Ausnahmen vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot in besonders leichten Fällen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB

Im Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot von Art. 67 Abs. 3 StGB und dem Absehen davon in besonders leichten Fällen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden (Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen „besonders leichten Fall“ handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort „ausnahmsweise“ ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. […]» (E.3.3.2). «Beim Begriff des „besonders leichten Falls“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne – so die Botschaft weiter – im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). […]» (E.3.3.3). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht jedoch den «besonders leichten Fall»: «Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint.  Mit seinem Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach er „lediglich eine sehr kleine Anzahl kinderpornografischer Erzeugnisse“ versandt und besessen, respektive es sich „mehrheitlich nicht um eigentliche Kinderpornografie“ gehandelt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der zweitinstanzlichen Entscheid ist. Damit einhergehend ignoriert er die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit mehreren Videos z.T. massivste sexuelle Übergriffe auf sehr junge Kinder gezeigt werden […]. Wie hiervor aufgezeigt ist sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten nicht auf ein sehr leichtes, sondern auf ein „gerade noch leichtes“ bzw. „nicht mehr leichtes Verschulden“ schliesst […]. Dies und die Ausfällung einer schuldadäquaten Strafe von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 2’700.—[ …] lassen die Annahme eines Bagatellfalles, an die ein strenger Massstab anzulegen ist, nicht mehr zu. Damit einher geht, dass offensichtlich keine – und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine vergleichbare – Konstellation vorliegt, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will […]. Daran vermag der (sinngemässe) Einwand, wonach mit dem fraglichen Material (auch) weniger gravierende Übergriffe und Darstellungen gezeigt werden, nichts zu ändern. Zusammenfassend fehlt es damit an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles.» (E.3.3.4).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht March sprach A. mit Urteil vom 13. Oktober 2022 wegen der Verbreitung eines Videos und zweier Bilder, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben und damit wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig; im Weiteren sprach es ihn wegen des Besitzes von 16 Dateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, wegen des Besitzes von vier Dateien, die nicht tatsächliche Handlungen mit einem Kind zum Inhalt haben und schliesslich wegen des Besitzes von zwei Dateien, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben und damit der mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 3’900.–; die Probezeit für die aufgeschobene Geldstrafe wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Von der Ausfällung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sah das Bezirksgericht ab. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände an und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Berufung. A. erhob Anschlussberufung.

Instanzenzug

Mit Urteil vom 14. November 2023 stellte das Kantonsgericht Schwyz fest, dass der wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ergangene Schuldspruch, der Aufschub der Geldstrafe, die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, die Verpflichtung zur Bezahlung der Busse, die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Rechtskraft erwachsen waren (Ziffern 1.2, 3, 5, 6 und 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen sprach es A. ebenfalls der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, einer Busse von Fr. 2’700.– und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. Schliesslich auferlegte es A. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantons Schwyz sei teilweise aufzuheben. Er sei zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– zu verurteilen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse und eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB zu verzichten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss zu verlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausführungen des Bundesgerichts Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 

Auf die meisten Rügen des Beschwerdeführers wird hier nicht eingegangen (vgl. E.1.1 ff.).

Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht u.a. gegen die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. Er macht geltend, dass angesichts von 25 und damit einer nur geringen Anzahl verbotener Dateien und des ausgefällten Strafmasses von 120 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt ein Bagatellfall respektive ein besonders leichter Fall vorliege. Ausschlaggebend sei indes nicht nur das Strafmass. Stattdessen sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen nicht nur die in der Botschaft genannten Beispiele herangezogen werden dürften. Insgesamt sei von einem sehr leichten Verschulden auszugehen (E.3.1).

Das Bundesgericht zitiert die Vorinstanz wie folgt:

«Die Vorinstanz erwägt, dass es sich vorliegend um ein Delikt bzw. Tatbestandsvarianten handle, die mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt seien. Auszusprechen sei eine Geldstrafe im oberen Bereich der zulässigen Anzahl, mithin nicht nur eine solche von wenigen Tagessätzen. Von einem Bagatellfall sei deswegen nicht auszugehen, weil verschiedene Bilder und Videos sexuelle Handlungen mit sehr jungen Kindern zeigten, u.a. Oral- Anal- und Vaginalverkehr. Betroffen seien mithin die schutzbedürftigsten der Minderjährigen. Solche pornografischen Bilder und Videos seien besonders verwerflich und nicht mit den in der Botschaft genannten Beispielfällen vergleichbar. Durch seinen Konsum und die Weiterverbreitung entsprechender Fotos habe der Beschwerdeführer eine Nachfrage nach verbotener Kinderpornografie geschaffen. Einige der zu beurteilenden Fotos und Videos wiesen einen klaren Bezug zur Pädophilie auf und der Beschwerdeführer habe zugegeben, mindestens in seiner Fantasie Vorlieben „für etwas Familiäres“ mit „Stiefbruder, Stiefschwester“ zu haben. Dies könne die Beteiligung von Minderjährigen implizieren, worauf auch der Name seines xxxaccounts („B.“) deute. Insgesamt liege damit kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.» (E.3.2).

Das Bundesgericht äussert sich alsdann im Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 wie folgt:

«Wird  jemand nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB wegen Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (lit. a) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Nach Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.» (E.3.3.1).

«Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden (Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen „besonders leichten Fall“ handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort „ausnahmsweise“ ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1).» (E.3.3.2).

«Beim Begriff des „besonders leichten Falls“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne – so die Botschaft weiter – im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6161 Ziff. 2.1, die Lehre und die Rechtsprechung).» (E.3.3.3).

«Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint.  

Mit seinem Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach er „lediglich eine sehr kleine Anzahl kinderpornografischer Erzeugnisse“ versandt und besessen, respektive es sich „mehrheitlich nicht um eigentliche Kinderpornografie“ gehandelt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der zweitinstanzlichen Entscheid ist. Damit einhergehend ignoriert er die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit mehreren Videos z.T. massivste sexuelle Übergriffe auf sehr junge Kinder gezeigt werden (vgl. oben E. 1.5.2). Wie hiervor aufgezeigt ist sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten nicht auf ein sehr leichtes, sondern auf ein „gerade noch leichtes“ bzw. „nicht mehr leichtes Verschulden“ schliesst (vgl. oben E. 1.4.4 und 1.5.2). Dies und die Ausfällung einer schuldadäquaten Strafe von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 2’700.– (vgl. oben E. 2.4) lassen die Annahme eines Bagatellfalles, an die ein strenger Massstab anzulegen ist, nicht mehr zu. Damit einher geht, dass offensichtlich keine – und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine vergleichbare – Konstellation vorliegt, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will (vgl. zum Ganzen wiederum BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Daran vermag der (sinngemässe) Einwand, wonach mit dem fraglichen Material (auch) weniger gravierende Übergriffe und Darstellungen gezeigt werden, nichts zu ändern. Zusammenfassend fehlt es damit an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles.» (E.3.3.4).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt (E.5).

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