Landesverweisung einer gesundheitlich angeschlagenen Person und Art. 3 EMRK 

Im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um eine angeordnete Landesverweisung von 20 Jahren (und SIS-Ausschreibung) eines Staatsangehörigen von Brasilien. In diesem lesenswerten Urteil führte das Bundesgericht lehrbuchartig im Detail seine Praxis zur Landesverweisung aus (E.1.3). Im Zentrum stand die Frage der Rückweisung einer (hier psychisch) gesundheitlich angeschlagenen Person und Art. 3 EMRK. Dazu äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen („cas très exceptionnels“) eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen […]- Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht […].» (E.1.3.7). «Mit seinen Ausführungen zur Versorgungsdichte und -qualität des öffentlichen brasilianischen Gesundheitssystems […] vermag [der Beschwerdeführer] nicht darzulegen, dass er dort mangels angemessener Behandlung einem intensiven Leiden im Sinne der Paposhvili -Rechtsprechung […] ausgesetzt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Leidens reicht das geltend gemachte abstrakte Risiko selbstschädigenden Verhaltens nicht aus. Dasselbe gilt für das nicht weiter begründete Vorbringen, in Brasilien drohe ihm die Gefahr, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden. Eine derart gravierende Fallgestaltung, wie sie für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK verlangt wird, lässt sich im vorliegenden Fall nicht behaupten. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass durch die Vorinstanz keine vertiefte Untersuchung nach dem prozessualen Teilgehalt von Art. 3 EMRK […] vorgenommen wurde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.» (E.1.4.2). Auch die Rüge der Interessenabwägung nach Art. 66a StGB drang vor Bundesgericht nicht durch (E.1.5.6).

Sachverhalt

A., Jahrgang 1998, ist Staatsangehöriger von Brasilien. Er kam im Jahr 2002 in die Schweiz und verbrachte seine gesamte Jugend und jungen Erwachsenenjahre in Institutionen, Kliniken und im Gefängnis. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2021 wurde er für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Neben seinen beiden Kindern leben seine Eltern (Mutter und Stiefvater) und sein Bruder in der Schweiz. Er leidet an paranoider Schizophrenie, dissozialer Persönlichkeitsstörung, Abhängigkeit von Cannabis und schädlichem Gebrauch von Alkohol, Kokain und MDMA. Zurzeit befindet er sich im stationären Massnahmenvollzug.

Instanzenzug

Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A. der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 620 Tagen) sowie zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.– und zu einer Busse von Fr. 300.–. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 20 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus.

Auf Berufung von A. bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Dezember 2024 die Landesverweisung von 20 Jahren samt Ausschreibung im SIS.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025  

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung von 20 Jahren und macht geltend, das angefochtene Urteil verstosse sowohl gegen Art. 3 und 8 EMRK als auch gegen Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 29 Abs. 2 BV (E.1.1).

Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und führt an, selbst bei Vorliegen eines Härtefalls überwögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz deutlich (E.1.2).

Lehrbuchartige Übersicht zur strafrechtlichen Landesverweisung, inkl. EMRK-Normen

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 allgemein zunächst wie folgt:

«Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen Freiheitsberaubung (lit. g) oder sexueller Nötigung (lit. h) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Ein Wiederholungsfall ist möglich, solange eine Person mit einer strafrechtlichen Landesverweisung „belegt“ ist, d.h. ab der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf der Dauer der Landesverweisung (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Urteil 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger und wurde von der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB und sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig gesprochen. Gegen ihn wurde bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2021 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c (Raub) StGB rechtskräftig eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 50). Damit sind die Voraussetzungen für eine 20-jährige Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und h i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt.» (E.1.3.1).

«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).» (E.1.3.2).

«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3).  

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3).» (E.1.3.3).

«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.6). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.6).» (E.1.3.4).

«Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2).» (E.1.3.5).

«Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.3). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz -, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1).» (E.1.3.6).

«Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3).  

Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen („cas très exceptionnels“) eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen („lorsque les considérations humanitaires militant contre l’expulsion sont impérieuses“, „where the humanitarian grounds against the removal are compelling“; Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).» (E.1.3.7).

Rüge 1: Psychischer Verfall durch schlechtes Gesundheitssystem in Brasilien und Art. 3 EMKR

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht primär geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, die angeordnete Massnahme unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zu prüfen und damit sowohl die besagte Konventionsbestimmung als auch sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Zusammengefasst bringt er vor Bundesgericht vor, in Brasilien drohe ihm aufgrund des dortigen Gesundheitssystems, mit dem sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt habe, der psychische Verfall (E.1.4.1).

