Im Urteil 7B_207/2025 vom 10. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung von Bankunterlagen mit elektronischer Übermittlung und Abspeicherung auf einem Datenstick. Das Bundesgericht äusserte sich um Urteil über die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, lies die Frage aber offen (E.1.1). Das Bundesgericht verwies auf seine Ausführungen im Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 und erklärte weiter: «Auch hier bleibt anzumerken, dass bei Vorliegen eines Siegelungsbegehrens die edierten Originaldaten nach erfolgter Sicherung und Siegelung umgehend zu löschen sind, damit ein unbefugter Zugriff verhindert werden kann. Dies hat die Staatsanwaltschaft, sofern nicht bereits geschehen, unverzüglich zu tun. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Siegelung erst drei Tage nach Eingang und damit zu spät vollzogen worden sei. Sie beruft sich nämlich soweit erkennbar erstmals vor Bundesgericht darauf, womit es sich um unzulässige neue Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die entsprechenden Rügen kann folglich nicht eingetreten werden.» (E.3.3).
Strafrechtliche Landesverweisung ist bei Bemessung der Strafe nicht zu berücksichtigen
Im Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. bestimmt) bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Bei der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB handelt es sich daher nicht um eine (Neben-) Strafe, sondern um eine Massnahme. Dem entspricht, dass die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen ist, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens […]. An der Qualifikation als Massnahme ändert sodann nichts, dass die Landesverweisung die betroffene Person zweifellos hart treffen kann. […]. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung hat vielmehr Gegenstand einer separaten Prüfung zu bilden, die von den Strafgerichten beim Entscheid über die Landesverweisung, d.h. im Anschluss an die Bemessung der Freiheits- oder Geldstrafe, und bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Berücksichtigung der Wirkung der ausgesprochenen Strafe auf das künftige Wohlverhalten des Täters vorzunehmen ist. Die Landesverweisung wird im Kriterienkatalog von Art. 47 StGB, wonach sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bemisst, nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die Landesverweisung im Zeitpunkt der Strafzumessung in der Regel noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und selbst eine rechtskräftige Landesverweisung im Rahmen des Vollzugs noch infrage gestellt werden kann (vgl. Art. 66d StGB). Schliesslich fällt die Landesverweisung auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 54 StGB, der nur die unmittelbaren Folgen der Straftat erfasst […]. An der Rechtsprechung, wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen ist […].» (E.5.3.4).
Ausnahmen vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot in besonders leichten Fällen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB
Im Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot von Art. 67 Abs. 3 StGB und dem Absehen davon in besonders leichten Fällen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden (Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. […]» (E.3.3.2). «Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne - so die Botschaft weiter - im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). […]» (E.3.3.3). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht jedoch den «besonders leichten Fall»: «Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint. Mit seinem Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach er "lediglich eine sehr kleine Anzahl kinderpornografischer Erzeugnisse" versandt und besessen, respektive es sich "mehrheitlich nicht um eigentliche Kinderpornografie" gehandelt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der zweitinstanzlichen Entscheid ist. Damit einhergehend ignoriert er die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit mehreren Videos z.T. massivste sexuelle Übergriffe auf sehr junge Kinder gezeigt werden […]. Wie hiervor aufgezeigt ist sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten nicht auf ein sehr leichtes, sondern auf ein "gerade noch leichtes" bzw. "nicht mehr leichtes Verschulden" schliesst […]. Dies und die Ausfällung einer schuldadäquaten Strafe von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.—[ …] lassen die Annahme eines Bagatellfalles, an die ein strenger Massstab anzulegen ist, nicht mehr zu. Damit einher geht, dass offensichtlich keine - und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine vergleichbare - Konstellation vorliegt, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will […]. Daran vermag der (sinngemässe) Einwand, wonach mit dem fraglichen Material (auch) weniger gravierende Übergriffe und Darstellungen gezeigt werden, nichts zu ändern. Zusammenfassend fehlt es damit an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles.» (E.3.3.4).
Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB durch Polizist durch unnötige E-Mails an andere Verwaltungseinheiten
Im Urteil 6B_994/2024 vom 30. April 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB durch einen Polizisten der Stadtpolizei, durch E-Mails an zwei Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung. Das Bundesgericht äussert sich zunächst allgemein zum Tatbestand von Art. 320 StGB: «Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sogenannten Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (das heisst jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. […] In der Regel sind tatsächliche Informationen aus hängigen Verfahren (namentlich Strafverfahren) geheim, unabhängig davon, ob sie zunächst auf Mutmassungen beruhen, inhaltlich wahr sind oder sich nachträglich als unrichtig erweisen […]. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. […]» (E.2). Der Beschwerdeführer berief sich vor Bundegerichts erfolglos auf das Schrifttum, wonach keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird […]. Das Bundesgericht stützte die Verteilung u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Stadtpolizei, die Stadtkanzlei und das Einwohneramt Verwaltungseinheiten derselben Stadtverwaltung sind. Allerdings ändere dies nichts daran, dass es sich um verschiedene Verwaltungseinheiten handle. Der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Informationen nur als Angehöriger der Stadtpolizei erhalten. Die Informationen seien zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben relevant gewesen. Hingegen hätten B. als Mitarbeiterin der Stadtkanzlei und D. als Mitarbeiterin des Einwohneramts keine Kenntnis von diesen Informationen erlangen können und sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auch nicht benötigt. Es treffe zu, dass keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird. Allerdings sei diese Konstellation nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer habe seine Informationen gegenüber Mitarbeiterinnen anderer Verwaltungseinheiten offenbart. Er selbst habe eingestanden, dass die Weitergabe der Informationen für die Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben nicht von Nutzen war und auch nicht für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben von B. in der Stadtkanzlei und von D. beim Einwohneramt. Indem der Beschwerdeführer die Informationen dennoch weitergab, habe er zumindest in Kauf genommen, dem Amtsgeheimnis unterliegende Informationen an Drittpersonen zu offenbaren, die nicht zum beschränkten Kreis der polizeilichen Kenntnisberechtigten gehörten.» (E.5.1).
Verzicht auf Teilnahme- und Konfrontationsrecht führt zur Verwertbarkeit der Aussagen
Im Urteil 6B_48/2025 vom 16. April 2025 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit dem Teilnahmerecht und dem Konfrontationsanspruch eines der Schändung einer 90-jährigen Frau beschuldigten Spitex-Mitarbeiters. Die Frau verstarb im Laufe der Voruntersuchung, nachdem eine delegierte Einvernahme des Opfers durch die Polizei stattfand, bei welcher der Anwalt des Beschuldigten, nicht aber der Beschuldigte selber, teilnahmen. Das Bundesgericht äusserte sich eingehend zum Teilnahmerecht und zum Konfrontationsanspruch: «Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). […]. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war […]» (E.2.2.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […]. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert […].» (E.2.2.2). «Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen […]» (E.2.2.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: «Die Vorinstanz gelangt zum zutreffenden Ergebnis, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtete, sein Teilnahme- und Konfrontationsrecht am 8. Juli 2022 persönlich wahrzunehmen. Daran ändert nichts, dass die Verteidigung erst am 18. Juli 2022 Einsicht in die Akten nahm. Der Beschwerdeführer war als Spitex-Mitarbeiter mit dem Alter und dem Gesundheitszustand von B. von Anfang an vertraut. Gerade weil ihre Aussage gegen seine Aussage stand, hätte er der Einvernahme vom 8. Juli 2022 nicht ohne nachvollziehbaren Grund fernbleiben sollen. Jedenfalls kann er den Behörden nicht vorwerfen, dass sie zwischen dem 8. Juli 2022 und dem Tod von B. am 26. Februar 2023 keine weitere Einvernahme ansetzten.» (E.2.4).
