Art. 278 Abs. 3 StPO ist je nach Konstellation blosse Ordnungsvorschrift

Im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verwertung von Zufallsfunden aus geheimen Überwachungen. Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung der Zufallsfunde erst nach über zwei Jahren beim Zwangsmassnahmengericht beantragt. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den Fällen nach Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO)  […].  Bei der Auslegung von Art. 278 Abs. 3 StPO ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist also denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist deshalb weit auszulegen […]. Entscheidend ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden […] (E.4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren erst rund zwei Jahre nach Kenntnisnahme der Zufallsfunde eingeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat demnach im vorliegenden Fall – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung „unverzüglich“ anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), offensichtlich nicht eingehalten.» (E.4.2). «Von einer Verwendung der Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist bei dieser Sachlage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht auszugehen. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft „unverzüglich“ die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), ist demnach in der vorliegenden Konstellation als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Zufallsfunde können demnach gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Die Vorinstanz hat den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mithin im Ergebnis zu Recht geschützt.» (E.4.3.5).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A. Diese wird verdächtigt, sich zusammen mit B. (als Mittäterin) des Menschenhandels (Art. 182 StGB), des Wuchers (Art. 157 StGB), der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und der Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (Art. 117 AIG und Art. 118 AIG; SR 142.20) schuldig gemacht zu haben. In den Jahren 2013 und 2014 wurden im Rahmen dieser Strafuntersuchung verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet und genehmigt. Dabei wurden insbesondere mehrere Telefonanschlüsse überwacht (Aktion “ C. „). Parallel dazu wurde A. observiert und es wurden technische Überwachungsgeräte zur Standortidentifikation ihres Personenwagens eingesetzt. Zudem wurden rückwirkend Randdaten erhoben.

Instanzenzug

Mit Verfügungen vom 1. November 2013 und vom 7. Juli 2016 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), die Verwendung von Zufallsfunden aus den geheimen Überwachungen im Rahmen der Aktion “ C. “ gegen A.

Mit Gesuch vom 21. August 2019 und Ergänzung vom 29. August 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D., E., F., G. und H. sowie hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels und des Wuchers zum Nachteil von I., J., K., L., M. und N. um Genehmigung zur Verwendung von Zufallsfunden aus den geheimen Überwachungen im Rahmen der Aktion “ C. “ gegen A.. Der entsprechende Genehmigungsentscheid lag am 29. August 2019 vor.

Mit Mitteilung vom 6. September 2022 informierte die Staatsanwaltschaft A. über die geheimen Zwangsmassnahmen und die mit Verfügungen vom 1. November 2013, 7. Juli 2016 und 29. August 2019 durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigte Verwendung von Zufallsfunden aus den geheimen Überwachungen im Rahmen der Aktion “ C. „.

Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. teilweise eingestellt, namentlich in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D. und G. sowie hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels und des Wuchers zum Nachteil von I., J., K., L., M. und N. sowie wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 AIG) und Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG). In Bezug auf die weiteren A. zur Last gelegten Taten hat die Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung beim zuständigen Gericht in Aussicht gestellt.

Die A. erhob gegen den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. August 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend: Obergericht).

Mit Beschluss vom 16. November 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es das Beschwerdeverfahren nicht infolge Einstellung des Strafverfahrens gegen A. (vgl. Bst. A.e hiervor) als gegenstandslos geworden abschrieb.

Weiterzug an das Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es seien die diesem zugrundeliegenden Genehmigungsentscheide ungültig zu erklären. Es sei festzustellen, dass die darin erwähnten geheimen Überwachungsmassnahmen unrechtmässig angeordnet beziehungsweise deren Verwertungen unrechtmässig genehmigt worden und folglich als Beweise unverwertbar seien. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um aufschiebende Wirkung und um Beizug der kantonalen Akten. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025  

Auf verschiedene Rügen, auf welche das Bundesgericht auch meistens nicht eintrat, wird hier nicht eingegangen.

Die Beschwerdeführerin moniert u.a., die verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde seien aufgrund einer Verletzung von Art. 278 StPO nicht verwertbar. Indem die Vorinstanz die Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde durch das Zwangsmassnahmengericht trotzdem schütze, verletze sie Bundesrecht (E.4).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 generell-abstrakt wie folgt:

«Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 270 StPO in Verbindung mit Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben beziehungsweise es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO). Durch solche Überwachungen gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO).» (E.4.1.1).

«Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den Fällen nach Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO).  Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten (Urteil 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5). Bei der Auslegung von Art. 278 Abs. 3 StPO ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist also denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist deshalb weit auszulegen (MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 278 StPO; THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 94 zu Art. 278 StPO). Entscheidend ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (vgl. Urteil 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 459; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9b zu Art. 278 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 94 zu Art. 278 StPO). Für das Genehmigungsverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 274 StPO (Urteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen).» (E.4.1.2).

«Zumindest dann, wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, ist die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft „unverzüglich“ die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift zu verstehen. In diesem Fall hat deren Verletzung somit nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (Urteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen).» (E.4.1.3).

Das Bundesgericht fährt fallbezogen im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 wie folgt fort:

«Gemäss den nach Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erlangte die Staatsanwaltschaft durch die Rapporte des polizeilichen Sachbearbeiters vom 4. April 2017, vom 13. April 2017 sowie vom 23. Mai 2017 Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Zufallsfunden (vgl. zur in diesem Zusammenhang durch die Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung E. 3 hiervor). Das Genehmigungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft alsdann am 21. August 2019 eingeleitet und das Genehmigungsgesuch am 29. August 2019 ergänzt. Der Genehmigungsentscheid datiert vom 29. August 2019. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren erst rund zwei Jahre nach Kenntnisnahme der Zufallsfunde eingeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat demnach im vorliegenden Fall – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung „unverzüglich“ anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), offensichtlich nicht eingehalten.» (E.4.2).

«Dies führt indes – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – nicht unmittelbar zur Unverwertbarkeit der verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde. Es ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1.3 hiervor) vielmehr zu prüfen, ob Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift darstellt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Zufallsfunde vor ihrer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bereits verwendet wurden oder nicht.» (E.4.3).

«Die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen und die Zufallsfunde wurden der Beschwerdeführerin schliesslich erst nach ihrer Verhaftung vom 18. November 2019 – mithin nach der am 29. August 2019 durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgten Genehmigung – vorgehalten. Die gestützt auf die Überwachungsergebnisse durchgeführten weiteren Ermittlungen (namentlich die Hausdurchsuchung vom 18. November 2019 und die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit den Geschädigten) wurden von der Staatsanwaltschaft ebenfalls erst nach erfolgter Genehmigung angeordnet.» (E.4.3.4).

«Von einer Verwendung der Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist bei dieser Sachlage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht auszugehen. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft „unverzüglich“ die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), ist demnach in der vorliegenden Konstellation als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Zufallsfunde können demnach gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Die Vorinstanz hat den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mithin im Ergebnis zu Recht geschützt.» (E.4.3.5).

«Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde gegen die Beschwerdeführerin kein Bundesrecht verletzt.» (E.4.4).

Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt (E.5).

 

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