Im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verwertung von Zufallsfunden aus geheimen Überwachungen. Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung der Zufallsfunde erst nach über zwei Jahren beim Zwangsmassnahmengericht beantragt. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den Fällen nach Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO) […]. Bei der Auslegung von Art. 278 Abs. 3 StPO ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist also denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist deshalb weit auszulegen […]. Entscheidend ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden […] (E.4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren erst rund zwei Jahre nach Kenntnisnahme der Zufallsfunde eingeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat demnach im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert - die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung "unverzüglich" anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), offensichtlich nicht eingehalten.» (E.4.2). «Von einer Verwendung der Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist bei dieser Sachlage - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht auszugehen. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft "unverzüglich" die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), ist demnach in der vorliegenden Konstellation als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Zufallsfunde können demnach gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Die Vorinstanz hat den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mithin im Ergebnis zu Recht geschützt.» (E.4.3.5).
Amtliche Verteidigung ist einzelfallbezogen und nicht streng schematisch zu entscheiden
Im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025 aus dem Kanton Thurgau ging es um die Frage der amtlichen bzw. notwendigen Verteidigung im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die notwendige Verteidigung vom Bundesgericht bejaht. Insbesondere die generell-abstrakten Ausführungen des Bundesgerichts sind sehr lesenswert: «Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).» (E.3.3.1). «Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts kodifiziert […]. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt […].» (E.3.3.2). «Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand […]. Indessen kann selbst in Bagatellfällen ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen, etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug der elterlichen Sorge droht […]. Auch die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen […].» (E.3.3.4).
Anwaltshaftung wegen unterlassener Einsprache gegen Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK)
Im Urteil 4A_55/2025 vom 14. Juli 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Anwaltshaftung bei einer unterlassenen Einsprache gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vor einer Gesetzesänderung mit möglichem «lex mitior» Effekt. Das Bundesgericht schützte die Haftung des Anwalts u.a. wie folgt: «Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss.» […]. Es ist nicht notwendig, dass dieser Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Er muss aber in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen. Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung durch das Bundesgericht […].» (E.2.2). «Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen BGS aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 sei für ihn bei Erlass des Strafbescheids vom 25. August 2016 bzw. der nachfolgenden Besprechung mit dem Beschwerdegegner als Grundlage für seine Beratungstätigkeit weder objektiv voraussehbar noch erkennbar gewesen und es habe zudem an der inhaltlichen Voraussehbarkeit gefehlt. Er verkennt insbesondere, dass gemäss dem angefochtenen Urteil, das er in diesem Punkt nicht als bundesrechtswidrig gerügt hat, die Erhebung der Einsprache gegen den fraglichen Strafbescheid bereits unter der damals gültigen Rechtslage und damit unabhängig vom Eintritt einer Rechtsänderung angezeigt war. Die unterlassene Handlung des Beschwerdeführers bestand demnach nicht darin, den Strafbescheid vom 25. August 2016 im Hinblick auf eine noch nicht in Kraft gesetzte Gesetzesänderung anzufechten, sondern unabhängig vom anwendbaren Recht in der unterbliebenen Einsprache gegen diesen Entscheid. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, der angefochtene Entscheid "würde letztlich bedeuten, dass jede/-r Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt bei der Beratung der Klientschaft im Ausgangsprozess jederzeit damit rechnen müsste, dass in (allenfalls auch ferner) Zukunft eine Gesetzesänderung in Kraft treten könnte, die zu einer Strafbefreiung oder -milderung führen könnte", verfängt daher nicht. Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Entscheid festgestellten voraussichtlichen Verfahrensdauer bis ins Jahr 2019 und der bevorstehenden Gesetzesänderung (in Form des neuen BGS), die auch dem Beschwerdeführer bekannt war und die Abschaffung der Vorführpflicht samt entsprechender Strafnorm vorsah, erscheint eine letztinstanzliche Beurteilung des Strafbescheids nach neuem Recht und der gestützt auf die "lex mitior" angenommene Freispruch durchaus im Bereich des objektiv und vernünftigerweise Vorhersehbaren. […]. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, ein Entscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage wäre im Jahr 2019 anders ausgefallen oder die erfolgte bundesgerichtliche Klarstellung falle ausserhalb des vernünftigerweise Voraussehbaren. Die Vorinstanz ist aufgrund sämtlicher Umstände (Art. 4 ZGB) zutreffend davon ausgegangen, die erfolgte Schädigung sei billigerweise noch dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Rüge, es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden erweist sich als unbegründet. Eine Verletzung von Art. 398 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OR liegt nicht vor.» (E.2.3).
