bedingt gewährten Strafvollzuges verurteilte es ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten als Gesamtstrafe.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2021 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer angemessenen Geldstrafe, eventuell zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen und es sei festzustellen, dass auf den Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2014 bedingt gewährten Vollzugs des Strafanteils von neun Monaten zu verzichten sei. Die Kostenliquidation für das kantonale Verfahren sei im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu regeln. Im Sinne eines „kassatorischen Eventualantrages“ sei der kantonale Entscheid vollständig aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung in Sinne der Hauptanträge und der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht seien dem Bund zu belasten und sei ihm eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung auszurichten. A. ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023

Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt. Er habe sich keine fremde Sache angeeignet, sondern habe den anvertrauten Wagen verkaufen dürfen. Eine Geldsumme sei ihm nicht anvertraut worden. Der Verkaufserlös habe sich mit seinem übrigen Barvermögen vermischt. Ihm komme als Kommissionär eine Abrechnungspflicht gegenüber dem Kommittenten zu. Er habe eine Verrechnung seiner eigenen Ansprüche geltend gemacht, was die Vereinbarungen der Parteien nicht ausschlössen. Aus dem zeitlichen Ablauf ergebe sich, dass die Subsumtion durch die Vorinstanz unkorrekt sei. Ihm werde vorgeworfen, am 19. Dezember 2016 eine Veruntreuung begangen zu haben, weil er keinen Anspruch auf Verrechnung habe. Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien seien aber erst mit Urteil des Zivilgerichts des Broyebezirks vom 23. August 2018 gerichtlich bestimmt worden. Es sei widersinnig, dass ihm die Vorinstanz gestützt auf ein Urteil aus dem Jahr 2018 eine Veruntreuung im Jahr 2016 vorwerfe. (E.1.1).

Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand der Veruntreuung als erfüllt, erläutert das Bundesgericht weiter. Das Fahrzeug sei im Eigentum des Beschwerdegegners 2 gestanden und dem Beschwerdeführer als fremde bewegliche Sache anvertraut worden. Der Beschwerdeführer als Beauftragter habe das alleinige Verkaufsrecht gehabt und die Pflicht, für den Fall des Eintausches dem Auftraggeber den Bargelderlös und damit das Ersatzsubstrat sofort herauszugeben. Mangels anderweitiger Abrede sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, den aus dem Verkauf erlangten Vermögenswert sofort an den Beschwerdegegner 2 weiterzuleiten. Die vorgebrachten Verrechnungsforderungen seien nachträglich konstruiert und es handle sich dabei um nicht glaubwürdige Schutzbehauptungen. Es habe auch kein Anspruch auf Verrechnung bestanden. Es sei zudem, zwar nach dem Tatzeitpunkt und somit nachträglich, aber dennoch rechtskräftig, mit Entscheid des Zivilgerichts des Broyebezirks vom 23. August 2018 über den (Nicht-) Bestand dieser Forderungen entschieden worden. (E.1.2).

Das Bundesgericht nimmt im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 zunächst zum Tatbestand der Veruntreuung wie folgt Stellung:

«Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.» (E.1.4.1)

«Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2).» (E.1.4.2)

Zum Verkaufskommissionär äussert sich das Bundesgericht fallbezogen im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 wie folgt:

«Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt (sog. Verkaufskommission; Art. 425 Abs. 1 OR). Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen von Art. 425 ff. OR über die Kommission etwas anderes enthalten (vgl. Art. 425 Abs. 2 OR). Der Verkaufskommissionär ist mangels anderweitiger Abrede verpflichtet, den aus dem Verkauf erlangten Vermögenswert sofort an den Kommittenten weiterzuleiten. Der vom Käufer bezahlte Verkaufserlös ist dem Verkaufskommissionär daher im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut (BGE 92 IV 174 E. 1; Urteile 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2).» (E.1.4.3)

Das Bundesgericht setzt dann zur Entscheidung im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 im vorliegenden Fall an:

