Urteile
Juni 3, 2024 12:16 pm

Im Urteil 7B_209/2024 vom 8. Mai 2024 aus dem Kanton Bern ging es um Mitteilungen im Strafverfahren, im vorliegenden Fall im Entsiegelungsverfahren. Die Adresse des Beschwerdeführers war den Untersuchungsbehörden nicht bekannt, doch hatte er seine Anwältin als Zustellungsdomizil bezeichnet. Es erging keine öffentliche Bekanntmachung i.S.v. 88 StPO. Das Bundesgericht entschied: «Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 85 und 88 StPO sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht. Die Beschwerde in Strafsachen ist begründet und gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist formell aufzuheben. Ob er - wie der Beschwerdeführer argumentiert - sogar als nichtig zu beurteilen wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben (vgl. BGE 131 V 483 E. 2.3.5). Die Vorinstanz wird - nachdem sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat - neu über das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.» (E.2.4). 

Juni 3, 2024 11:45 am

Im Urteil 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt (zur amtl. Publ. vogesehen) ging es um die Frage, ob das Berufungsgericht eine Landesverweisung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann. Das Bundesgericht äusserte sich generell-abstrakt zu Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO wie folgt: «Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO wurde im Rahmen der Einführung der Landesverweisung nicht geändert. […]. Da es sich bei Art. 406 Abs. 1 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt, bei deren Anwendung immer auch zu prüfen ist, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, entscheidet sich die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze.» (E.2.3). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 406 Abs. 1 (lit. a) und den Anspruchs auf rechtliches Gehört gut: «Indem die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht in einem schriftlichen Verfahren erneut über die Landesverweisung entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen resp. sich zu der zu klärenden Frage seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu äussern, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.» (E.3.2). Das Bundesgericht folgte: […] ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen (Verletzung von Art. 406 StPO, Verletzung des rechtlichen Gehörs) gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, in materieller Hinsicht auf die Voraussetzungen der Landesverweisung einzugehen.» (E.4).

Mai 31, 2024 4:25 am

Im Urteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 aus dem Kanton Wallis befasste sich das Bundesgericht mit einer versuchten Tötung sowie vier Verkehrsdelikten. Zur versuchten Tötungen finde sich im Urteil interessante Ausführungen zum Thema DNA (E.2.4.1 ff.). Der Beschwerdeführer obsiegt jedoch vor Bundesgericht nur bei der Rüge bezüglich der Gesamtstrafenbildung. Das Bundesgericht äussert sich hierzu u.a. wie folgt: «In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zu Recht auch auf den Umstand hin, dass die Erstinstanz für die vier Raserfahrten (und eine andere Fahrt vom 7. Oktober 2014) global noch eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten bzw., in Anwendung des Asperationsprinzips, 18 Monaten ausgefällt hatte. Jedenfalls müsste die Vorinstanz bei der Asperation insbesondere berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise nahe bei einander liegen und dasselbe Rechtsgut betreffen. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Strafzumessung rügt, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne im Einzelnen Willkür darzutun.» (E.3.1.3).

Mai 30, 2024 6:11 am

Der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz (BJ IRH) hat am 30. Mai 2024 seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 publiziert. Im Fokus steht das Thema der diplomatischen Garantien. Ausserdem wird die jüngste EU-Gesetzgebung in Sachen e-Evidence beleuchtet. Ergänzt wird der Bericht durch nützliche Informationen zum Direktionsbereich, Hinweise auf elektronische Hilfsmittel für die Praktikerinnen und Praktiker, neue Rechtsgrundlagen sowie ausgewählte Fallbeispiele.

Mai 29, 2024 3:13 pm

Im sehr lesenswerten wirtschaftsstrafrechtlichen Urteil 7B_171/2022 vom 15. April 2024 aus dem Kanton Luzern ging es um Rückweisung eines Urteils des Kriminalgerichts Luzern an die Staatsanwaltschaft durch das Kantonsgericht Luzern. Es ging um einen Fall der Geldwäscherei mit unklarer Lage bei den strafbaren Vortaten, gemäss hatten sämtliche verfahrensgegenständliche Gutschriften «mit grösster Wahrscheinlichkeit» denselben deliktischen Ursprung (Checkbetrug). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Handelt es sich bei der im Ausland begangenen Vortat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft […] um einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, setzt die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit der Geldwäschereivortat […] unter anderem das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. das Fehlen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung voraus […]. Nur dann können die Schweizer Strafbehörden in einem solchen Fall "Gewissheit" darüber erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen […]. Daran ändert nichts, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist […].» (E.2.6.2). Der Fall ist weiter strafprozessual interessant, bezüglich der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft: «Eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO ist vorliegend ausgeschlossen, da die gemäss der Vorinstanz erforderlichen zusätzlichen Beweiserhebungen keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne dieser Bestimmung darstellen […]. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, in welchem nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz zusätzliche Beweiserhebungen betreffend die verbrecherische Herkunft der vom Beschuldigten erlangten Gelder und damit betreffend die Geldwäschereivortaten erforderlich sind […]. Da sich diese Vortaten im Ausland ereigneten, werden die meisten zusätzlichen Ermittlungshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen sein. Bei den von der Vorinstanz als erforderlich erachteten zusätzlichen Beweiserhebungen handelt es sich folglich nicht um wenig komplizierte Verrichtungen, die übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind» (E.3.3.3). Die Beschwerde wurde abgewiesen.  