Fehlende Voraussetzungen für schriftliches Berufungsfahren i.S.v. Art. 406 Abs. 2 StPO
Im Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht mit dem schriftlichen Berufungsverfahren. «Nach dieser Bestimmung [Art. 406 Abs. 2 StPO] kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b) und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt […]. Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Das Berufungsgericht muss von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vorliegen. Ist dem nicht so, kann darauf nicht gültig verzichtet werden […].» (E.3.4.1). «Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt nach der Rechtsprechung keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung des Berufungsgerichts, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten […].» (E.3.4.2). «Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des erstinstanzlichen Freispruchs schuldig sprechen […]. Weiter ist das schriftliche Berufungsverfahren nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat […]» (E.3.4.3). «Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.» (E.3.5). «Im vorliegenden Fall urteilte erstinstanzlich ein Einzelgericht. Nach der Rechtsprechung ist auch in dieser Konstellation ein schriftliches Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist […]. Nach der Praxis ist die Anwesenheit der beschuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können […]. Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall kann es den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen.» (E.3.5.1).
Kampf um amtliches Mandat eines urteilsunfähigen Beschuldigten
Im Urteil 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es scheint sich um eine seltene Spezialsituation zu handeln, wo der Beschuldigte bzw. das «Objekt» des Kampfes zweier Anwälte um das amtliche Mandat, urteilsunfähig war und mithin keine Instruktionen erteilen konnte. Das Bundesgericht machte u.a. die folgenden Ausführungen: «Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren […].» (E.3.3.1). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen […]. Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung […]. Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren […]. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristische Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet […].» (E.3.3.2). «Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen […]. Aus dem blossen Umstand, dass der neue Rechtsvertreter der beschuldigten Person eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen […]» (E.3.3.3). «Eine besonders schwere Störung des Vertrauensverhältnisses ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. […]. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass die amtliche Verteidigung gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wegen der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Instruktion von diesem einholen konnte […].» (E.3.4.2).
Im Urteil 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 aus dem Kanton Thurgau ging es um sexuelle Handlungen mit Kindern und das Thema der willkürlichen Beweiswürdigung. Das Bundesgericht äusserte sich hier u.a. wie folgt: «Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht […]. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu […].» (E.1.1.2). «Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird […].» (E.1.1.3).
Verzicht auf Landesverweisung nach Interessenabwägung
Im Urteil 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Verzicht auf eine Landesverweisung und schützte diesen noch knapp (61 Jahre alter Beschuldigter, über 30 Jahre in der Schweiz, Wirtschaftsdelikt). Es argumentierte wie folgt: «Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird […].» (E.4.1.3). «Das Absehen von einer Landesverweisung hält vor Bundesrecht stand: Die Vorinstanz hat das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beziehungsweise Art. 8 EMRK nach den massgebenden Kriterien geprüft. Sie setzt sich mit der Anwesenheitsdauer des Beschwerdegegners, seiner gesellschaftlichen und beruflichen Integration in der Schweiz, dem Gesundheitszustand, den Familienverhältnissen und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auseinander. Dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte falsch oder nicht nachvollziehbar gewürdigt hätte, trifft nicht zu. So ist es vertretbar, dass sie angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners von über 30 Jahren, seiner bisherigen Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der durchschnittlichen beruflichen Integration einen schweren persönlichen Härtefall annimmt. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor. […].» (E.4.3).