«Der Beschwerdeführer verweist auf den „unbestrittenen Sachverhalt“ und rügt eine falsche rechtliche Würdigung desselben, respektive beanstandet dessen Subsumtion unter den objektiven Tatbestand der Veruntreuung.  Gleichwohl wendet er sich im Rahmen seiner Ausführungen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Das ist der Fall, wenn er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und deren Verweis auf act. 2026 geltend macht, die Vereinbarungen der Parteien hätten „eine [solche] Verrechnung“ nicht ausgeschlossen, ihn habe mithin keine Pflicht getroffen, den Bargelderlös aus dem Verkauf sofort herauszugeben; ebenso, wenn er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen pauschal auf dem Bestand verrechenbarer Forderungen beharrt. Abgesehen davon, dass er keine explizite Willkürrüge erhebt, handelt es sich hierbei jeweils um eine blosse Schilderung seiner Sicht der Dinge. Er setzt sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern deren gezogene Schlüsse schlechterdings unhaltbar wären (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Solches ist nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz zur Begründung unter anderem auch das nach dem Tatzeitpunkt ergangene Urteil des Zivilgerichts des Broyebezirks vom 23. August 2018 anführt. Hierbei handelt es sich um eine Zusatzbegründung, welche für die Erstellung der Tatsache, dass keine Verrechnungsforderungen bestanden, nicht ausschlaggebend ist. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss vielmehr und insbesondere darauf, dass sie die Verrechnungsforderungen als „konstruiert“ und „nicht nachvollziehbar“ qualifiziert. Damit steht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des unbestrittenermassen abgeschlossenen Kommissionsauftrags als Beauftragter das Verkaufsrecht am fremden Fahrzeug und gleichzeitig die Pflicht hatte, den Bargelderlös aus dem Verkauf sofort herauszugeben. Der Beschwerdeführer hat aber das im Eigentum des Beschwerdegegners 2 stehende Fahrzeug in Kommission verkauft, ohne diesem den Verkaufserlös weiterzuleiten, obschon er gemäss Kommissionsauftrag hierzu verpflichtet gewesen wäre und ihm keine verrechenbaren Forderungen zukamen.» (E.1.5.1)

«In rechtlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer zu Recht aus, dass er das ihm anvertraute Fahrzeug verkaufen und dem Dritterwerber Eigentum daran verschaffen durfte. Dies führt aber nicht zu einem Freispruch, wie er es beantragt.» (E.1.5.2).

«Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; Urteile 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.1; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1). Das Bundesgericht darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Zusammenfassend bezieht sich die freie rechtliche Prüfung auf die angefochtenen Punkte des letztinstanzlichen kantonalen Urteilsdispositivs. Damit prüft das Bundesgericht sämtliche Fragen des eidgenössischen Rechts aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts im Rahmen der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge frei und von Amtes wegen (vgl. BGE 132 IV 20 E. 3.1.3 m.w.H.).» (E.1.5.2.1)

«Das Bundesgericht kann demnach im vorliegenden Fall frei prüfen, ob der Schuldspruch wegen Veruntreuung mit Bundesrecht in Einklang steht. Der Schuldspruch kann dabei durch die Formulierung des Rechtsbegehrens durch den Beschwerdeführer nicht weiter eingeschränkt werden. Wenn der Beschwerdeführer einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begehrt, hindert dies das Bundesgericht mithin unter dem Gesichtspunkt von Art. 107 Abs. 1 BGG nicht, eine allfällige Verletzung des Tatbestandes im Lichte der wesensgleichen Tatvariante von Abs. 2 derselben Bestimmung zu prüfen (vgl. wiederum BGE 132 IV 20 und dort E. 3.4 im Zusammenhang mit einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB).» (E.1.5.2.2)

«Das Fahrzeug stand unbestrittenermassen im Eigentum des Beschwerdegegners 2 und war damit für den Beschwerdeführer fremd. Sowohl das Fahrzeug als auch der aus dem Verkauf erzielte Erlös war dem Beschwerdeführer anvertraut (BGE 92 IV 174 E. 1). Der Verkauf des Fahrzeugs erfolgte abredegemäss in Kommission, weshalb sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf keiner Veruntreuung schuldig gemacht hat. Gemäss dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer aber mangels anderweitiger Abrede verpflichtet, den aus dem Verkauf erlangten und ihm entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde S. 5) ebenfalls anvertrauten Verkaufserlös sofort an den Kommittenten weiterzuleiten. Dazu war er indes offensichtlich nicht gewillt, machte er doch stattdessen – von der Vorinstanz willkürfrei als Schutzbehauptung und nachträglich konstruiert qualifizierte – Verrechnungsforderungen geltend und bekundete so seinen Willen, den Anspruch des Treugebers zu vereiteln.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Ergebnis zwar zu Recht als erfüllt erachtet, der von ihr festgestellte Sachverhalt allerdings unter die Tatbestandsvariante der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist. Auf die Konsequenzen dieser abweichenden rechtlichen Qualifikation ist nach Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand der Veruntreuung einzugehen (vgl. nachfolgend E. 3).» (E.1.5.2.3)

