Amtliche Verteidigung ist einzelfallbezogen und nicht streng schematisch zu entscheiden

Im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025 aus dem Kanton Thurgau ging es um die Frage der amtlichen bzw. notwendigen Verteidigung im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die notwendige Verteidigung vom Bundesgericht bejaht. Insbesondere die generell-abstrakten Ausführungen des Bundesgerichts sind sehr lesenswert: «Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).» (E.3.3.1). «Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts kodifiziert […]. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO („jedenfalls dann nicht“) folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts „namentlich“ ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt […].» (E.3.3.2). «Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand […]. Indessen kann selbst in Bagatellfällen ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen, etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug der elterlichen Sorge droht […]. Auch die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen […].» (E.3.3.4).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A. gemäss Anklageschrift vom 23. November 2023 vor, sich der mehrfachen planmässigen Verleumdung, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben. Konkret wirft sie ihr zusammengefasst vor, B. ab dem 28. Juli 2021 und C. ab März 2022 in diversen publizierten Video-Blogs, Einträgen, Facebook-Publikationen und auf Aufklebern sowie Flyern namentlich immer wieder diskreditiert zu haben. Diese Video-Blogs und Beiträge seien darauf ausgerichtet, den Ruf von B. und C. zu schädigen und sie zu Unrecht zu beschuldigen. Ausserdem soll A. am 10. September 2021 das Einfamilienhaus von C. und B. ohne Berechtigung betreten und es erst wieder verlassen haben, als B nach Hause zurückgekehrt sei. Schliesslich wird A. zur Last gelegt, am 28. Juli 2021, 17. August 2021 und 20. September 2021 mehrfach gegen die amtlichen Verfügungen des Bezirksgerichts Meilen verstossen zu haben, deren Nichtbeachtung ausdrücklich unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB gestanden seien.

Instanzenzug

Am 6. März 2024 lud das Bezirksgericht Kreuzlingen die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 28. Mai 2024 vor. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Dr. D., um Dispensation der Beschuldigten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen hiess das Dispensationsgesuch am 23. Mai 2024 gut.

Mit Urteil vom 2. Juli 2024 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A. der mehrfachen Verleumdung zum Nachteil von B., der planmässigen Verleumdung zum Nachteil von C, des im Zustand leicht verminderter Schuldfähigkeit begangenen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, teilweise begangen im Zustand leicht verminderter Schuldfähigkeit, schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1’000.–, beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Bezirksgericht hiess die Zivilforderungen der Privatkläger teilweise gut und verpflichtete A., die in der Anklageschrift und im Schlussbericht vom 23. November 2023 genannten Beiträge und Video-Blogs zu löschen oder löschen zu lassen (dies unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB) sowie B. und C. eine Genugtuung von je Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024 zu bezahlen. Im Übrigen verwies das Bezirksgericht die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gegen dieses Urteil liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D., beim Obergericht des Kantons Thurgau am 18. Oktober 2024 Berufung erklären. Sie beantragte, sie sei in allen Punkten freizusprechen. Eventualiter sei das Strafmass angemessen zu reduzieren. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen und sie sei von der Verpflichtung zur Löschung der Beiträge sowie von der Strafdrohung bei Nichtbeachtung nach Art. 292 StGB zu befreien. Die Berufungsbeklagten verzichteten auf eine Anschlussberufung.

Der A. machte am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Thurgau im eigenen Namen eine Eingabe. Sie beantragte, ihre beiden Töchter seien unverzüglich wohlbehalten zu ihr zurückzuführen, da die Fremdplatzierung auf Lügen von C. und das Kontakt- und Rayonverbot auf Lügen von B. beruhten. B. sei der sexualisierten Übergriffe auf Minderjährige, Verleumdung und Irreführung der „Rechtslehre“ anzuklagen und mit dem Höchstmass zu bestrafen. Es sei C. medizinisch bezüglich pädophiler Dispositionen zu untersuchen und es sei seine Mittäterschaft an den oben genannten Übergriffen zu prüfen. Es sei A. von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und ihr eine Entschädigung für erlittene Unbill zuzusprechen.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Dr. D. mit Wirkung ab diesem Datum zum amtlichen Verteidiger von A..

Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte der amtliche Verteidiger Dr. D. dem Obergericht ohne Angabe von Gründen mit, das Mandat auf Wunsch von A. in gegenseitigem Einvernehmen niedergelegt zu haben.

Am 3. Februar 2025 stellte Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger beim Obergericht den Antrag auf sofortige Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A.

Der verfahrensleitende Oberrichter forderte am 4. Februar 2025 den amtlichen Verteidiger Dr. D. auf, innert einer Frist von sieben Tagen nachzuweisen, warum die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht mehr gegeben seien oder aus welchen Gründen ein Wechsel der amtlichen Verteidigung in diesem Zeitpunkt kurz vor der (am 19. Februar 2025 angesetzten) Berufungsverhandlung gerechtfertigt sei. Gleichentags informierte der verfahrensleitende Oberrichter Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger darüber, dass er als zusätzlicher erbetener Verteidiger geführt werde.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 teilte der amtliche Verteidiger Dr. D. dem Obergericht des Kantons Thurgau mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen A. und ihm „unheilbar zerrüttet“ sei. Eine seriöse Vorbereitung und Vertretung sei unter diesen Umständen verunmöglicht. In dieser Situation könne er seiner Sorgfaltspflicht als Anwalt nicht nachkommen.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 stellte Dr. Markus Zollinger für A. unter anderem folgende Anträge:

„1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und RA [Rechtsanwalt] D. unheilbar zerrüttet ist.

