Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei «Stalking»

Im Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einem Fall, wo es u.a. um «Stalking» ging. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Wird indessen wie vorliegend ein spezifisches Opfer – trotz des Vorliegens einer Fernhalteverfügung und mehrfachen Wechsels des Wohnorts – über Monate hinweg unter anderem mit dem Tode bedroht und dabei auch physisch angegangen, ist dieses Verhalten durchaus geeignet, die Sicherheitslage dieses Opfers erheblich zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass „Stalking“ bei der betroffenen Person zu einer chronischen Stresssituation und allenfalls gar psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder generalisierten Angststörungen) führen kann». (E.3.3.2).

Sachverhalt

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A. ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, eventuell versuchter Nötigung. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seine ehemalige Lebenspartnerin, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, mehrfach geschlagen, ihr gedroht und sie trotz Fernhalteverfügungen immer wieder aufgesucht. Zuletzt habe er sie am 31. Mai 2023 in einer Papeterie in Zürich aufgesucht und dabei sowohl mit dem Tode bedroht als auch körperlich angegangen.

Instanzenzug

Der A. wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2023 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern für zwei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 29. Juni 2023 ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 14. Juli 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Haft die von ihm vorgebrachten Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023

Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). Zulässig ist die Haft sodann, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2; sog. Ausführungsgefahr). Die Vorinstanz hat, wie das Bundesgericht darlegt, sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht. Ob zusätzlich auch die vom Zwangsmassnahmengericht bejahte Ausführungsgefahr vorliegt, hat sie offengelassen. (E.2).

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt jedoch, Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht gegeben (E.3).

Das Bundesgericht macht im Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 zunächst die folgenden, allgemeinen Ausführungen:

«Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen; zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein; drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9).  Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Das Gesetz spricht indessen von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn (aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer erdrückenden Beweislage) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 – 2.7; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 – 2.10 mit Hinweisen). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8 – 2.10; Urteil 1B_247/2023 vom 6. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.3.1)

Betreffend das Vortatenerfordernis erwog die Vorinstanz, vom Bundesgericht zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei unter anderem vorbestraft wegen Drohungen, begangen am 24. Mai 2021. Zudem sei er hinsichtlich weiterer Drohungen geständig, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei.  Hinsichtlich der Schwere der drohenden Delikte hielt die Vorinstanz fest, auch Drohungen könnten die Sicherheitslage einer Person beeinträchtigen und daher die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Vorliegend bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer mehrfach massiv gedroht habe, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt sei. Die Ernsthaftigkeit der Drohungen werde sodann durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer das Opfer „stalke“. Das Opfer sei erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und habe bereits mehrfach umziehen müssen. Schliesslich befasste sich die Vorinstanz eingehend mit der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Zusammengefasst hielt sie fest, trotz anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2023 gezeigten Reue, Einsicht sowie Verständnis für die Angst des Opfers und die Beteuerung des Beschwerdeführers, er würde eine Fernhaltung und ein Kontaktverbot verstehen und akzeptieren, sei es erneut zu drohenden und aggressiven Nachrichten sowie Kontakten zum Opfer und diesem nahestehenden Drittpersonen gekommen. Zudem habe weder der Umstand, dass er das Sorgerecht verlieren könnte, noch die angedrohte Untersuchungshaft den Beschwerdeführer davon abgehalten, in Kontakt mit dem Opfer zu treten und es erneut zu bedrohen. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers könne sodann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich gegen Ende März 2023 wieder „in den Griff bekommen“ habe bzw. die Frequenz der Kontaktaufnahme seither merklich abgenommen und weniger bedrohlichen Charakter gehabt hätte. Zwar sei es zwischen dem 18. März 2023 und dem 27. April 2023 zu einer Pause gekommen und seien keine weiteren Schläge erfolgt. Hiernach sei es aber erneut zu zahlreichen Kontaktaufnahmen gekommen und sei die Situation wieder zunehmend eskaliert, wobei sie ihren Höhepunkt mit dem Vorfall vom 31. Mai 2023 erreicht habe, wo das Opfer erneut mit dem Tode bedroht und auch körperlich angegangen worden sei. Die Situation scheine durch sich abwechselnde ruhigere Phasen (Einsicht, Reue) und Phasen der Eskalation geprägt zu sein. Eine ruhigere Phase deute daher gerade nicht auf eine Beruhigung der Situation hin, wobei aus dem Umstand, dass sein Verhalten im Gefängnis keinerlei Grund für Beanstandungen gebe, ohnehin nichts hinsichtlich seines Verhaltens in Freiheit abgeleitet werden könne. Auch aus dem psychotherapeutischen Kurzbericht des behandelnden Fachpsychologen vom 2. Juni 2023 könne sodann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal daraus ebenfalls hervorgehe, dass er immer noch eine starke Fixierung auf seinen Wunsch, das Opfer zu treffen, habe. Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer das Opfer verfolge, zeige sich auch darin, dass er keine zeitlichen und finanziellen Mühen zu scheuen scheine, um das Opfer wieder ausfindig zu machen. Dies weise alles stark darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer, trotz gegenteiliger Beteuerungen, auch in Zukunft nicht gelinge, das Opfer in Ruhe zu lassen, und damit bezüglich weiterer massiver Drohungen eine hohe Rückfallgefahr vorliege. (E.3.2)

Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, dieses sei nicht erfüllt. Erklärt das Bundesgericht. Er vertritt indessen die Auffassung, die vorliegend bloss moderate Wiederholungsgefahr von weiteren Drohungen vermöge die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Dem kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden, bemerkt das Bundesgericht (E.3.3).

