Mai 29, 2025 7:48 am

Im Urteil 7B_681/2024 vom 4. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundegericht mit der Einsicht der KESB in ein im strafrechtlichen Verfahren über den Beschuldigten erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten. Das Bundesgericht schützte die Einsicht der KESB, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf-, oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.» (E.3.1).  «Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung der im vorliegenden Fall tangierten öffentlichen Interessen und seiner privaten Interessen vorgenommen. […].» (E.3.2). 

Mai 26, 2025 12:49 pm

Im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um eine angeordnete Landesverweisung von 20 Jahren (und SIS-Ausschreibung) eines Staatsangehörigen von Brasilien. In diesem lesenswerten Urteil führte das Bundesgericht lehrbuchartig im Detail seine Praxis zur Landesverweisung aus (E.1.3). Im Zentrum stand die Frage der Rückweisung einer (hier psychisch) gesundheitlich angeschlagenen Person und Art. 3 EMRK. Dazu äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen […]- Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht […].» (E.1.3.7). «Mit seinen Ausführungen zur Versorgungsdichte und -qualität des öffentlichen brasilianischen Gesundheitssystems […] vermag [der Beschwerdeführer] nicht darzulegen, dass er dort mangels angemessener Behandlung einem intensiven Leiden im Sinne der Paposhvili -Rechtsprechung […] ausgesetzt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Leidens reicht das geltend gemachte abstrakte Risiko selbstschädigenden Verhaltens nicht aus. Dasselbe gilt für das nicht weiter begründete Vorbringen, in Brasilien drohe ihm die Gefahr, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden. Eine derart gravierende Fallgestaltung, wie sie für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK verlangt wird, lässt sich im vorliegenden Fall nicht behaupten. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass durch die Vorinstanz keine vertiefte Untersuchung nach dem prozessualen Teilgehalt von Art. 3 EMRK […] vorgenommen wurde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.» (E.1.4.2). Auch die Rüge der Interessenabwägung nach Art. 66a StGB drang vor Bundesgericht nicht durch (E.1.5.6). 

Mai 19, 2025 1:10 pm

Im Urteil 6B_9/2024 vom 30. April 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht, in Fünferbesetzung (u.a. mit den Neuzugängen des Jahres 2025 Bundesrichter Guidon und Bundesrichterin Wohlhauser) mit einem zunächst durch Faksimile (nicht-)unterzeichneten Strafbefehl, beim welchem noch die eigenhändige Unterschrift nachgeholt wurde, sowie mit Präzisierungen zum Urteil BGE 148 IV 445. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde wie folgt: «Die handschriftliche Unterzeichnung des Strafbefehls soll kenntlich machen, wer dessen Aussteller ist und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat […]. Zwar ist - wie bereits in BGE 148 IV 445 festgehalten - nicht auszuschliessen, dass eine Unterschrift im Einzelfall nachgeholt werden kann, insbesondere dann, wenn von einem Versehen ausgegangen wird. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beruht die mangelhafte Unterschrift jedoch nicht auf einem Versehen, sondern auf derselben kantonalen Praxis wie jener, die dem BGE 148 IV 445 zugrunde lag. Unter diesen Voraussetzungen kann die nachträgliche Unterschrift den Formmangel nicht heilen. […].» (E.1.4.2).

Mai 14, 2025 6:17 am

KPMG hat eine Studie mit dem Titel „Global Profiles of the Fraudster“ veröffentlicht. Neben globalen Trends, wird dabei auch spezifisch auf die Schweiz eingegangen. Hier finden Sie die wichtigsten Erkenntnisse sowie den Link zur englischsprachigen Studie.

