Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A. am 11. Oktober 2024 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_994/2024 vom 30. April 2025
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_994/2024 vom 30. April 2025 wie folgt zum Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung von Art. 320 StGB:
«Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sogenannten Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (das heisst jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen). In der Regel sind tatsächliche Informationen aus hängigen Verfahren (namentlich Strafverfahren) geheim, unabhängig davon, ob sie zunächst auf Mutmassungen beruhen, inhaltlich wahr sind oder sich nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 116 IV 56 E. II.1a). Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen).» (E.2).
Es ist vor Bundesgericht unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Polizist bei der Stadtpolizei U. diverse E-Mails an zwei Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung U. versandte (E.3).
«So schrieb er am 7. März 2019 (8:38 Uhr) an B., eine Mitarbeiterin der Stadtkanzlei, er habe früher am Morgen ab 5:30 Uhr mit einem anderen Polizisten in Zivil im schwarzen Skoda bei der Garagenausfahrt rechts den C. in V. überwacht, was „topsecret“ sei. Zum erwähnten Zeitpunkt wurde der C. in V._ im Zusammenhang mit einer Fahndung nach einem Raubstraftäter polizeilich überwacht.» (E.3.1).
«Am 11. April 2019 (9:16 Uhr) teilte der Beschwerdeführer B. mit, er habe noch eine kleine vertrauliche Information, die eventuell interessant für sie sei. Gestern Mittag habe sich in W. eine Raserfahrt ereignet. Der Beschwerdeführer offenbarte B. den Fahrzeugtyp, die Adresse, die Nationalität, den Jahrgang und den Namen des Lenkers und fragte, ob sie ihn kenne. Er sei innerorts mit 124 km/h geblitzt worden und habe die ganze Familie samt dreier Kleinkinder im Auto gehabt. B. wohnte damals an der vom Beschwerdeführer erwähnten Adresse» (E.3.2).
«Am 18. Februar 2020 (16:06 Uhr) fragte der Beschwerdeführer D., eine Mitarbeiterin des Einwohneramts, ob ein Mann, der an einer bestimmten Adresse in U. wohne, sich kürzlich nach Kroatien abgemeldet habe. Kurz darauf, nämlich um 16:45 Uhr, verriet der Beschwerdeführer D., er müsse „diesen Typen“ der Kantonspolizei Tessin melden, weil er zu schnell auf der Autobahn unterwegs gewesen sei.» (E.3.3).
«Schliesslich teilte der Beschwerdeführer B. am 10. März 2020 (16:08 Uhr) mit, am letzten Mittwochabend um ca. 18:15 Uhr habe er an eine bestimmte Adresse in V. ausrücken müssen. Er fragte B., ob sie das Paar im ersten Stock kenne. Die hätten sich anfangs März das Mobiltelefon an den Kopf geworfen, sodass die Frau mit einem Loch im Kopf das Spital habe aufsuchen müssen. Am letzten Mittwoch hätten sie wieder gestritten, wobei die Frau mit einem Messer gegen den linken Arm geschlagen habe, sodass durch die Lederjacke hindurch am Ellenbogen ein circa 7 cm langer Schnitt entstanden sei. Er hoffe, dass B. ihre Wohnung nicht im Nahbereich der Streithähne habe. Beide tränken offenbar sehr gerne und sehr viel und kämen aus der Ukraine. B. wohnte damals an der vom Beschwerdeführer erwähnten Adresse.» (E.3.4).