Mai 27, 2024 3:35 am

Im Urteil 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 aus dem Kanton Zürich, einer abgewiesenen Beschwerde, nahm das Bundesgericht von sich aus Stellung zu Tatbestand von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Bundesgericht erklärte bzw. betonte insbesondere Folgendes: «Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte (BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; Urteil 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1). Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern (Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E.6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., 2017, S. 402).» (E.3.1).

Betrug im Online-Handel

Lesezeit: 7 Min
Mai 24, 2024 8:10 am

Im Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147) sowie der Abgrenzung zum Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) und nimmt eine Praxisänderung bzw. Praxispräzisierung vor. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Entgegen der im Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.1 noch vertretenen Auffassung ist es für die Anwendung von Art. 147 StGB bei einem Kauf auf Rechnung somit sehr wohl von Bedeutung, ob nicht nur der Bestellvorgang, sondern auch der Versand der Waren vollautomatisiert wurde. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung zulasten Dritter nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht zahlungswillig ist und folglich gar kein verbindlicher Kaufvertrag zustande kam.  Die Vortäuschung des Zahlungswillens im Online-Handel fällt daher trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge unter den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn - wovon vorliegend auszugehen ist - die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden. Unerheblich ist, dass den für den Versand zuständigen Mitarbeitern in Bezug auf die Frage, ob sie die bestellten Waren versenden wollen oder nicht, keine oder kaum Entscheidungsbefugnis zukommt. Nicht anders verhält es sich in einem arbeitsteiligen Umfeld beim stationären Detailhandel, wenn bei grösseren Unternehmen die Verkaufsbedingungen durch andere Mitarbeiter festgelegt werden. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter berechtigt und wohl auch verpflichtet sind, die Bestellung zu stornieren, wenn sie bei einem Kauf auf Rechnung Kenntnis vom fehlenden Zahlungswillen erlangen und sie bzw. die Gesellschaft, für welche sie handeln, die Waren daher im Irrtum über den Zahlungswillen des Käufers und das Vorliegen eines verbindlichen Kaufvertrags versenden.» (E.4.9.2).

Mai 23, 2024 9:07 am

Im Urteil 6B_707/2023 vom 22. April 2024 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit dem Thema der Frage der rechtsgültigen Zustellung einer Vorladung für die Berufungsverhandlung und der entsprechenden Rückzugsfiktion zu befassen. Das Urteil ist äusserst lesenswert, da es einerseits die formellen rechtliche Aspekte von Zustellungen im Detail erörtert und andererseits auch den Sachverhalt im vorliegenden Fall, einschliesslich Telefonaten zwischen Gerichtsschreiberin und Strafverteidiger, minutiös analysiert. Der Teufel lag in Details. Hier eine der Schlüsselstellen: «Dem Beschwerdeführer konnte vorliegend die Vorladung für die Berufungsverhandlung nicht direkt an seine letzte bekannte Adresse zugestellt werden. Auch eine Weiterleitung durch seinen Beistand scheiterte mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers.  Zwar unterliess es der Beschwerdeführer, der Vorinstanz oder seinem Vertreter spontan seine aktuelle Adresse mitzuteilen; im Gegensatz zum BGE 148 IV 362 zugrundeliegenden Sachverhalt war diesbezüglich jedoch keine ausdrückliche Weigerung - die weitere Zustellungsversuche obsolet gemacht hätte - bekannt. Dem Beschwerdeführer war auch das rechtliche Gehör in Bezug auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht gewährt worden. Die Berufungsverhandlung war sodann auf Ende Juni 2023 anberaumt und sowohl der Vertreter wie auch der Beistand stellten eine baldige Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz in Aussicht. Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 149 IV 259 stand der Vertreter ausserdem in Kontakt mit dem Beschwerdeführer und hatte diesem die Vorladung elektronisch zugestellt, wobei Letzterer ihm seine Rückkehr in die Schweiz zugesichert habe. Somit waren bis zum 3. April 2023 weder alle zumutbaren Möglichkeiten zur Zustellung der Vorladung ausgeschöpft worden, noch liess das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers auf ein grundsätzliches Desinteresse am Berufungsverfahren schliessen. Vor diesem Hintergrund erwies sich die gerichtsseitige Ansetzung einer Frist zwecks Bezeichnung eines Zustelldomizils als angebracht. Allerdings erfolgte die Fristansetzung formungültig.» (E.1.5.1).

