Sachverhalt
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verurteilte B. am 7. August 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
Instanzenzug
Die dagegen gerichtete Berufung von B. hiess das Kantonsgericht Schwyz am 2. Dezember 2024 gut. Es hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und sprach B. frei.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. B. trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während das Kantonsgericht auf einen Antrag und eine umfassende Stellungnahme verzichtet.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025
Der Beschwerdeführer beanstandet u.a. vor Bundesgericht, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren schriftlich durchführte (E.3).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 wie folgt:
«Die Vorinstanz erklärt nicht im Einzelnen, weshalb sie das schriftliche Berufungsverfahren anordnete. Der Verfügung vom 16. Februar 2024 ist nur zu entnehmen, dass dies gestützt auf „Art. 406 StPO“ geschieht. Und aus dem angefochtenen Urteil geht bloss hervor, dass die Erwägungen im „einvernehmlich schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren“ erfolgen.» (E.3.2).
«Dass die Vorinstanz die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, war ausgeschlossen. Denn es lag keine der in lit. a-e aufgezählten Konstellationen vor. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass nur Rechtsfragen zu entscheiden waren (lit. a). Dies folgt ohne Weiteres aus der obenstehenden Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2 hiervor).» (E.3.3).
«Damit bleibt Art. 406 Abs. 2 StPO.» (E.3.4).
«Nach dieser Bestimmung kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b) und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Das Berufungsgericht muss von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vorliegen. Ist dem nicht so, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3 mit Hinweis).» (E.3.4.1).
«Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt nach der Rechtsprechung keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung des Berufungsgerichts, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (BGE 147 IV 127 E. 3.1; 143 IV 483 E. 2).» (E.3.4.2).
«Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des erstinstanzlichen Freispruchs schuldig sprechen will (BGE 147 IV 127 E. 3; Urteile 6B_430/2024 vom 5. November 2024 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.3; 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 3.2). Weiter ist das schriftliche Berufungsverfahren nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 147 IV 127 E. 2.1 mit Hinweisen).» (E.3.4.3).
«Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.» (E.3.5).
«Im vorliegenden Fall urteilte erstinstanzlich ein Einzelgericht. Nach der Rechtsprechung ist auch in dieser Konstellation ein schriftliches Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3.2; 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.1). Nach der Praxis ist die Anwesenheit der beschuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall kann es den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen.» (E.3.5.1).
«Die Vorinstanz gelangte in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz. Gemäss ihren Erwägungen ist nicht erstellt, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war. Die Vorinstanz verwarf also die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und sprach die Beschwerdegegnerin 2 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils frei. Dabei würdigte die Vorinstanz die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen der persönliche Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 und damit deren Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Bei dieser Konstellation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen, sondern hätte in das mündliche Verfahren wechseln müssen.» (E.3.5.2).
«Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» (E.3.6).
Das Bundesgericht heisst im Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 die Beschwerde gut.