Im Urteil 7B_242/2024, 7B_243/2024 vom 16. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Teilnahmerecht im Entsiegelungsverfahren. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das für die Entsiegelung zuständige Gericht kann eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten (Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO). Der Beizug der sachverständigen Person im Entsiegelungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über sachverständige Personen von Art. 182 ff. StPO (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteil 7B_130/2024 vom 3. Mai 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nimmt eine sachverständige Person mündlich zu ihrem schriftlichen Bericht Stellung (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), stellt dies eine Beweiserhebung dar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3c zu Art. 187 StPO; siehe auch BGE 119 V 208 E. 3.b). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.» (E.5.3). Das Bundesgericht schützte die Rügen der Beschwerdeführer wie folgt: «Die Rüge ist begründet: Als die Vorinstanz den von ihr bestellten Sachverständigen anhörte und mündlich zu seinem Bericht Stellung nehmen liess, waren der Beschwerdeführer als beschuldigte Person respektive die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei berechtigt, daran teilzunehmen. Indem die Vorinstanz die Triageverhandlung unter (unverschuldetem) Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung, aber in Anwesenheit des Sachverständigen fortführte, verletzte sie das Teilnahmerecht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Die vorinstanzlichen Entsiegelungsentscheide sind ungeachtet der weiteren Rügen der beiden Beschwerdeführer aufzuheben, soweit sie angefochten wurden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2). Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.» (E.5.4).
Begründungspflicht der Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV bei strafrechtlicher Landesverweisung
Im Urteil 7B_1042/2023 vom 30. April 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des Härtefalls bei der strafrechtlichen Landesverweisung eines Niederländers mit einer chinesischen Freundin (keine Kinder). Das im Kontext eines Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 (Satz 1 und Satz 2) StGB. Es ging um ca. 758'800 Dateien (ca. 15'100 Filme und ca. 743'700 Bilder) mit sexuellen Handlungen mit Kindern und ca. 920 Dateien (ca. 9 Filme und ca. 901 Bilder) mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Bundesgericht schützte die strafrechtliche Landesverweisung u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz hält fest, die obligatorische Landesverweisung stelle für den Beschwerdeführer keine besondere persönliche Härte dar. Zwar treffe sie seine Freundin möglicherweise hart, zumal sie Chinesin sei und nicht gesagt werden könne, ob sie andernorts, beispielsweise im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Niederlande), ohne Weiteres eine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Dies sei jedoch kein gewichtiges Argument für ein Absehen von einer Landesverweisung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn sie ihre Beziehung nicht gemeinsam in einem anderen (europäischen) Land weiterführen könnten, erscheine es zumutbar, dass er sich beispielsweise während fünf Jahren im grenznahen Ausland niederlasse und sie so einen Modus fänden, ihre Beziehung weiterzuführen. lm Übrigen überwögen die öffentlichen lnteressen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials für Kinder die privaten lnteressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar. […]» (E.5.2). «[…] Die Würdigung der Vorinstanz, es liege kein Härtefall vor, hält vor Bundesrecht stand. Dass sie massgebende Kriterien unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt hätte, trifft nicht zu. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV betroffen sein sollte. Dementsprechend erübrigt sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Auf seine Rüge, wonach die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Die Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.» (E.5.3).
Übergabe von Unterlagen aufgrund von Editionsbegehren i.S.v. Art. 265 StPO und Verwertbarkeit bei Verletzungen des Berufsgeheimnisses
Im Urteil 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 aus dem Kanton Fribourg befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwertbarkeit eines psychiatischen Gutachtens, wohl eines Aktengutachens. Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens vor Bundesgericht mit der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, machte aber sehr interessante Ausführungen, wie u.a.: «[Es] kann festgehalten werden, dass Unterlagen, die nach Art. 265 StPO gestützt auf ein Editionsbegehren unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses an die Strafbehörden übergeben wurden, nicht in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden.» (E.1.5.1). «Ebensowenig gehören sie zu den Beweismitteln, welche die StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet […]: Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 271 Abs. 3 StPO. […]. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Art. 271 StPO auf geheime Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO zugeschnitten ist. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie heimlich angeordnet und durchgeführt werden und die betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger entsprechend nicht wissen, dass es zu einer Offenbarung von Berufsgeheimnissen kommen könnte, was den von Art. 271 Abs. 3 (und Abs. 1) StPO garantierten Schutz rechtfertigt. Vorliegend geht es um die freiwillige Herausgabe von medizinischen Unterlagen gestützt auf Art. 265 StPO, wobei die betroffenen medizinischen Fachpersonen von kantonalen Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden wurden. Streitig ist einzig die Gültigkeit dieser Entbindung. In dieser Konstellation kommt Art. 271 StPO nicht zur Anwendung. Weitere Bestimmungen, die ein absolutes Verwertbarkeitshindernis begründen könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.» (E.1.5.2). «Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren über die Beweisverwertung entschieden werden müsste, liegt demzufolge nicht vor. Entsprechend erwächst dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft stütze ihre Haftverlängerungsgesuche auf das umstrittene Gutachten, kann er seine Einwände betreffend Verwertbarkeit im Haftprüfungsverfahren vorbringen.» (E.1.5.4).