Betreffend den beiden Urteilen der Vorinstanz und der Erstinstanz erklärt das Bundesgericht im Urteil 6B_994/2024 vom 30. April 2025:
«Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zum Schluss, dass die E-Mails vom 7. März 2019 (8:38 Uhr), 11. April 2019 (9:16 Uhr), 18. Februar 2020 (16:45 Uhr) und 10. März 2020 (16:08 Uhr) den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in diesen E-Mails polizeiinterne Informationen preisgab. Er macht aber geltend, dass eine Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses voraussetzt, dass das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGE 142 IV 68 E. 5.1). Er beruft sich auf das Schrifttum, wonach keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Rz. 7 zu Art. 320 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer erklärt, die E-Mails seien an B. oder D. adressiert gewesen. Beide seien Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung. Auch die Stadtpolizei sei eine Verwaltungseinheit der Stadtverwaltung. Gemäss Art. 3 des Dienstreglements der Stadtpolizei vom 6. August 2019 führe der Stadtrat die Oberaufsicht über die Stadtpolizei, welche der Abteilung Sicherheit angegliedert sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, B. und D. seien als Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung selbst an das Amtsgeheimnis gebunden gewesen und in einem Vertrauensverhältnis zu ihm gestanden. Zwar habe er polizeiinterne Informationen weitergegeben, doch nur innerhalb der Stadtverwaltung. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer einen Eventualvorsatz und fordert einen Teilfreispruch für die E-Mail vom 18. Februar 2020 (16:06 Uhr).» (E.4).
Das Bundesgericht stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers und hält seine Rügen wie folgt für unbegründet (E.5):
«Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Stadtpolizei, die Stadtkanzlei und das Einwohneramt Verwaltungseinheiten derselben Stadtverwaltung sind. Allerdings ändere dies nichts daran, dass es sich um verschiedene Verwaltungseinheiten handle. Der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Informationen nur als Angehöriger der Stadtpolizei erhalten. Die Informationen seien zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben relevant gewesen. Hingegen hätten B. als Mitarbeiterin der Stadtkanzlei und D. als Mitarbeiterin des Einwohneramts keine Kenntnis von diesen Informationen erlangen können und sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auch nicht benötigt. Es treffe zu, dass keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird. Allerdings sei diese Konstellation nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer habe seine Informationen gegenüber Mitarbeiterinnen anderer Verwaltungseinheiten offenbart. Er selbst habe eingestanden, dass die Weitergabe der Informationen für die Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben nicht von Nutzen war und auch nicht für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben von B. in der Stadtkanzlei und von D. beim Einwohneramt. Indem der Beschwerdeführer die Informationen dennoch weitergab, habe er zumindest in Kauf genommen, dem Amtsgeheimnis unterliegende Informationen an Drittpersonen zu offenbaren, die nicht zum beschränkten Kreis der polizeilichen Kenntnisberechtigten gehörten.» (E.5.1).
«Was den subjektiven Tatbestand betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe anerkannt, dass sein Verhalten ungeschickt und juristisch nicht ganz sauber gewesen sei. Er habe gemäss eigenen Aussagen um die Vertrauenswürdigkeit der Informationen gewusst. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 7. März 2019 (8:38 Uhr) selbst erklärte, die Information sei „topsecret“. In seiner E-Mail vom 11. April 2019 (9:16 Uhr) schrieb er „8-tung/vertraulich“. Dem Beschwerdeführer ging es gemäss Vorinstanz nur darum, sich wichtig zu machen.» (E.5.2).
«Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit Blick auf die E-Mail vom 18. Februar 2020 (16:06 Uhr) hätte ein Teilfreispruch erfolgen müssen. Darin fragte der Beschwerdeführer D. vom Einwohneramt an, ob ein bestimmter Mann sich kürzlich nach Kroatien abgemeldet habe. Bereits die Vorinstanz hält fest, dass diese E-Mail das Amtsgeheimnis nicht verletzt. Doch ein Teilfreispruch musste deswegen nicht erfolgen. Denn die E-Mail steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der kurz darauf verschickten Nachricht von 16:45 Uhr, worin der Beschwerdeführer verriet, er müsse den betreffenden Mann wegen einer Geschwindigkeitsübertretung der Kantonspolizei Tessin melden. Es liegt auf der Hand, dass dieser E-Mail-Wechsel eine Einheit bildet. Dies musste die Vorinstanz nicht näher begründen. Entgegen der Verteidigung hängen die E-Mails nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich zusammen.» (E.5.3).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.6).