Das Bundesgericht erklärt im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 hierzu:

«Wie in E. 1.3.7 ausgeführt, verletzt die Rückführung einer gesundheitlich angeschlagenen Person nur in aussergewöhnlichen Fällen das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Ein solcher aussergewöhnlicher Fall wurde etwa in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des EGMR Aswat gegen Vereinigtes Königreich vom 16. April 2013 (Nr. 17299/12) bejaht. Der Fall betraf allerdings die Auslieferung eines schizophrenen Terrorverdächtigen an die Vereinigten Staaten, wo dem Betroffenen Isolationshaft im Hochsicherheitsgefängnis drohte (vgl. a.a.O. § 56). Damit weist der vorliegende Sachverhalt kaum Gemeinsamkeiten auf. Eine gewisse Vergleichbarkeit besteht hingegen zu dem Urteil des EGMR S avran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 (Nr. 57467/15), der die Ausweisung eines an Schizophrenie erkrankten Straftäters zum Gegenstand hatte. In diesem Entscheid hielt der Gerichtshof fest, bei der Schizophrenie handle es sich zwar um eine schwere Krankheit, aber der Umstand der Erkrankung allein genüge nicht, um den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu öffnen. In casu sei nicht erstellt, dass die Abschiebung des Betroffenen in die Türkei eine ernste, rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands, geschweige denn eine erhebliche Herabsetzung seiner Lebenserwartung verursacht hätte. Ein Rückfall hätte wahrscheinlich zu aggressivem Verhalten, nicht jedoch zu intensivem Leiden bei ihm selbst geführt (a.a.O. § 141, 143).  Auch im vorliegenden Fall geht die Erstinstanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz in ihrem Urteil verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) und welche sich durchaus mit Art. 3 EMRK befasst, zu Recht davon aus, bei fehlender oder inadäquater Behandlung führe eine Schizophrenie nicht per se zu einer unumkehrbaren oder gar lebensgefährlichen Gesundheitsverschlechterung (erstinstanzliches Urteil S. 56). Dass es in Brasilien, wie die Vorinstanz festhält, grundsätzlich kostenlose Möglichkeiten zur Behandlung seiner Erkrankung gibt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Mit seinen Ausführungen zur Versorgungsdichte und -qualität des öffentlichen brasilianischen Gesundheitssystems (vgl. dazu E. 1.5.5) vermag er nicht darzulegen, dass er dort mangels angemessener Behandlung einem intensiven Leiden im Sinne der Paposhvili -Rechtsprechung (vgl. dazu E. 1.3.7) ausgesetzt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Leidens reicht das geltend gemachte abstrakte Risiko selbstschädigenden Verhaltens nicht aus. Dasselbe gilt für das nicht weiter begründete Vorbringen, in Brasilien drohe ihm die Gefahr, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden. Eine derart gravierende Fallgestaltung, wie sie für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK verlangt wird, lässt sich im vorliegenden Fall nicht behaupten. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass durch die Vorinstanz keine vertiefte Untersuchung nach dem prozessualen Teilgehalt von Art. 3 EMRK (vgl. dazu BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit Hinweisen) vorgenommen wurde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.» (E.1.4.2).

Rüge 2: Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vor, im Lichte des innerstaatlichen Rechts sei von einem Härtefalll (Art. 66a Abs. 2 StGB) auszugehen, wobei seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung überwögen. Auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) stehe der Anordnung einer Landesverweisung zwingend entgegen, argumentiert er vor Bundesgericht (E.1.5.1).

Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Härtefalls mangels wirtschaftlicher und sozialer Integration und schützenswerter familiärer Beziehungen; auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Selbst wenn ein Härtefall anzunehmen wäre, überwögen die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (E.1.5.2).

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 auch diese Rüge wie folgt ab:

«Ein zentrales Element des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist das Rückfallrisiko, das in einer wiederholten Delinquenz zum Ausdruck kommt (BGE 149 IV 342 E. 2.5 mit Hinweis). Die Vorinstanz berücksichtigt somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht, dass er unter anderem wegen Raubes vorbestraft ist und der Gutachter von einer „deutlichen bis hohen“ Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers würdigt sie dabei (über den Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz, vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 57 f.) durchaus, dass seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war und Ziel der angeordneten Massnahme die Besserung seiner Legalprognose ist. Anders als er vorbringt, stellt die verminderte Schuldfähigkeit keinen Grund für einen ermessensweisen Verzicht auf eine Landesverweisung dar (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.2; Urteil 6B_745/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2). Wie die Vorinstanz ausführt, verletzte er mit seinen Taten nur wenige Monate nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts Zürich vom 12. Januar 2021 und damit nach Anordnung der ersten Landesverweisung (vgl. dazu E. 1.3.1) überaus hohe Rechtsgüter wie die körperliche und sexuelle Integrität und Freiheit. Angesichts der Art der begangenen Taten, der Höhe der ausgesprochenen Strafe – Freiheitsstrafe von 22 Monaten (unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit) – und der prognostizierten hohen Rückfallgefahr ist mit der Vorinstanz von einem beträchtlichen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen.» (E.1.5.4).

