Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts

Im Urteil 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 aus dem Kanton Thurgau ging es um sexuelle Handlungen mit Kindern und das Thema der willkürlichen Beweiswürdigung. Das Bundesgericht äusserte sich hier u.a. wie folgt: «Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht […]. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu […].» (E.1.1.2). «Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird […].» (E.1.1.3).

Sachverhalt

Am 7. März 2024 verurteilte das Bezirksgericht Weinfelden A. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Drohung unter Ehegatten zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen Geldstrafe, beides bedingt, sowie zu Fr. 800.– Busse. Ausserdem auferlegte es ihm ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot für berufliche und organisierte aussserberufliche Tätigkeiten mit Minderjährigen und verpflichtete ihn zu Genugtuung und Schadenersatz an seine Stieftochter.

Instanzenzug

Das von A. angerufene Obergericht des Kantons Thurgau hiess seine Berufung am 11. November 2024 teilweise gut und sprach ihn in zwei Fällen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie in einem Fall vom Vorwurf der Drohung frei. Es verurteilte ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Drohung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und 59 Tagessätzen Geldstrafe, beides bedingt, und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es reduzierte die Genugtuungssumme der Stieftochter von Fr. 8’000.– auf Fr. 6’000.–. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.

Weiterzug ans Bundegericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., er sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen und die Sache sei zur Regelung der Rechtsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen; auf das Tätigkeitsverbot sei zu verzichten und die Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2 sei abzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025  

Streitig ist nur noch die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern in einem Fall. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung. Diese sei zirkelschlüssig und in sich widersprüchlich. Zudem hätte auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht abgestellt werden dürfen, so der Beschwerdeführer (E.1).

Einleitend bemerkt das Bundesgericht im Urteil 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025:  «Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).» (E.1.1.1).

Zur Beweiswürdigung erklärt das Bundesgericht im Urteil 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 generell-abstrakt wie folgt:

«Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.2 mit Hinweis).» (E.1.1.2).

«Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweis).» (E.1.1.3).

Das Bundesgericht fährt dann im Urteil 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 einzelfallbezogen wie folgt fort:

«Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Vor- sowie im Berufungsverfahren abstellt, ausdrücklich aber nicht auf ihre erste Einvernahme vom 16. Oktober 2020, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm und die die Vorinstanz daher als unverwertbar erachtet.  Anlässlich der audiovisuellen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. März 2023 habe sie mit Bezug auf den ersten Vorfall erklärt, der Beschwerdeführer sei am Masturbieren gewesen als sie an seinem Schlafzimmer vorbeigegangen sei. Er habe sie gefragt, ob sie ihm helfen könne, woraufhin sie den Raum betreten habe. Dann habe sie auf dem Bett gesessen und er habe gefragt, ob sie es mit der Hand machen könne. Später habe er gewollt, dass sie es mit dem Mund, mit der Zunge, mache. Sie solle den Penis mit der Zunge umkreisen, woraufhin sie gesagt habe, dass sie das eklig oder nicht gut finde. Dann habe er gesagt, sie soll es weiter probieren. Nach dem Vorfall habe er nie etwas dazu gesagt, auch nicht, dass sie es niemandem sagen solle. Es habe mehrere Vorfälle gegeben, wobei die schlimmsten gewesen seien, als sie etwas mit dem Mund habe machen müssen. Der zweite Vorfall sei circa drei Monate nach dem ersten passiert. Auf die Frage, was geschehen sei, habe die Beschwerdegegnerin 2 geantwortet, sie wisse nicht mehr genau, ob es der zweite Vorfall gewesen sei, sie habe die Reihenfolge nicht im Kopf. Sie habe einmal mit der Hand gemusst, dies sei im Badezimmer gewesen. Aber sie wisse nicht, ob das davor oder danach gewesen sei. Ihre Erinnerung dazu sei schlecht. Der Beschwerdeführer habe ihr gezeigt, was sie mit der Hand machen müsse, wobei er ihre Hand in seiner gehabt habe. Ob sie es bis zum Samenerguss habe machen müssen, wisse sie nicht mehr, sie wisse nicht, ob es überhaupt ein Samenerguss gewesen sei. Auf die Frage, an welchen Vorfall sie sich noch genau erinnere, habe die Beschwerdegegnerin 2 gemeint, an den ersten. Bei den anderen sei es ähnlich gewesen, aber sie wisse nicht genau wie und wo, sondern nur, dass es passiert sei. Auf die Frage, weshalb sie es nicht genau sagen könne, habe die Beschwerdegegnerin 2 entgegnet, sie denke, es verdrängt zu haben. Sie habe gedacht, sie müsse nicht darüber sprechen, und es dann weggeschoben. Sie habe sich jeweils unwohl gefühlt, aber nicht unbedingt bedrängt oder schlecht, sondern einfach komisch, weil sie sich nicht sicher gewesen sei, ob es normal sei. Sie habe keinen grossen Drang verspürt, wegzugehen. Sie sei eher nachdenklich gewesen, weil sie sich überlegt habe, ob das normal sei. Auf die Frage, ob sie gesagt habe, dass sie das nicht möchte, habe sie gemeint, nur gesagt zu haben, es eklig zu finden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt, sie solle es trotzdem versuchen, es sei nicht eklig. In der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdegegnerin 2 ausgesagt, sich noch an einen sexuellen Missbrauch im Schlafzimmer erinnern zu können. Sie glaube, es seien zwei gewesen, sie sei sich aber unsicher. Sicher habe sie den Beschwerdeführer einmal im Schlafzimmer mit dem Mund befriedigen müssen und sicher einmal im Bad mit der Hand. Sie habe Ausschnitte im Kopf. Sie sei von ihrem Zimmer, das gerade neben seinem sei, durchgelaufen, wobei die Tür offen gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe sie hineingebeten und gesagt, sie solle sich aufs Bett setzen. Er sei sich bereits am Befriedigen gewesen. Sie habe es nicht ganz verstanden. Dann habe er sie gebeten, es mit der Hand zu machen, während seine Hand auf ihrer gewesen sei, und nachher mit dem Mund. Sie habe mit der Zunge rundherum gemusst. Sie habe sich nicht körperlich gewehrt, aber gesagt, dass sie es nicht möge. Wie die Sache aufgehört habe, wisse sie nicht mehr, auch nicht, ob es ein zweites Mal im Schlafzimmer gegeben habe. Bei den Vorfällen habe sie sich ein wenig wie benebelt gefühlt, ein wenig wie in Trance, als wäre sie in Wolken. Über welchen Zeitraum die Vorfälle verteilt gewesen seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe erst über die Geschehnisse sprechen wollen nachdem der Beschwerdeführer ausgezogen sei. Davor habe sie es verdrängt. Vielleicht habe sie vor seinem Auszug auch keine Kraft gehabt, sich damit zu befassen, weil es ihr in dieser Zeit wirklich nicht gut gegangen sei. Nachher sei sie von dieser Last befreit worden und habe Zeit gehabt, sich damit auseinanderzusetzen.» (E.1.2.2).

«Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suggestion, etwa durch die Mutter, gebe es keine Anzeichen, so die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den Vorwurf erstmals gegenüber einer Schulfreundin geäussert, weil sie habe wissen wollen, ob solche Handlungen normal seien. Mithin habe bei der Erstbekundung des Vorfalls keine Erwartungshandlung einer anderen Person bestanden. Zudem habe sich die Mutter umgehend an die Opferhilfe und die Polizei gewandt, sodass kaum Raum für eine Suggestion bestanden habe. Auch scheine kaum vorstellbar, dass die Mutter die Beschwerdegegnerin 2 unnötigerweise der Belastung eines Strafverfahrens ausgesetzt hätte, zumal sie offenbar selbst Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden sei. Auch eine Beeinflussung durch die Therapie sei nicht anzunehmen, da diese erst kurz vor der zweiten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 begonnen habe und deren spätere Aussagen sich gegenüber den früheren nicht wesentlich verändert hätten. Dies insbesondere mit Bezug auf die orale Handlung im Schlafzimmer, bei der die Erinnerung noch am klarsten sei. Dass die Erinnerungen von Beginn an etwas verschwommen seien, sei der verstrichenen Zeit seit der Tat und dem jungen Alter der Beschwerdegegnerin 2 geschuldet, was nachvollziehbar sei. Auch sei verständlich, dass sie die Vorfälle nicht eindeutig voneinander habe abgrenzen können, zumal es sich um eine unangenehme Thematik gerade für Kinder ihres Alters handle. Die vom Beschwerdeführer genannten Ungereimtheiten im Ablauf der Vorwürfe würden nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. gegen tatsächlich Erlebtes sprechen. Es sei auch nicht plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht bezichtigen sollte, um ihn „loszuwerden“. Diesfalls hätte sie kaum bis nach seinem Auszug gewartet und für sie derart unangenehme Vorwürfe erhoben. Auch hätte sie das Erlebte nicht einer Schulfreundin erzählt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer auch nicht unnötig belastet, indem sie etwa verneint habe, dass er sie je unsittlich angefasst habe. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche sodann, dass sie ihre Erzählung zum Teil losgelöst vom Strafverfahren gegenüber der Mutter mit denselben Details bestätigt habe. Auch dieser gegenüber habe sie geschildert, sie habe den Penis des Beschwerdeführers in den Mund nehmen müssen. Er habe ihr erklärt, welche Bewegungen sie mit der Zunge machen müsse. Auch die Aussagen der Mutter selbst würden für den angeklagten Sachverhalt sprechen, wenngleich ihnen eher geringe Beweiskraft zukomme. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers könne mit Bezug auf die Vorwürfe wenig abgeleitet werden, da er diese bestritten und keine eigene Darstellung präsentiert habe. Es bestünden aber keine begründeten Zweifel daran, dass sich der zweite Vorfall gemäss Anklage ereignet habe, wobei offen bleibe, ob der Beschwerdeführer die Hose vor oder nach dem Eintreten der Beschwerdegegnerin 2 ins Schlafzimmer heruntergezogen habe.» (E.1.2.3).

«Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte.» (E.1.3).

«Zunächst trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 die verschiedenen Übergriffe gemäss Anklage in Bezug auf deren Ablauf und die Reihenfolge nicht mehr sicher zuordnen konnte; jedoch ergibt sich aus ihren Aussagen klar, dass sie sich an den vorliegend noch streitigen Vorfall, anlässlich dem sie den Beschwerdeführer oral habe befriedigen müssen, detailliert erinnert hat und als besonders traumatisch empfand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erinnerungslücken der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der verschiedenen Vorfälle – neben der seither verstrichenen Zeit und ihrem jungen Alter zur Tatzeit – auch mit der Traumatisierung durch das Erlebte erklärt. Diese bildet eine nachvollziehbare Erklärung für die teilweisen Ungereimtheiten im konkreten Ablauf der Geschehnisse und spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Darin liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung, indem die Vorinstanz unzulässigerweise die Täterschaft des Beschwerdeführers unterstellen würde, um die angeblich schlechte Qualität der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu rechtfertigen. Die Vorinstanz durfte unbesehen der Ungereimtheiten im konkreten Tatablauf willkürfrei auf tatsächlich Erlebtes schliessen.» (E.1.3.1).

«Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie als glaubhaft und daher als erstellt erachtet, dass sich der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Vorfall, wonach sie den Beschwerdeführer im Schlafzimmer oral habe befriedigen müssen, als erstellt erachtet. Dies unabhängig davon, ob es sich um den ersten oder den zweiten Übergriff handelte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer von den beiden übrigen Anklagevorwürfen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 – beides manuelle Manipulationen – im Zweifel freispricht. Sie erklärt dies nachvollziehbar damit, dass die Erinnerung der Beschwerdegegnerin 2 insoweit etwas verschwommener sei, während sie sich an die orale Befriedigung im Schlafzimmer auch vor Vorinstanz noch genau habe erinnern können. Demgegenüber spricht die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auch mit Bezug auf die beiden Freisprüche nicht die Glaubhaftigkeit ab. Sie erwägt bloss, nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 insoweit unsicher sei, was genau und wie oft neben der oralen Handlung im Schlafzimmer passiert sei. Daher müsse mangels weiterer Beweise ein Freispruch erfolgen. Dies ist schlüssig. Es besteht daher kein Widerspruch darin, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 trotz gewisser Divergenzen für glaubhaft erachtet und den Beschwerdeführer dennoch in zwei Fällen freispricht. Der Beschwerdeführer begründet auch keine Willkür, indem er die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz kritisiert, etwa, wenn er rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie sie ins Schlafzimmer gekommen sei und ob er die Hose zu diesem Zeitpunkt schon heruntergezogen gehabt habe. Die Vorinstanz beurteilt diese Umstände zu Recht als nebensächlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach aussagte, sich sicher zu sein, dass sie den Beschwerdeführer einmal oral habe befriedigen müssen. Dies ist denn auch der wesentliche Unterschied zu den beiden anderen Vorwürfen, hinsichtlich deren die Vorinstanz den Beschwerdeführer freispricht, und wobei ihn die Beschwerdegegnerin 2 manuell befriedigt haben soll. Im Weiteren trägt der Beschwerdeführer lediglich vor, wie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seiner Meinung nach zu würdigen sind, etwa, wenn er rügt, ihre Schilderung sei atypisch für Oralverkehr. Dies genügt zum Nachweis von Willkür ebenso wenig wie die übrige Kritik an der Aussagenanalyse der Vorinstanz (oben E. 1.1.1). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durchgehend einen geringen Detaillierungsgrad aufweisen würden, was gegen ihre Echtheit spreche.» (E.1.3.2).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

 

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