Hier sind die Erwägungen des Bundesgerichts:
«Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhebt A. sinngemäss Berufung bzw. Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts Zürichs UB230073-O/U/HON. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 forderte das Bundesgericht A. auf, bis zum 3. Juli 2023 den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibt. A. reichte am 29. Juni 2023 ein weiteres Schreiben sowie Fotos ein. Den von ihm verlangten angefochtenen Entscheid legte er indessen nicht bei. Nachdem die A. für die Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist unbenutzt abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.»
Das Bundesgericht zeigte sich gegenüber dem Laienbeschwerdeführer aber finanziell grosszügig. Es erhob keine Kosten.