«Diesem hohen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz entgegen.  Wie bereits im Rahmen der Härtefallprüfung erörtert (vgl. dazu E. 1.5.3), hat der Beschwerdeführer, der seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt, hier zwei Kinder, wobei aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass er Mitinhaber der elterlichen Sorge wäre oder die Kinder finanziell unterstützen würde. Er sieht die beiden Kinder bei Besuchen der Kindesmutter und über Videotelefonate; der letzte physische Kontakt fand im August 2024 statt. Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist derzeit mit der Vorinstanz nicht von einer engen Beziehung auszugehen. Allerdings äussert sich das angefochtene Urteil nicht zur Frage, wie der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aussehen könnte, wenn er dereinst nicht mehr in der Schweiz sein sollte. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass eine Landesverweisung selbst „sporadische Besuche“ – so die Prognose der Vorinstanz – jedenfalls im Schengenraum für die nächsten 20 Jahre verunmöglichen wird, geht sie doch zwingend mit einem Einreiseverbot (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG) und bei Drittstaatsangehörigen in der Regel (so auch vorliegend) mit einer Ausschreibung im SIS einher (vgl. dazu 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2, zur Publikation vorgesehen). Indessen bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweis auf BGE 139 I 145 E. 2.3). Dem Anspruch auf Familienleben genügt zudem unter Umständen, dass der Kontakt zu den Kindern über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.4.4; 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch wenn die Kinder des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung voraussichtlich noch relativ jung sein werden (vgl. zum Alter der Kinder E. 1.5.3), ist davon auszugehen, dass er den Kontakt zu ihnen – wie bisher – mittels Videotelefonaten wird aufrechterhalten können. Dass zu den übrigen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern ein vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasstes besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen) bestehen würde und die Landesverweisung aus diesem Grund unzumutbar wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung allein, er sei wegen seiner psychischen Verfassung „in besonderem Masse“ auf seine hiesigen familiären Beziehungen angewiesen, genügt nicht. Neben den familiären Beziehungen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter anderem an paranoider Schizophrenie leidet und gemäss angefochtenem Urteil voraussichtlich auch nach Abschluss der stationären Massnahme von einer Fachperson wird betreut werden und regelmässig Medikamente einnehmen müssen. Zwar fällt die Prüfung der medizinischen Lage in Brasilien durch die Vorinstanz knapp aus. Ihre zentrale Feststellung, dass in Brasilien öffentliche und kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden und damit auch für die Krankheit des Beschwerdeführers bestehen, bleibt jedoch durch dessen Vorbringen zu den Unterschieden zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor und zur Versorgung auf dem Land unumgestossen. Dass ein konkret benötigtes Medikament nicht erhältlich wäre oder dass er aufgrund seiner Erkrankung auf eine Behandlung in Privatkliniken, zu denen er aus finanziellen Gründen und mangels Bestehens eines persönlichen Netzwerks keinen Zugang haben soll, angewiesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ohnehin wird die zuständige Behörde den Vollzug seinem Gesundheitszustand entsprechend planen und gegebenenfalls die nötige medizinische Rückkehrhilfe leisten, wozu unter anderem auch die allfällige Abgabe von Medikamenten und Herstellung notwendiger Kontakte zählt (vgl. dazu Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.5.2). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, wird seine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und damit der Vollzug der Landesverweisung erst erfolgen, wenn sich sein Zustand weiter stabilisiert hat. Was er dagegen unter Verweis auf das „Floriansprinzip“ vorbringt, ist rein appellatorischer Natur. Brasilien als Land ist dem Beschwerdeführer, der sich auf Portugiesisch verständigen kann, vertraut; gemäss erstinstanzlichem Urteil (S. 57) hielt er sich zuletzt 2017/2018 während neun Monaten bei Verwandten dort auf, um sich einer angeordneten Massnahme zu entziehen. Dass dieser – von ihm als solcher bezeichnete – „Trip“ seinem jugendlichen Leichtsinn geschuldet gewesen sein, er dort keine Arbeit gefunden und entgegen der vorinstanzlichen Feststellung keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen haben soll, ändert nichts an dem Umstand, dass er einen Bezug zu seinem Heimatland hat und ihm somit zuzutrauen ist, sich dort zurechtzufinden, auch wenn seine Wiedereingliederung, wie er vorbringt, wohl mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die aus gesundheitlichen Gründen beantragte ausserordentliche IV-Rente werde man ihm nicht nach Brasilien ausbezahlen – ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) – und seine beruflichen Aussichten dort seien düster, sei darauf hingewiesen, dass ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen ebenso wenig ein überwiegendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag wie ein qualitativ besseres Gesundheitssystem (zu ersterem vgl. Urteile 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.5; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.4; je mit Hinweisen; zu letzterem vgl. Urteil 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3.2.1).» (E.1.5.5).

«Bei dieser Ausgangslage gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht liegt nicht vor.» (E.1.5.6).

Zur Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, so das Bundesgericht im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 (E.1.6).

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