Überspitzter Formalismus gegenüber Laienberufungskläger
Im Urteil 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens und dem Verbot des überspitzten Formalismus. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde des Laienbeschwerdeführers (und Laienberufungsklägers im Berufungsverfahren) wie folgt: «Der Beschwerdeführer wandte sich innert Frist schriftlich an das Obergericht. Dass seine Eingabe vom 27. Februar 2025, in welcher der Beschwerdeführer erneut (lediglich) Berufung anmeldet, die Voraussetzungen an eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nicht erfüllt, ist offensichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von einer "nicht hinreichenden" Berufungserklärung spricht. Nicht beigepflichtet kann ihm allerdings, wenn es in der Folge ohne vorgängige Nachfristansetzung ein Nichteintreten verfügt. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich - was das Obergericht nicht zu berücksichtigen scheint - um einen Laien, der jeweils innert Frist sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz schriftlich seinen Willen kundgetan hat, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein bzw. dieses anzufechten. Dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung, namentlich zur Antragstellung in der Sache, zu gewähren, ist überspitzt formalistisch. Daran ändert entgegen der Auffassung des Obergerichts nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten erstinstanzlichen Urteils auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen worden war. Darin liegt kein Umstand, die das Verhalten des - anwaltlich nicht vertretenen - Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, und solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.» (E.3).
Honorar der amtlichen Verteidigung: Anspruch auf rechtliches Gehör und kein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts möglich
Im Urteil 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche einfach zugesprochen wurde, ohne dass die amtliche Verteidigerin ihre Kostennote einreichen konnte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «[…] Indem die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das bisherige Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- (inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) festlegte, ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. […]. Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen.» (E.3.2.3). Das Bundesgericht fällte hingegen nicht den beantragten reformatorischen Entscheid: «Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden und über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die amtliche Verteidigung in der Höhe von total Fr. 5'693.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) befinden soll. Dies ist vorliegend nicht möglich. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde […]. Es kann nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen und hat den Entscheid betreffend die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtliche Verteidigung nicht vorwegzunehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt damit nicht in Frage. […]. Eine Heilung der vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht […].» (E.4).
Anordnung von DNA-Probe und Erstellung von DNA-Profil verhältnismässig bei attestierter Rückfallgefahr
Im Urteil 7B_1060/2023 vom 21. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils. Das Bundesgericht stützte die DNA-Entnahme und das DNA-Profil wegen der durch ein Gutachten erwiesenen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln […]. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen […].» (E.3.3). «Der vorliegende Fall kann indessen nicht mit jenem verglichen werden, der dem Urteil 1B_508/2022 zugrunde lag. Anders als im damals zu beurteilenden Sachverhalt liegt beim Beschwerdegegner gemäss dem psychiatrischen Gutachten […] ein wahnhaftes psychisches Störungsbild vor, attestiert der Gutachter dem Beschwerdegegner ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko hinsichtlich derselben Deliktskategorien wie die vorliegenden Anlasstaten und ist der Beschwerdegegner vorbestraft […]. Die Vorinstanz wäre beim Vorliegen eines Gutachtens, welches dem Beschwerdegegner hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren untersuchten Gewalt- und Sexualstraftaten ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko attestiert, verpflichtet gewesen, sich mit diesem entscheidwesentlichen Aspekt auseinanderzusetzen, zumal sie sich bei der Prüfung der von ihr im angefochtenen Entscheid angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB noch ausdrücklich auf das psychiatrische Gutachten abstützt […]» (E.3.6.2). «Mit Blick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interesse sowie der moderaten bis deutlichen und gutachterlich nicht auf Beziehungsdelikte beschränkten Rückfallgefahr bestehen damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner auch künftig an Sexualstraftaten im bereits gezeigten, schwerwiegenden Umfang beteiligt sein könnte. Die Anordnung einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf aArt. 257 StPO erweisen sich damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen.» (E.3.6.3).
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