Anklagegrundsatz: Klarheit bezüglich Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit notwenig
Im Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 aus dem Kanton Freiburg befasste sich das Bundesgericht mit dem Anklageprinzip, in diesen Fall war ein Vorsatzdelikt angeklagt, die Verurteilung erfolgte aber zum Fahrlässigkeitsdelikt. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör […]. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, das heisst möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann […]. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht […]. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht […].» (E.2.3.1). «Hinsichtlich der Schuldform muss immer völlig klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung […]. Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war […]» (E.2.3.2).
Verlängerung der Sicherheitshaft ohne Antrag und ohne Befristung
Im Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit den Modalitäten der Haftverlängerung (E.2) sowie mit dem rechtlichen Gehör (E.3). Das Bundesgericht entschied erstens, dass die Haftverlängerung weder eines Haftverlängerungsantrags bedarf noch die Anordnung der Sicherheitshaft befristet sein muss: «Sobald das Verfahren bei ihr hängig ist, hat die Berufungsinstanz demnach ex officio darüber zu befinden, ob eine vorbestehende, jedoch auslaufende Sicherheitshaft zu verlängern ist oder nicht. Dies folgt auch aus Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ohne Haftverlängerungsantrag keine Haftanordnung hätte treffen dürfen, kann demnach nicht gefolgt werden. Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO gelangen bei Haftverlängerungen des Berufungsgerichts somit nicht zur Anwendung. Hingegen liefert Art. 227 Abs. 4 StPO zusätzlich zu Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO die Grundlage für die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid. Gestützt auf diese Bestimmungen war die Verfahrensleitung der Vorinstanz (Art. 364b Abs. 2 StPO) befugt, mit Verfügung vom 14. März 2025 bis zum angefochtenen Entscheid über die Sicherheitshaft vom 24. März 2025 deren provisorische Verlängerung anzuordnen […], sodass stets ein Hafttitel vorlag.» (E.2.4.1). «Nicht durchzudringen vermag im Weiteren der Einwand, dass die Sicherheitshaft zu befristen gewesen wäre. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt indes mangels Verweises in den Art. 231 f. StPO auf diese Bestimmung keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Dieses kann Sicherheitshaft bis zum Berufungsurteil anordnen. Geschützt wird die inhaftierte Person über Art. 233 StPO, wonach sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann […]. Per 1. März 2021 hat der Gesetzgeber mit Art. 364a f. StPO eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids nach Art. 363 ff. StPO geschaffen. Wie vorstehend erläutert, enthält der für Haftverlängerungen vor dem Berufungsgericht einschlägige Art. 364b Abs. 4 StPO keinen Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO. Aus dem Gesetz ergibt sich somit nicht explizit, dass im Berufungsverfahren betreffend einen selbstständigen nachträglichen Entscheid eine Befristung der Sicherheitshaft vorzunehmen wäre. Solches ist auch der Botschaft nicht zu entnehmen […]. Entsprechend kann die zu Art. 231 f. StPO entwickelte Rechtsprechung, wonach das Berufungsgericht die Sicherheitshaft nicht zu befristen hat […] (neu) auch im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids Geltung beanspruchen. Gründe, das gewöhnliche Berufungsverfahren und jenes auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids in der Frage der Sicherheitshaft anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich.» (E.2.4.2). Zweitens bejahte das Bundesgericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs: «Der Beschwerdeführer hatte somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine (vollständige) Einsicht in das der Vorinstanz vorliegende Aktenfundament und entsprechend keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Dies verletzt sein Recht auf Replik und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.» (E.3.3.1).
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