Natürliche Vermutung zugunsten der Richtigkeit des Inhalts einer behördlichen Sendung
Im Urteil 7B_130/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Bern gibt es um die Frage der Nichteinhaltung der 10-Tages-Frist zur Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren, genauer um die Bestreitung des Inhalts der Zustellung durch den Beschwerdeführer. Das Bundesgericht äusserte sich dabei wie folgt: «Ist der Inhalt einer zugestellten behördlichen Sendung strittig, spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der substanziierten Angaben der Absenderin. Der Empfänger kann diese Vermutung umstossen, indem er konkrete Anhaltspunkte vorbringt, die Zweifel bezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen lassen […]. Mit seinen - nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässigen […] - Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, derartige Zweifel zu begründen: Wohl legt er zwei Versionen des Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2024 ins Recht, von denen die eine mit einem Eingangsstempel des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2024 versehen ist, während die andere eine Originalunterschrift der Staatsanwältin trägt. Dass der Beschwerdeführer über diese beiden unterschiedlichen Versionen verfügt, könnte jedoch ebenso gut mit dem Umstand zu erklären sein, dass laut dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Antrag eine Kopie davon (ohne Beilagen) von der Staatsanwaltschaft direkt an ihn gesendet worden war. Mit dieser Erklärung liesse sich auch die ebenfalls eingereichte WhatsApp-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seinem heutigen Rechtsvertreter in Einklang bringen, erwähnt er in der fraglichen Sprachnachricht doch, er habe "zwei eingeschriebene Briefe" erhalten. Die Vermutung, dass er die Verfügung am 31. Dezember 2024 erhalten hat, wird auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass sein heutiger Rechtsvertreter offenbar antwortete: "Ok, bitte melden, wenn dir vom Zwangsmassnahmengericht die Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist." Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich im selben Briefumschlag statt der fraglichen Verfügung eine zweite unterschiedliche Version desselben Entsiegelungsantrags erhalten haben, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich beim Zwangsmassnahmengericht deswegen erkundigt, zumal der an ihn adressierte Briefumschlag des Zwangsmassnahmengerichts den Vermerk "KZM 24 2701 Verfügung" trägt und er selbst in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im doppelten Versand des Antrags ein "evidentes Indiz für einen Kanzleifehler" erblickt.» (E.2.4). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E.3).
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