  1. Es sei RA [Rechtsanwalt] D. aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen.
  2. Es sei RA [Rechtsanwalt] Zollinger als amtliche Verteidigung der beschuldigten Person mit Wirkung auf den 3. Februar 2025 zu bestellen.
  3. Es sei das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung zurückzuweisen.
  4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das vorliegende Verfahren mit dem bei[m] Bezirksgericht Meilen hängigen Verfahren xxx (Anklage yyy) zu vereinigen.“

Am 10. Februar 2025 räumte der verfahrensleitende Oberrichter den Berufungsbeklagten Frist ein, um zu diesen Anträgen der Berufungsklägerin A. Stellung zu nehmen. Die auf den 19. Februar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung setzte er ab.

Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 entliess der verfahrensleitende Oberrichter den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. D. aus seinem Offizialmandat per 30. Januar 2025 (Dispositiv-Ziffer 1) und entschädigte ihn für seinen Aufwand im Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 2). Das Gesuch von A. um Einsetzung von Dr. Markus Zollinger als amtlicher Verteidiger wies der verfahrensleitende Oberrichter ab (Dispositiv-Ziffer 3).

Weiterzug ans Bundesgericht

Dagegen gelangte A. am 31. März 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_288/2025). Sie beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 27. Februar 2025 aufzuheben und ihr sei in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger per 3. Februar 2025 eine amtliche Verteidigung zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger für das bundesgerichtliche Verfahren 7B_288/2025.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025  

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025 prozessual wie folgt:

«Im Verfahren 7B_288/2025 betrifft der angefochtene Entscheid die (Nicht-) Gewährung der amtlichen Verteidigung (vgl. Sachverhalt lit. C.a.a), weshalb das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 1; 7B_1270/2024 vom 4. März 2025 E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren 7B_288/2025 unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten» (E.2.4).

Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht gegen die Abweisung ihres Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Vorinstanz. Diese gehe zu Unrecht davon aus, dass die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten sei. (E.3.1).

Das Bundesgericht äussert sich wie folgt im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025 zur notwendigen Verteidigung:

«Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).» (E.3.3.1).

«Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts kodifiziert (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 2.1.1; 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO („jedenfalls dann nicht“) folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts „namentlich“ ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteile 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweis[en]).» (E.3.3.2)

«Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteile 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, kommen namentlich ein ausserordentlich umfangreiches Aktendossier (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 132 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 132 StPO) oder in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteile 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).» (E.3.3.3).

«Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 2.1.1; 7B_839/2023 vom 26. März 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Indessen kann selbst in Bagatellfällen ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen, etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug der elterlichen Sorge droht (Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 2.1.1; 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_839/2023 vom 26. März 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteile 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).» (E.3.3.4).

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht alsdann im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025 wie folgt:

«Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin unterlasse es darzutun, inwiefern die Sachverhalte tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten böten, denen sie allein nicht gewachsen wäre. Dabei nimmt die Vorinstanz einzig auf die Eingabe vom 7. Februar 2025 (vgl. Sachverhalt lit. B.f) Bezug. Die Eingabe vom 3. Februar 2025, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger um sofortige Einsetzung als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. Sachverhalt lit. B.c), erwähnt sie in diesem Zusammenhang nicht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt.» (E.3.5.1).

«Zur Begründung seines Antrags auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin machte Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger in seiner Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend, die Verteidigung sei zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten, zumal es sich um einen „komplexen Rechtsfall“ mit mehreren Privatklägern handle, die wiederum anwaltlich vertreten seien. Dabei verwies er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien oder Mitbeschuldigten tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen könne, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen würden (act. 21 mit Verweis auf Urteil 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2 und BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4; vgl. oben E. 3.3.4). Zudem führte er aus, die Beschwerdeführerin weise „schwierige persönliche Verhältnisse“ auf.  In der Eingabe vom 3. Februar 2025 wurde somit hinreichend begründet dargelegt, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine amtliche Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten war. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz beschränkte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf, Gründe anzuführen, die für die „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ zum bisherigen amtlichen Verteidiger sprechen würden. Die vorinstanzliche Würdigung steht in diesem Punkt mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch (vgl. oben E. 3.2). Ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.» (E.3.5.2).

«Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung als sachlich geboten erscheinen lassen, unter Umständen etwa bei einem ausserordentlich umfangreichen Aktendossier bestehen können (vgl. oben E. 3.3.3). Ob dies vorliegend der Fall war, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann indes aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden. Die Vorinstanz erwägt, dass die tatsächlichen Verhältnisse der angeklagten Vorfälle (vgl. Sachverhalt lit. A.a) als „einfach und leicht überblickbar“ zu bezeichnen seien, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwendige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt sei. Gemäss der ersten Instanz hatte die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Tathandlungen bestritten und geltend gemacht, bezüglich der Internetseiten, Flyer und Aufkleber sei nicht bewiesen, dass sie diese verfasst, erstellt oder verteilt haben solle. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, im erstinstanzlichen Verfahren sei es „im Wesentlichen“ um die „Frage der Täterschaft“ gegangen, das heisst um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Publikationen verantwortlich sei, so ist diese Würdigung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Darin kann entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin weder eine „antizipierte Beweiswürdigung“ (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen) noch eine „Vorverurteilung“ erblickt werden.» (E.3.5.3).

«Der Umstand, dass die erste Instanz – gemäss der Vorinstanz – „verhältnismässig viele Beweise“ zu würdigen hatte, bedeutet entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin für sich allein (noch) nicht zwingend, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung „aufwendig“ war. Dies umso weniger, als es nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) bei der Beweiswürdigung im Wesentlichen um die Frage ging, ob die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Publikationen verantwortlich war (vgl. oben E. 3.5.3). Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der vorliegende Straffall keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, ist folglich nicht zu beanstanden.» (E.3.5.4).

«Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten erkennbar sind, welche für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung nicht offensichtlich unhaltbar sei.» (E.3.5.5).

«Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.» (E.3.5.6).

«Indessen erscheint eine amtliche Verteidigung nach einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin als geboten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO.» (E.3.6).

«Zunächst erscheint es mehr als fraglich, ob – wie die Vorinstanz annimmt – das bisherige Prozessverhalten der Beschwerdeführerin gezeigt habe, dass sie „durchaus in der Lage“ sei, ihre Interessen zu wahren. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die „eigenhändig erstellte Eingabe“ der Beschwerdeführerin vom 4. November 2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.e). Diese beziehungsweise ihr Rechtsvertreter bringt vor Bundesgericht jedoch zutreffend vor, dass drei von vier der in der genannten Eingabe gestellten Anträge Fragen beträfen, deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des Berufungsgerichts falle (konkret: Rückführung beider Kinder zur Beschwerdeführerin; Strafverfolgung beziehungsweise Bestrafung von B. und C.). Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem auf die „persönliche Eingabe“ der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2024 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es aufgrund der Verwendung der „Wir“-Formulierung sowie des Begriffs „die Mandantin“ mehr als fraglich erscheint, ob es sich dabei tatsächlich um eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig und ohne Mitwirkung einer Drittperson verfasste Eingabe handelt.» (E.3.6.1).

«Weiter ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens für sie eine besondere Tragweite aufweist, was zusätzlich für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung spricht.  Es ist gerichtsnotorisch (vgl. zu diesem Begriff Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 1.3.1 mit Hinweis), dass die Ehe der Beschwerdeführerin und C. mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2023 geschieden wurde. Im Scheidungsurteil entschied das Bezirksgericht unter anderem, die alleinige elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Töchter dem Vater zu übertragen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung (vgl. Urteile 5A_820/2024 vom 12. Dezember 2024; 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 Sachverhalt lit. A f.). Das Berufungsverfahren ist – soweit ersichtlich – nach wie vor pendent. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass selbst in Bagatellfällen ein Anspruch auf amtliche Verteidigung ausnahmsweise bestehen kann, falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist (vgl. oben E. 3.3.4). Es ist mit ihr festzuhalten, dass ein Fall mit besonderer Tragweite auch dann vorliegen kann, wenn der Entzug der elterlichen Sorge aufgrund des laufenden Strafverfahrens nicht nur droht, sondern – wie im vorliegenden Fall – bereits (auch wenn noch nicht rechtskräftig) erfolgt ist.» (E.3.6.2).

«Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit anwaltlich vertretenen Privatkläger konfrontiert ist. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.3.4).  Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 1B_202/2017 vom 27. Juli 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_219/2016 vom 1. September 2016 E. 2.4) sei es in Verfahren an der Bagatellgrenze ausreichend, wenn die beschuldigte Person in der Lage sei, den Einvernahmen zu folgen und ihren Standpunkt sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt angemessen zu vertreten, selbst wenn die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, da die Staatsanwaltschaft entlastende Umstände gleichermassen wie belastende zu untersuchen habe. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass das Bundesgericht in den Verfahren 1B_202/2017 und 1B_219/2016 über die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu beurteilen hatte, während es im vorliegenden Fall um die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Berufungsverfahrens geht. Soweit die Vorinstanz sinngemäss auf die gesetzlich verankerte Pflicht der Staatsanwaltschaft verweist, die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO), ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung zur Partei wird (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), welche die Anklage zu vertreten hat (Art. 16 Abs. 2 StPO) und nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzlichen Argumentation kann insofern nicht zugestimmt werden.» (E.3.6.3).

«Obwohl die Vorinstanz die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) im angefochtenen Entscheid nicht geprüft hat, wird diese von ihr im bundesgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargetan und von den kantonalen Instanzen auch nicht bestritten. Damit verletzt die Ablehnung der amtlichen Verteidigung Art. 132 StPO.» (E.3.7).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

 

 

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