Amtliche Verteidigung ist einzelfallbezogen und nicht streng schematisch zu entscheiden
Im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025 aus dem Kanton Thurgau ging es um die Frage der amtlichen bzw. notwendigen Verteidigung im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die notwendige Verteidigung vom Bundesgericht bejaht. Insbesondere die generell-abstrakten Ausführungen des Bundesgerichts sind sehr lesenswert: «Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).» (E.3.3.1). «Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts kodifiziert […]. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt […].» (E.3.3.2). «Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand […]. Indessen kann selbst in Bagatellfällen ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen, etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug der elterlichen Sorge droht […]. Auch die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen […].» (E.3.3.4).
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