Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A. vor, am 8. August 2021 gegen 22:12 Uhr auf der Strasse U. in V. einen Selbstunfall verursacht zu haben. A. sei zusammen mit einem Beifahrer mit seinem stark motorisierten und mit Heckantrieb ausgestatteten BMW M3 von W. nach V. unterwegs gewesen. Kurz vor dem Bahnhof habe er zur schnelleren Beschleunigung in den Sportmodus gewechselt und in einer leichten Linkskurve massiv bis auf 108 km/h beschleunigt, obwohl dort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert gewesen sei. Unmittelbar nach der Beschleunigung habe A. die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Dieses sei auf die Gegenfahrbahn geschleudert, nach etwa 60 Metern mit 80 km/h linksseitig mit einer Gartenmauer kollidiert und nach weiteren 30 Metern auf der Gegenfahrbahn quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen. Mit dieser Fahrweise habe A. die Gefahr eines Unfalls mit „schwer (st) en“ Verletzungsfolgen geschaffen. Weil das Fahrzeug ins Schleudern geraten sei, hätte er auf unverhofft auftauchende Hindernisse nicht mehr reagieren bzw. bremsen können. Allfällige Fussgänger, mit denen zu rechnen gewesen sei, da sich zum Tatzeitpunkt noch Personen auf dem Bahnhofsgelände befunden hätten, hätten „wenig Überlebenschancen gehabt“. Es sei letztlich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es weder Verletzte noch Tote gegeben habe. Für den Beifahrer habe zudem die Gefahr bestanden, bei der Frontalkollision tödlich verletzt zu werden. Dabei sei A. zumindest im Sinne eines Begleitwissens bekannt gewesen, dass bei seinem stark motorisierten Fahrzeug mit Heckantrieb eine deutlich grössere Gefahr bestand, dass das Heck beim Beschleunigen ausbrechen würde.
Instanzenzug
Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte A. mit Urteil vom 24. Februar 2023 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b, Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei. A. wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft unter Anrechnung des durch Haft erstandenen Tages.
Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Urteil vom 2. September 2024 bestätigte das Obergericht Zürich den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und verurteilte A. wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter und Abs. 4 lit. b, Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung des durch Haft erstandenen Tages. A. wurde verpflichtet, für die Zeitspanne ab 23. Februar 2023 für die Einstellung des Unfallfahrzeugs bei der Garage B. AG Fr. 10.– (zzgl. MwSt.) pro Tag zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und der Sicherstellungskosten für das Unfallfahrzeug) wurden A. zu 4/5 auferlegt. Im selben Umfang wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen, im übrigen Umfang definitiv, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die Sicherstellung des Unfallfahrzeugs wurden A. vollumfänglich auferlegt.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts sei in den Ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Strafe), 4 (Vollzug), 6 (Zahlungspflicht für Einstellung des Fahrzeugs) und 8 (Kostenauflage) aufzuheben und er von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu verurteilen. Subsubeventualiter sei er wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025
Auf die vom Bundesgericht verworfenen Rügen der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (E.1) und die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG (E.2) wird hier nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter vor Bundesgericht gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 90 Abs. 3ter SVG bzw. überschreite ihr Ermessen, indem sie zwar den nach unten erweiterten Strafrahmen zur Anwendung bringe, dann aber dennoch auf eine Freiheitsstrafe anstatt auf eine Geldstrafe erkenne. Die erste Instanz habe noch vor Inkrafttreten von Art. 90 Abs. 3ter SVG bei einem leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten ausgefällt. Indem die Vorinstanz bloss eine Reduktion um 2 Monate auf 11 Monate vornehme, obwohl sie den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Abs. 3ter zur Anwendung bringe, missbrauche sie ihr Ermessen. Er sei stattdessen mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen (E.3).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025 zur Strafzumessung bei Verstössen gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wie folgt:
«Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).» (E.3.2.1).
«Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4). Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es nicht auf das Datum des Erwerbs des Führerscheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (Urteil 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen).» (E.3.2.2).
Fallbezogen erklärt das Bundesgericht im Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025 alsdann Folgendes:
«Die Vorinstanz kommt richtigerweise zum Schluss, dass der zwischenzeitlich in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG als milderes Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist. Das Verschulden stuft es als „noch leicht“ ein, welches im unteren, nicht aber untersten Bereich des erweiterten Strafrahmens anzusiedeln sei. Eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen komme bei diesen Verschulden jedoch nicht mehr in Betracht, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Zur objektiven Tatkomponente berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit 58 km/h nur knapp überschritten wurde, die Fahrt mit dieser Geschwindigkeit nur wenige Sekunden gedauert und sich auf eine Strecke von ca. 100 Metern bis zur Kollision beschränkt hat. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat handelte. Er habe jedoch nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer gefährdet. Auch wenn das Verkehrsaufkommen schwach und die Verhältnisse gut gewesen seien, hätten sich vor dem Bahnhof, wo der Beschwerdeführer beschleunigt habe, noch mehrere Personen aufgehalten. Aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und es sei nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es keine Verletzten oder Toten gab. Die objektive Tatschwere sei noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen sei. Die Vorinstanz erwägt zur subjektiven Tatkomponente, dass der Beschwerdeführer mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Bei seiner Motivation für sein Vorgeben habe es sich um „reines Imponiergehabe“ gehandelt, wollte er doch seinem Beifahrer nur vorführen, wie sich der Auspuff anhört. Indem er so stark beschleunigt habe, ohne auf den Tacho zu schauen, habe er ein hohes Mass an Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit und eine hohe Risikobereitschaft offenbart. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektiven Elemente jedenfalls nicht relativiert. Insgesamt sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten angemessen sei. Dies erweise sich auch mit Blick auf Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich „stimmig“, welche für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von über 50 km/h eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsähen. Die Täterkomponente wirke sich schliesslich neutral aus, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bleibe. Deren Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.» (E.3.3).
«Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer hat diese nicht bloss die erstinstanzliche Strafe von 13 Monaten um 2 Monate reduziert. Vielmehr hat die Vorinstanz eine eigene Strafzumessung vorgenommen und ist in Abwägung sämtlicher Strafzumessungsumstände in nachvollziehbarer Weise von einem gerade noch leichten Verschulden ausgegangen. Unter Berücksichtigung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens gelangt sie zu einer Strafe von 11 Monaten. Darin, dass sie bei einem gerade noch leichten Verschulden eine Strafe im unteren Viertel des erweiterten Strafrahmens ausspricht, liegt keine Ermessensüberschreitung. Die Ausnahme von Art. 90 Abs. 3ter SVG räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum dahingehend ein, dass es nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist (hiervor E. 3.2.2). Die Anwendbarkeit von Abs. 3ter führt allerdings – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen, was die Vorinstanz vorliegend getan hat.» (E.3.4).
«Die Freiheitsstrafe von 11 Monaten erweist sich als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat den Vollzug aufgeschoben und dafür eine Probezeit für die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Damit hat es sein Bewenden.» (E.3.5).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.5).