Juni 2, 2025 2:33 pm

Im Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Strafzumessung bei SVG-Delikten, namentlich Art. 90 Abs. 3 SVG. Es erklärte u.a. auch, dass im vorliegenden Fall 90 Abs. 3ter SVG als milderes Recht (lex mitior) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Weiter erklärt das Bundesgericht:  «Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden […]. Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es nicht auf das Datum des Erwerbs des Führerscheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (Urteil 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen).» (E.3.2.2).

Mai 30, 2025 12:21 pm

Im Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 aus dem Kanton Luzern bejahte das Bundesgericht bei einem 82 Jahre alten Beschuldigten die Weiterführung der Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr Art. 221 Abs. 1bis StPO wegen des Verdachts hinsichtlich schwerer Sexualdelikte zu Lasten von mehreren Frauen. Es lag eine forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme vor, welche über ein blosses Aktengutachten hinausging. Das Bundesgericht bestätigte seien bisherige Praxis zu diesem besonderen Haftgrund wie folgt: «Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer das Bestehen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO bestreitet. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach zu den Anordnungsvoraussetzungen des per 1. Januar 2024 gesetzlich neu eingeführten Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO geäussert (siehe BGE 150 IV 360 E. 3.2.2 ff.; 150 IV 149 E. 3.2.; Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.4 und E. 4.6.1). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden und es besteht vorliegend kein Anlass für weitere Bemerkungen.» (E.4.1).

Mai 29, 2025 7:48 am

Im Urteil 7B_681/2024 vom 4. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundegericht mit der Einsicht der KESB in ein im strafrechtlichen Verfahren über den Beschuldigten erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten. Das Bundesgericht schützte die Einsicht der KESB, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf-, oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.» (E.3.1).  «Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung der im vorliegenden Fall tangierten öffentlichen Interessen und seiner privaten Interessen vorgenommen. […].» (E.3.2). 

Mai 26, 2025 12:49 pm

Im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um eine angeordnete Landesverweisung von 20 Jahren (und SIS-Ausschreibung) eines Staatsangehörigen von Brasilien. In diesem lesenswerten Urteil führte das Bundesgericht lehrbuchartig im Detail seine Praxis zur Landesverweisung aus (E.1.3). Im Zentrum stand die Frage der Rückweisung einer (hier psychisch) gesundheitlich angeschlagenen Person und Art. 3 EMRK. Dazu äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen […]- Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht […].» (E.1.3.7). «Mit seinen Ausführungen zur Versorgungsdichte und -qualität des öffentlichen brasilianischen Gesundheitssystems […] vermag [der Beschwerdeführer] nicht darzulegen, dass er dort mangels angemessener Behandlung einem intensiven Leiden im Sinne der Paposhvili -Rechtsprechung […] ausgesetzt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Leidens reicht das geltend gemachte abstrakte Risiko selbstschädigenden Verhaltens nicht aus. Dasselbe gilt für das nicht weiter begründete Vorbringen, in Brasilien drohe ihm die Gefahr, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden. Eine derart gravierende Fallgestaltung, wie sie für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK verlangt wird, lässt sich im vorliegenden Fall nicht behaupten. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass durch die Vorinstanz keine vertiefte Untersuchung nach dem prozessualen Teilgehalt von Art. 3 EMRK […] vorgenommen wurde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.» (E.1.4.2). Auch die Rüge der Interessenabwägung nach Art. 66a StGB drang vor Bundesgericht nicht durch (E.1.5.6). 

Mai 19, 2025 1:10 pm

Im Urteil 6B_9/2024 vom 30. April 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht, in Fünferbesetzung (u.a. mit den Neuzugängen des Jahres 2025 Bundesrichter Guidon und Bundesrichterin Wohlhauser) mit einem zunächst durch Faksimile (nicht-)unterzeichneten Strafbefehl, beim welchem noch die eigenhändige Unterschrift nachgeholt wurde, sowie mit Präzisierungen zum Urteil BGE 148 IV 445. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde wie folgt: «Die handschriftliche Unterzeichnung des Strafbefehls soll kenntlich machen, wer dessen Aussteller ist und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat […]. Zwar ist - wie bereits in BGE 148 IV 445 festgehalten - nicht auszuschliessen, dass eine Unterschrift im Einzelfall nachgeholt werden kann, insbesondere dann, wenn von einem Versehen ausgegangen wird. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beruht die mangelhafte Unterschrift jedoch nicht auf einem Versehen, sondern auf derselben kantonalen Praxis wie jener, die dem BGE 148 IV 445 zugrunde lag. Unter diesen Voraussetzungen kann die nachträgliche Unterschrift den Formmangel nicht heilen. […].» (E.1.4.2).

