Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts des mehrfachen Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen sexuellen Übergriffs, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zulasten von B., C. und mutmasslich weiteren Opfern. Weiter besteht der Verdacht der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54). Im Wesentlichen wird dem 82-jährigen A. vorgeworfen, die ihm bekannte Drogenabhängigkeit von mehreren jungen randständigen Frauen ausgenutzt zu haben und diese bis zum Dezember 2024 über einen Deliktszeitraum von mehreren Jahren unter anderem im betäubten Zustand mehrfach sexuell missbraucht zu haben.
Instanzenzug
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 5. Juli 2024 wurde A. erstmals wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt und am 30. Juli 2024 nach der Einvernahme der mutmasslichen Opfer wieder aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A. auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des Bestehens einer qualifizierten Wiederholungsgefahr erneut in Untersuchungshaft. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 16. Januar 2025 ab.
Am 7. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen A. bestehende Untersuchungshaft einstweilen bis am 1. Juni 2025. Mit Beschluss vom 8. April 2025 wies das Kantonsgericht die dagegen erhobenen Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. April 2025 beantragt A. die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 8. April 2025 und seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO) (E.2.1).
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht grundsätzlich nur den vorinstanzlich bejahten Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO. In seiner Argumentation macht er jedoch zur Hauptsache geltend, die Aussagen der mutmasslichen Opfer seien derart widersprüchlich, dass von gar keinem strafrechtlich relevanten Verhalten seinerseits ausgegangen werden könne, geschweige denn von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, er werde ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO verüben. Damit wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB bemerkt das Bundesgericht (E.2.2).
Zum dringenden Tatverdacht
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 wie folgt:
«Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 3.1).» (E.3.1).
«Mit [seiner] Argumentation, die sich im Wesentlichen in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpft, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht in Abrede zu stellen.» (E.3.4.2).
«Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands davon ausgeht, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm bekannte Drogenabhängigkeit mehrerer junger Frauen ausgenutzt habe, um diese über einen Deliktszeitraum von mehreren Jahren unter anderem in betäubtem Zustand mehrfach sexuell zu missbrauchen.» (E.3.5).
Besonderer Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr von Art. 221 Abs. 1bis StPO
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 bezüglich des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr von Art. 221 Abs. 1bis StPO wie folgt:
«Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer das Bestehen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO bestreitet. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach zu den Anordnungsvoraussetzungen des per 1. Januar 2024 gesetzlich neu eingeführten Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO geäussert (siehe BGE 150 IV 360 E. 3.2.2 ff.; 150 IV 149 E. 3.2.; Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.4 und E. 4.6.1). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden und es besteht vorliegend kein Anlass für weitere Bemerkungen.» (E.4.1)
«In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht nach dem Gesagten der dringende Tatverdacht hinsichtlich schwerer Sexualdelikte zu Lasten von mehreren Frauen. Damit ist die Eingangsvoraussetzung von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erfüllt.» (E.4.2).
«Die Vorinstanz führt aus, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen habe sich der Tatverdacht hinsichtlich eines Missbrauchs von D. am 6./7. August 2024 und damit nach der erstmaligen Haftentlassung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2024 erhärtet. Weiter gelte es in Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr festzuhalten, dass gestützt auf die forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme von Dr. med. F. vom 25. Februar 2025 hinsichtlich des Beschwerdeführers der Verdacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen sowie eine Störung der Sexualpräferenz bestehe, was der Gutachter als legalprognostisch ungünstig werte. Als Risikofaktor werde in der Vorabstellungnahme weiter die fehlende Krankheitseinsicht sowie Therapiemotivation des Beschwerdeführers genannt. Als ungünstig werte der Gutachter gemäss der Vorinstanz zudem den Umstand, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten um eine Deliktserie mit mehreren Opfern und wiederholten Übergriffen handle. Risikoerhöhend sei weiter, dass die Täter-Opfer-Beziehung durch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslich drogenabhängigen Opfern gekennzeichnet gewesen sei und es nach der erstmaligen Haftentlassung des Beschwerdeführers zu neuen Deliktsvorwürfen gekommen sei. Insgesamt gelange der Gutachter zum Schluss, es bestehe ein hohes Risiko erneuter Sexualdelikte im bereits gezeigten Spektrum. Angesichts des dringenden Tatverdachts hinsichtlich von Tatvorwürfen, die sich erst nach der erstmaligen Haftentlassung des Beschwerdeführers im Juli 2024 ereigneten, sei bei dieser Sachlage von einer hohen und unmittelbaren Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit randständige und substanzabhängige Frauen erneut in schwerer Art und Weise sexuell missbrauchen könnte.» (E.4.3).«Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, belegt keine Bundesrechtsverletzung. Zunächst kann er aus dem Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 (E. 4.2.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei der vorliegenden psychiatrischen Vorabstellungnahme – anders als bei der im vorgenannten Urteil des Bundesgerichts genannten Ausgangslage – gerade nicht um ein blosses Aktengutachten, sondern fusst diese auf zwei am 31. Dezember 2024 und am 14. Januar 2025 durch Dr. med. G. durchgeführten Vorbereitungsuntersuchungen sowie zwei Explorationen des Beschwerdeführers durch Dr. med. F. am 25. und 29. Januar 2025. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr auch nicht bloss auf die Vorabstellungnahme des eingesetzten Gutachters ab, sondern nimmt sie eine umfassende Würdigung der gesamten Beweislage vor. Nachdem der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Beurteilung des Gutachters willkürlich sein sollte und die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die mutmasslich nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2024 erfolgten Strafvorwürfe von einem dringenden Tatverdacht ausgehen durfte, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einer ungünstigen Legalprognose ausgeht und deshalb das Bestehen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO bejaht.» (E.4.4).
Das Bundesgericht bejaht schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft (E.5).