Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung in die Vernehmlassung geschickt. Mit einem eidgenössischen Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, Sorgfaltspflichten für besonders risikobehaftete Tätigkeiten in Rechtsberufen sowie weiteren Bestimmungen sollen die Integrität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftsstandortes Schweiz weiter gestärkt werden. Die Massnahmen entsprechen den internationalen Standards.
Die Bundesanwaltschaft hat am 28. August 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den ehemaligen algerischen Verteidigungsminister und HCE-Mitglied Khaled NEZZAR eingereicht. Gemäss der Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, zwischen 1992 und 1994 im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Algerien gegen das Kriegsvölkerrecht gemäss den Genfer Konventionen verstossen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Insbesondere soll er wissentlich und willentlich Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen, Verletzungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit, willkürliche Inhaftierungen und Verurteilungen sowie extralegale Hinrichtungen zumindest gebilligt, koordiniert und gefördert haben.
Leiturteil zum lebenslänglichen Tätigkeitverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB
Im Urteil 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 des Bundesgerichts aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) setzte sich das Bundesgericht in einem Fall von mehrfacher Pornografie eingehend mit dem lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auseinander. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Mangels Vorliegen eines besonders leichten Falls ist die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgeschlossen und erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung von dessen weiteren Voraussetzungen. Es kann somit offenbleiben, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.» (E.2.6). Das Bundesgericht äusserte sich betreffend verfassungskonformer Auslegung des lebenslangen Tätigkeitsverbotes wie folgt: «Mit Blick auf das Gesagte bleibt für eine weiterführende verfassungskonforme Auslegung von Art. 67 Abs. 4bis StGB über die darin vorgesehene Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus kein Raum.» (E.2.7.3). Bezüglich EMRK-konformer Auslegung erklärt das Bundesgericht u.a.:«Nebst dem ist die unbefristete Anordnung eines Tätigkeitsverbots für den Betroffenen zweifellos mit merklicher Härte verbunden. Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK bleibt davon jedoch unberührt.» (E.2.7.5).
Staatsanwaltschaft Berlin teilt mit: Ermittlungsverfahren gegen Rammstein-Sänger Till Lindemann eingestellt
Normalerweise veröffentlichen wir hier keine ausländischen Medienmitteilungen, wir sind ja ein ausschliesslich auf die Schweiz bezogenes Strafrechtsfachmedium. Aufgrund der äusserst intensiven und sehr aktiv betriebenen Berichterstattung durch diverse Schweizer Medien zu diesem «Nicht-Straffall» machen wir hier eine Ausnahme und bringen die vollständige und unveränderte Medienmitteilung: «Die Staatsanwaltschaft Berlin hat ein gegen Till Lindemann, den Sänger der Band „Rammstein“, geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Sexualdelikten wie auch Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt, wie sie heute mitteilt. Die Auswertung der verfügbaren Beweismittel – vor allem der Presseberichterstattung, die sich auf anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bezieht, wie auch der ergänzenden Vernehmung von Zeuginnen – hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Beschuldigte gegen deren Willen sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen, diesen willensbeeinflussende oder -ausschaltende Substanzen verabreicht oder gegenüber minderjährigen Sexualpartnerinnen ein Machtgefälle ausgenutzt hat, um diese zum Geschlechtsverkehr zu bewegen.»
Keine Einreichung von Urteil der Vorinstanz, kein Eintreten durch das Bundesgericht
Das Urteil des Bundesgerichts 7B_303/2023 vom 18. Juli 2023 aus dem Kanton Zürich ist einfach und doch erwähnenswert. Bei einer Laienbeschwerde forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer ein, das Urteil innert Frist einzureichen. Der Beschwerdeführer tat es nicht, sondern sandte ein Schreiben und Fotos.
Im Urteil 6B_210/2022 vom 2. August 2023 aus dem Kanton Zürich befasst sich das Bundesgericht mit einer nicht medizinisch indizierten «Vaginaluntersuchung», ohne Handschuh, einer Patienten durch einen Arzt in einem Ärztezentrum. Das Bundesgericht erläutert zunächst seine Kasuistik zur Widerstandsunfähigkeit von Patienten bei ärztlichen Untersuchungen (E.2.4.2). Das Urteil ist nur schon deshalb sehr lesenswert. Das Bundesgericht bejahte den Tatbestand der Schändung wie folgt: «Nimmt etwa ein Arzt - gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendigkeit - unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin vor, ist deren Widerstandsunfähigkeit zu bejahen, weil die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen resp. als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt - wie hier - nicht überblickt.» (E.2.6).
Landesverweisung: Mitwirkungspflicht bei Feststellung von Umständen der Gefährdung im Heimatland
Das Bundesgericht befasst sich im Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 aus dem Kanton Bern mit der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, das die Vorinstanz die Akten des SEM nicht beigezogen und seinen Flüchtlingsstatus nicht korrekt in die Würdigung miteinbezogen hätte. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen […]. Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, trifft ihn bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht […]. Soweit er lediglich gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen scheint, er könne sich auf das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot berufen, und sich dabei nicht damit auseinandersetzt, inwieweit durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre […], braucht darauf nicht eingegangen zu werden.» (E.1.4.3)
Bundesrat strebt internationalen Austausch von Strafregisterauszügen und Beitritt zum ECRIS an
Der Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den EU-Staaten und der Schweiz würde die Sicherheit erhöhen und zu einem effizienten Informationsaustausch beitragen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem Bericht, den er an seiner Sitzung vom 23. August 2023 gutgeheissen hat. Aus diesem Grund befürwortet er die Aufnahme von Gesprächen mit der EU im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zum European Criminal Records Information System (ECRIS).
Die vom Parlament im Juni 2022 beschlossenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) treten auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung entschieden. Die Änderungen betreffen unter anderem das Strafbefehlsverfahren sowie die Opferrechte und das Entsiegelungsverfahren.
Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei «Stalking»
Im Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einem Fall, wo es u.a. um «Stalking» ging. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Wird indessen wie vorliegend ein spezifisches Opfer - trotz des Vorliegens einer Fernhalteverfügung und mehrfachen Wechsels des Wohnorts - über Monate hinweg unter anderem mit dem Tode bedroht und dabei auch physisch angegangen, ist dieses Verhalten durchaus geeignet, die Sicherheitslage dieses Opfers erheblich zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass "Stalking" bei der betroffenen Person zu einer chronischen Stresssituation und allenfalls gar psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder generalisierten Angststörungen) führen kann». (E.3.3.2).
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