Mai 13, 2025 10:33 am

Im Urteil 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem verbreiteten Thema des Rückzugs der Berufung durch Säumnis («Rückzugsfiktion»). Zunächst erläuterte das Bundesgericht das Thema in fast lehrbuchartiger Art und Weise (E.1.2.1 ff.). Anschliessend hiess es die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: Die Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nur dann als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und der Verteidiger zur Berufungsverhandlung nicht antritt und nicht bereit ist zu plädieren. Eine Verwirkung des Rechtsmittels ist nur bei einem sogenannten "Totalversäumnis", d.h. bei einem unentschuldigten Fernbleiben sowohl der beschuldigten Person als auch des Verteidigers von Gesetzes wegen vorgesehen […].» (E.1.6 a.E.). «Soweit der Beschwerdeführer sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für seinen Rechtsanwalt erreichbar blieb, kann eine darüber hinaus verweigerte Mitwirkung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art.3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien […]. Ein solcher Verstoss läge nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die beschwerdeführende Partei nicht dafür besorgt ist, dass ihr das Verfahren betreffende, behördliche Akten - wie Vorladungen - zugestellt werden können […]. Dies war vorliegend nicht der Fall.» (E.1.7).  «Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie wegen des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung einen konkludenten Rückzug der Berufung annimmt und das Verfahren abschreibt. […]» (E.1.8).  

Mai 12, 2025 12:35 pm

Im Urteil 6B_606/2024 vom 1. April 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Vorwurf der Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht sowohl bezüglich der Rüge der Willkürrüge als auch bezüglich der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs. Das Bundesgericht äusserte sich u.a.: «Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, weisen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in zentralen Punkten Widersprüche auf. Während sie konstant angegeben hat, der Geschlechtsverkehr habe in der Missionarsstellung stattgefunden, präzisierte sie anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auf entsprechenden Vorhalt, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Auf die Frage, was sie unter Missionarsstellung verstehe, wiederholte sie, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Sie habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme, als sie von Missionarsstellung gesprochen habe, gemeint, Missionarsstellung sei, wenn sie auf ihm sitze.» (E.4.1). «Insgesamt setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung mit zahlreichen Widersprüchen zum angeklagten Tathergang nicht auseinander, und hinterfragt die Plausibilität des von ihr als erstellt erachteten Sachverhalts nicht. Stattdessen scheint sie dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein besonderes Gewicht beizumessen, wobei der blosse Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und habe zwischen den Einvernahmen genügend Zeit gehabt, seine Aussagen richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen, vor dem dargelegten Hintergrund nicht verfängt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher als unhaltbar und damit willkürlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen […].» (E.4.5). «Auch die Rüge der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht ist berechtigt. Die Vorinstanz beschränkt sich in Erwägung 2.8 weitgehend damit, den Sachverhalt gemäss ihrer Beweiswürdigung nochmals zusammenzufassen, um sodann anzufügen, dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Vergewaltigung. Eigentliche rechtliche Erwägungen zum Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne einer Subsumption sind dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen, was umso mehr zu beanstanden ist, als die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch Gewalt den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt, durchaus Fragen in rechtlicher Hinsicht aufwirft.» (E.5.3).

Mai 8, 2025 2:04 pm

Im Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es hiess die Beschwerde bei dieser Rüge gut und äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Diese sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden […].» (E.3.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […]. Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen […]. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert […]. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen […]. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht […].» (E.3.1.2). «Indessen handelt es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie […]. Ausnahmsweise kann auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtshof prüft in einem ersten Schritt, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt. Diese erste Voraussetzung gilt nicht absolut, sondern beeinflusst, wie streng die nachfolgenden Prüfschritte ausfallen […]. Weiter verlangt der EGMR hinreichende kompensatorische Elemente innerhalb des Verfahrens, die es der beschuldigten Person trotz der unterbliebenen Konfrontation erlauben, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. In einem letzten Schritt untersucht er, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair ausgestaltet war […]» (E.3.1.3).

Mai 8, 2025 1:31 pm

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene und absolut gegensätzliche Stile der Strafverteidigung; die Konfliktverteidigung vs. die kooperative Verteidigung. Die Konfliktverteidigung besteht aus einer aggressiven und ablehenende Verhaltensweise gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht. Die kooperative Verteidigung setzt auf einen höflichen und professionellen Umgang mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Das bedeutet natürlich nicht, dass beim letzteren Verteidigungsstil keine Freispruchverteidigung oder Fokussierung auf Verfahrensfehler gefahren werden kann.