Weiter erklärt das Bundesgericht im Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023:

«Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von ihm gehe kein erhöhtes Gewaltpotential aus und es sei nicht davon auszugehen, dass er seine Drohungen in die Tat umsetze, zielt er an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die Untersuchungshaft gerade nicht wegen Ausführungsgefahr, sondern wegen Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer schwerer Drohungen bejaht. Auf die diesbezüglichen Vorgehen ist daher nicht weiter einzugehen.» (E.3.3.1).

«Der Beschwerdeführer weist sodann selbst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und daher die Anordnung von Präventivhaft begründen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Zwar stellt das alleinige Risiko künftiger Drohungen, wenn von der beschuldigten Person keine besondere Gefährlichkeit respektive kein konkretes Gewaltpotential ausgeht, nicht ohne Weiteres und unbesehen der konkreten Umstände eine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar, welche die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen vermag (Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 4.3, wo das Risiko weiterer Drohungen gegenüber mehr oder minder zufälliger Opfer im Raum stand). Wird indessen wie vorliegend ein spezifisches Opfer – trotz des Vorliegens einer Fernhalteverfügung und mehrfachen Wechsels des Wohnorts – über Monate hinweg unter anderem mit dem Tode bedroht und dabei auch physisch angegangen, ist dieses Verhalten durchaus geeignet, die Sicherheitslage dieses Opfers erheblich zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass „Stalking“ bei der betroffenen Person zu einer chronischen Stresssituation und allenfalls gar psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder generalisierten Angststörungen) führen kann (siehe Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EGB, Gewaltspezifische Informationen: Stalking, abrufbar unter: < https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dokumentation/publikationen-allgemein/publikationen-gewalt.html >, zuletzt besucht am 3. August 2023).  Dass es teils zu schwerwiegenden Drohungen gegenüber dem Opfer gekommen ist und er das Opfer trotz Kontaktverbot wiederholt aufgesucht und beleidigt hat, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt, und ebenso der Vorwurf (einmaliger) häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich einzig, dem Opfer am 31. Mai 2023 in der Papeterie in Zürich mit dem Tode gedroht zu haben und „es stärker angefasst zu haben, als es einer Tätlichkeit entsprechen könnte“. Dabei verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit seinen Ausführungen, wonach seine Sachverhaltsvariante „mindestens so wahrscheinlich“ sei, vermag er jedenfalls keine Willkür aufzuzeigen (vgl. E. 1.2 hiervor). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, vom Beschwerdeführer gehe eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegenüber dem Opfer aus.» (E.3.3.2).

«Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht von einer erhöhten, sondern höchstens von einer moderaten Wiederholungsgefahr auszugehen, was für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht ausreichend sei.  Die Vorinstanz ist diesbezüglich, insbesondere mit Blick auf den Vorfall vom 31. Mai 2023, von einer (erneut) zunehmenden Eskalation der Lage ausgegangen (vgl. E. 3.2). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch in diesem Zusammenhang keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. Entgegen seiner Ansicht vermag der Beschwerdeführer sodann auch aus dem psychotherapeutischen Kurzbericht vom 2. Juni 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass darin explizit festgehalten werde, es bestehe „noch immer [eine] starke Fixierung auf seinen Wunsch, die Ex-Partnerin zu treffen (wohl aus verschiedenen Motiven) und entsprechende Unternehmungen, den Aufenthalt der Ex-Partnerin ausfindig zu machen (dadurch Verletzung des Kontaktverbotes) “ sowie „unterschwellig wohl auch der Wunsch, eine gewisse Kontrolle über die Ex-Partnerin zu erlangen“. Demnach geht auch der Bericht ausdrücklich von einer negativen Rückfallprognose betreffend weiterer Drohungshandlungen aus. Die Einschätzung des Kurzberichts, das Risiko von Gewalttaten sei gering, ist für die hier zu beantwortende Frage nicht massgebend (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rapport vom 12. Juni 2023 der Fachstelle Opferschutz der Kantonspolizei Bern zugunsten des Beschwerdeführers interpretiert werden könnte. Vielmehr wird dort ausdrücklich festgehalten, dass er „bis jetzt nicht nachgelassen [habe], [das Opfer] fortlaufend zu nötigen“» (E.3.3.3).

Das Bundesgericht kommt im Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 zum Schluss:

«Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dieser stelle eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit des Opfers dar, und gestützt auf die willkürfrei festgestellte negative Rückfallprognose das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat.» (E.3.4)

Auf die weiteren Rügen wird hier nicht eingegangen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

 

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