Zum subjektiven Tatbestand fährt das Bundesgericht im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 fort:

«Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle am subjektiven Tatbestand der Aneignung einer anvertrauten fremden Sache oder von anvertrauten Vermögenswerten. Er habe den Beschwerdegegner 2 seit dem Verkauf des Fahrzeugs auf seinen Verrechnungswillen hingewiesen. Dies schliesse den Enteignungs- und den Zueignungswillen eo ipso aus. Es könne keine Veruntreuung vorliegen, wenn die Tathandlung mit einem anderen Ziel als der ungerechtfertigten Bereicherung erfolge. Es sei lediglich wichtig, dass er aus nachvollziehbaren Gründen der subjektiven Ansicht gewesen sei, dass ihm gegenüber dem Beschwerdegegner 2 noch Forderungen zustehen würden.» (E.2.1)

«Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und von Anfang an wissentlich und willentlich beabsichtigt habe, die ihm fremde anvertraute Sache zu verkaufen, den Beschwerdegegner 2 dauerhaft zu enteignen und sich das Fahrzeug bzw. dessen Wert anzueignen sowie sich am Ersatzsubstrat (dem Kaufpreis) unrechtmässig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe nie ernsthaft die Absicht gehabt, dem Beschwerdegegner 2 den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs herauszugeben.» (E.2.2)

«In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit Hinweisen).» (E.2.3.1)

«Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).» (E.2.3.2)

«Auch die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erweisen sich im Kern als Sachverhaltsrügen. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich vor hatte, sich am Kaufpreis unrechtmässig zu bereichern, und dass er nie ernsthaft die Absicht hatte, dem Beschwerdegegner 2 den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeuges herauszugeben. Einen Sachverhaltsirrtum betreffend das Vorliegen von Verrechnungsforderungen, den der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz noch geltend gemacht hatte, schliesst die Vorinstanz nach sorgfältiger Prüfung aus. Damit einhergehend gelangt sie zum Schluss, dass es sich um nicht glaubwürdige Schutzbehauptungen bzw. nachträglich konstruierte Verrechnungsforderungen handle (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor (vgl. oben E. 1.5.1). Er macht geltend, aus nachvollziehbaren Gründen der subjektiven Ansicht gewesen zu sein, dass ihm gegenüber dem Beschwerdegegner 2 (doch) noch Forderungen zustehen würden, und er daher mit dem Erlös des Fahrzeugs eine Verrechnung habe vornehmen dürfen. Es erschliesst sich aber nicht, inwiefern er hiervon hätte ausgehen können, wenn die Vorinstanz die geltend gemachten Verrechnungsforderungen willkürfrei als Schutzbehauptungen und nachträglich konstruiert qualifiziert. Der Beschwerdeführer vermag wiederum nicht darzutun, dass die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte und ihre Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wäre. Die Vorinstanz verfällt durch ihre Feststellungen zum Vorsatz nicht in Willkür und durfte auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung schliessen.» (E.2.4)

Das Bundesgericht kommt alsdann im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 zur Schlussfolgerung:

«Gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 1 und 2) ist der Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB im Grundsatz zu bestätigen. Dass die Vorinstanz durch die Subsumtion des Sachverhalts unter Absatz 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB eine im Vergleich zum vorliegenden Urteil (Subsumtion unter Absatz 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB) abweichende rechtliche Qualifikation vornimmt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB ergangenen Schuldspruchs. Das angefochtene Urteil ist jedoch dahingehend zu korrigieren, als dass die von der Vorinstanz unter Absatz 1 vorgenommene Subsumtion durch eine solche unter Absatz 2 zu ersetzen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 344 StPO) in Bezug auf die abweichende rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch zum Verkaufserlös, respektive zur Frage geäussert hat, ob ihm der Verkaufserlös anvertraut gewesen sei und er sich diesen angeeignet habe.» (E.3)

Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen (E.4 ff.).

Das Bundesgericht entscheidet im Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 wie folgt:

«Da die Beschwerde lediglich insofern gutzuheissen ist, als dass Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu korrigieren, mithin durch die mit Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfasste Tatvariante der Veruntreuung von Vermögenswerten zu ersetzen ist und die Gutheissung letztlich von Amtes wegen erfolgt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).» (E.7).

 

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