Mai 7, 2025 1:11 pm

Im Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht, auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, mit der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung eines serbischen Staatsbürgers. Das Bundesgericht verneinte einen Härtefall, argumentierte dann bezüglich trotzdem vorgenommener Interessenabwägung u.a. wie folgt: «[…] fällt auch die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdegegners aus. Er hat zwei Katalogtaten begangen und wurde deswegen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um schwere Straftaten, sodass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung, nicht zuletzt mit Blick auf die altrechtliche "Zweijahresregel" entsprechend schwer wiegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann mit Bezug auf die Straftaten auch nicht ohne weiteres von einer singulären Situation gesprochen werden, die sich kaum wiederholen könnte. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich letztlich um eine "Beziehungstat" handelte und dass der Beschwerdegegner ein problematisches Frauen- bzw. Weltbild zeigte, indem er angab, die Geschädigte sei seine Frau und er "dürfe das" (d.h. den von ihm gewollten sexuellen Kontakt mit ihr). Aufgrund der willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz steht sodann fest, dass dem Beschwerdegegner eine Reintegration in Serbien ohne Weiteres möglich ist. Dass dies nicht in demselben Mass für seine jetzige Partnerin und Mutter seiner beiden Töchter gilt, macht die Landesverweisung nicht unverhältnismässig. Es ist der mit der serbischen Kultur vertrauten Partnerin des Beschwerdegegners zumutbar, ihm entweder in seine Heimat zu folgen - davon geht auch die Vorinstanz aus - oder den Kontakt während der Dauer der Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für die 2021 und 2024 geborenen gemeinsamen Töchter des Beschwerdegegners. Kindern im anpassungsfähigen Alter ist der Wegzug mit dem obhutsberechtigten Elternteil ins Ausland - oder umgekehrt der Verblieb bei der obhutsberechtigten Mutter in der Schweiz - in der Regel zumutbar […]. Es ist nicht erkennbar, weshalb dies vorliegend anders sein soll. Zu seinem Sohn aus erster Ehe hat der Beschwerdegegner aufgrund der Zerrüttung seines Verhältnisses zur Kindsmutter infolge der hier beurteilten Straftaten ohnehin seit 2021 keinen Kontakt mehr […]. Eine besondere Bindung, welche die Landesverweisung als unverhältnismässig erschienen liesse, besteht mithin klarerweise nicht. Auch insoweit ist den Beteiligten eine allfällige Neuetablierung des Verhältnisses mit modernen Kommunikationsmitteln zumutbar. Die Beschwerdeführerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner familiären Verpflichtungen gegenüber seinen Töchtern zu einer finanziellen Unterstützung seines erstgeborenen Sohnes überhaupt in der Lage wäre. Die Möglichkeit von Unterhaltszahlungen an den Sohn würde daher ebenfalls nicht gegen eine Landesverweisung sprechen. Diese ist verhältnismässig.» (E.2.3.2). 

Mai 5, 2025 2:02 pm

Im Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Basel (Fall der Bundesanwaltschaft) befasste sich das Bundesgericht einerseits mit der Unschuldsvermutung und der Beweisführung im Strafrecht und andererseits, auch unter Einbezug der EMRK, zu den Grenzen im Verhalten von verdeckten Fahndern (Provokation). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde bei der ersten Rüge, u.a. wie folgt gut: «Es kann nicht angehen, den Beschwerdeführer einzig gestützt auf die mit Bezug auf ihn dürftigen Aussagen des Mitbeschuldigten einer schweren Straftat schuldig zu sprechen. Auch ist es nicht an ihm, ein Motiv für eine Falschbelastung oder die augenscheinliche Prahlerei des Mitbeschuldigten beizubringen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tat […] verurteilt, verletzt sie die Unschuldsvermutung. Er ist von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen, da seine Täterschaft nicht erwiesen ist.» (E.1.4). Bezüglich der zweiten Rüge, welche es nicht guthiess, äusserte sich das Bundesgericht u.a.: «Nach Art. 293 Abs. 1 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO dürfen verdeckte Fahndungspersonen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO). Überschreitet eine verdeckte Fahndungsperson das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO).  Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren darf. Eine solche Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor, wenn sich die beteiligten Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte […].» (E.2.1).