Mai 14, 2025 6:17 am

KPMG hat eine Studie mit dem Titel „Global Profiles of the Fraudster“ veröffentlicht. Neben globalen Trends, wird dabei auch spezifisch auf die Schweiz eingegangen. Hier finden Sie die wichtigsten Erkenntnisse sowie den Link zur englischsprachigen Studie.

Mai 13, 2025 10:33 am

Im Urteil 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem verbreiteten Thema des Rückzugs der Berufung durch Säumnis («Rückzugsfiktion»). Zunächst erläuterte das Bundesgericht das Thema in fast lehrbuchartiger Art und Weise (E.1.2.1 ff.). Anschliessend hiess es die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: Die Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nur dann als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und der Verteidiger zur Berufungsverhandlung nicht antritt und nicht bereit ist zu plädieren. Eine Verwirkung des Rechtsmittels ist nur bei einem sogenannten "Totalversäumnis", d.h. bei einem unentschuldigten Fernbleiben sowohl der beschuldigten Person als auch des Verteidigers von Gesetzes wegen vorgesehen […].» (E.1.6 a.E.). «Soweit der Beschwerdeführer sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für seinen Rechtsanwalt erreichbar blieb, kann eine darüber hinaus verweigerte Mitwirkung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art.3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien […]. Ein solcher Verstoss läge nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die beschwerdeführende Partei nicht dafür besorgt ist, dass ihr das Verfahren betreffende, behördliche Akten - wie Vorladungen - zugestellt werden können […]. Dies war vorliegend nicht der Fall.» (E.1.7).  «Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie wegen des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung einen konkludenten Rückzug der Berufung annimmt und das Verfahren abschreibt. […]» (E.1.8).  

Mai 12, 2025 12:35 pm

Im Urteil 6B_606/2024 vom 1. April 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Vorwurf der Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht sowohl bezüglich der Rüge der Willkürrüge als auch bezüglich der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs. Das Bundesgericht äusserte sich u.a.: «Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, weisen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in zentralen Punkten Widersprüche auf. Während sie konstant angegeben hat, der Geschlechtsverkehr habe in der Missionarsstellung stattgefunden, präzisierte sie anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auf entsprechenden Vorhalt, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Auf die Frage, was sie unter Missionarsstellung verstehe, wiederholte sie, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Sie habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme, als sie von Missionarsstellung gesprochen habe, gemeint, Missionarsstellung sei, wenn sie auf ihm sitze.» (E.4.1). «Insgesamt setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung mit zahlreichen Widersprüchen zum angeklagten Tathergang nicht auseinander, und hinterfragt die Plausibilität des von ihr als erstellt erachteten Sachverhalts nicht. Stattdessen scheint sie dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein besonderes Gewicht beizumessen, wobei der blosse Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und habe zwischen den Einvernahmen genügend Zeit gehabt, seine Aussagen richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen, vor dem dargelegten Hintergrund nicht verfängt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher als unhaltbar und damit willkürlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen […].» (E.4.5). «Auch die Rüge der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht ist berechtigt. Die Vorinstanz beschränkt sich in Erwägung 2.8 weitgehend damit, den Sachverhalt gemäss ihrer Beweiswürdigung nochmals zusammenzufassen, um sodann anzufügen, dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Vergewaltigung. Eigentliche rechtliche Erwägungen zum Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne einer Subsumption sind dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen, was umso mehr zu beanstanden ist, als die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch Gewalt den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt, durchaus Fragen in rechtlicher Hinsicht aufwirft.» (E.5.3).

Mai 8, 2025 2:04 pm

Im Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es hiess die Beschwerde bei dieser Rüge gut und äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Diese sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden […].» (E.3.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […]. Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen […]. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert […]. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen […]. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht […].» (E.3.1.2). «Indessen handelt es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie […]. Ausnahmsweise kann auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtshof prüft in einem ersten Schritt, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt. Diese erste Voraussetzung gilt nicht absolut, sondern beeinflusst, wie streng die nachfolgenden Prüfschritte ausfallen […]. Weiter verlangt der EGMR hinreichende kompensatorische Elemente innerhalb des Verfahrens, die es der beschuldigten Person trotz der unterbliebenen Konfrontation erlauben, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. In einem letzten Schritt untersucht er, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair ausgestaltet war […]» (E.3.1.3).

Mai 8, 2025 1:31 pm

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene und absolut gegensätzliche Stile der Strafverteidigung; die Konfliktverteidigung vs. die kooperative Verteidigung. Die Konfliktverteidigung besteht aus einer aggressiven und ablehenende Verhaltensweise gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht. Die kooperative Verteidigung setzt auf einen höflichen und professionellen Umgang mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Das bedeutet natürlich nicht, dass beim letzteren Verteidigungsstil keine Freispruchverteidigung oder Fokussierung auf Verfahrensfehler gefahren werden kann.