Übergabe von Unterlagen aufgrund von Editionsbegehren i.S.v. Art. 265 StPO und Verwertbarkeit bei Verletzungen des Berufsgeheimnisses
Im Urteil 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 aus dem Kanton Fribourg befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwertbarkeit eines psychiatischen Gutachtens, wohl eines Aktengutachens. Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens vor Bundesgericht mit der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, machte aber sehr interessante Ausführungen, wie u.a.: «[Es] kann festgehalten werden, dass Unterlagen, die nach Art. 265 StPO gestützt auf ein Editionsbegehren unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses an die Strafbehörden übergeben wurden, nicht in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden.» (E.1.5.1). «Ebensowenig gehören sie zu den Beweismitteln, welche die StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet […]: Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 271 Abs. 3 StPO. […]. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Art. 271 StPO auf geheime Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO zugeschnitten ist. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie heimlich angeordnet und durchgeführt werden und die betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger entsprechend nicht wissen, dass es zu einer Offenbarung von Berufsgeheimnissen kommen könnte, was den von Art. 271 Abs. 3 (und Abs. 1) StPO garantierten Schutz rechtfertigt. Vorliegend geht es um die freiwillige Herausgabe von medizinischen Unterlagen gestützt auf Art. 265 StPO, wobei die betroffenen medizinischen Fachpersonen von kantonalen Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden wurden. Streitig ist einzig die Gültigkeit dieser Entbindung. In dieser Konstellation kommt Art. 271 StPO nicht zur Anwendung. Weitere Bestimmungen, die ein absolutes Verwertbarkeitshindernis begründen könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.» (E.1.5.2). «Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren über die Beweisverwertung entschieden werden müsste, liegt demzufolge nicht vor. Entsprechend erwächst dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft stütze ihre Haftverlängerungsgesuche auf das umstrittene Gutachten, kann er seine Einwände betreffend Verwertbarkeit im Haftprüfungsverfahren vorbringen.» (E.1.5.4).