Mai 22, 2024 11:45 am

Im Urteil 7B_53/2023 vom 29. April 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um ein Ausstandsgesuch gegen einen Bezirksrichter und eine Gerichtsschreiberin wegen ihres Verhaltens in einem Entsiegelungsverfahren. Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte die Ausstandspflicht, das Bundesgericht bejahte diese hingegen, u.a. wie folgt: «Unbestritten ist, dass im laufenden Entsiegelungsverfahren GT220095-L innert Frist kein Entsiegelungsantrag mit Originalunterschrift einging, das Zwangsmassnahmengericht aber letztlich dennoch annahm, der Entsiegelungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden. Zwar trifft es zu, dass allfällige prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen sind. Ungeachtet dessen, wie es sich vorliegend mit der Formgültigkeit des staatsanwaltschaftlichen Entsiegelungsantrags tatsächlich verhält, lassen die gesamten Umstände jedoch den Anschein einer auf fehlender Distanz und Neutralität beruhenden Haltung der Beschwerdegegner entstehen. […]. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, vermittelt das Zwangsmassnahmengericht auf diese Weise den Anschein, einseitig zu Gunsten der Staatsanwaltschaft tätig (gewesen) zu sein. Entgegen der Vorinstanz können die Unzulänglichkeiten auch nicht "in erster Linie" der zuständigen Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts angelastet werden. Selbst wenn das geschilderte Vorgehen der "Kanzlei-Praxis" entsprechen sollte, haben die Beschwerdegegner in deren Kenntnis die besagten Entscheide über die Formgültigkeit des Entsiegelungsgesuchs getroffen bzw. daran mitgewirkt.» (E.3.4).

Mai 22, 2024 11:22 am

Im Urteil 6B_921/2023, 6B_963/2023 vom 25. April 2024 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. vorgesehen) ging es um das (unentschuldigte) Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung. Das Obergericht des Kantons Aargau nahm den Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft an und büsste die verfahrensleitenden Staatsanwältin mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000. Das Urteil des Bundesgericht äussert sich ausführlich zu diversen rechtlichen Punkten, u.a. auch zur Beschwerde an das Bundesgericht und zu Noven, und ist sehr lesenswert. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO von der Verfahrensleitung zur Berufungsverhandlung vorzuladen […]. Partei im Berufungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO […], die von einem Staatsanwalt vertreten wird, dies in der Regel vom zuständigen Staatsanwalt, der bereits die Untersuchung geführt hat. Zur Anwesenheit verpflichtet ist die Behörde, nicht aber der einzelne Staatsanwalt bzw. die einzelne Staatsanwältin. Ist die zuständige Staatsanwältin verhindert, kann sie sich durch einen anderen Staatsanwalt vertreten lassen […]. Damit ist die Formulierung in BGE 147 IV 127 E. 2.1 und dem Urteil 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1, wonach "der zuständige Staatsanwalt persönlich zur Verhandlung zu erscheinen [hat]", insoweit zu präzisieren, als der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen hat. Entsprechend ist in Zusammenhang mit der Staatsanwaltschaft auch Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO zu interpretieren. Vorgeladen wird die Staatsanwaltschaft als die Anklage vertretende Behörde, nicht der einzelne Staatsanwalt. Jedoch ist die - gemäss Kenntnis der vorladenden Behörde - für die Staatsanwaltschaft auftretende Person in der Vorladung namentlich zu bezeichnen, wobei sich diese an der Verhandlung ohne Weiteres durch einen anderen Staatsanwalt vertreten lassen kann, die vorladende Behörde hierüber jedoch (idealerweise vorgängig) zu informieren hat.» (E.4.2.6). Fallbezogen entscheidet das Bundesgericht wie folgt: «Insgesamt erweist sich die Annahme des Rückzugs der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als rechtskonform. Damit ist die (zusätzliche) Verhängung der Ordnungsbusse gegen die Beschwerdeführerin 1 bundesrechtswidrig […], weshalb der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben ist.» (E.4.6).