Juli 25, 2025 12:47 pm

 Im Urteil 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Verzicht auf eine Landesverweisung und schützte diesen noch knapp (61 Jahre alter Beschuldigter, über 30 Jahre in der Schweiz, Wirtschaftsdelikt). Es argumentierte wie folgt:  «Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird […].» (E.4.1.3). «Das Absehen von einer Landesverweisung hält vor Bundesrecht stand:  Die Vorinstanz hat das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beziehungsweise Art. 8 EMRK nach den massgebenden Kriterien geprüft. Sie setzt sich mit der Anwesenheitsdauer des Beschwerdegegners, seiner gesellschaftlichen und beruflichen Integration in der Schweiz, dem Gesundheitszustand, den Familienverhältnissen und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auseinander. Dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte falsch oder nicht nachvollziehbar gewürdigt hätte, trifft nicht zu. So ist es vertretbar, dass sie angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners von über 30 Jahren, seiner bisherigen Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der durchschnittlichen beruflichen Integration einen schweren persönlichen Härtefall annimmt. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor. […].» (E.4.3).

Juli 22, 2025 10:50 am

Im Urteil 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens und dem Verbot des überspitzten Formalismus. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde des Laienbeschwerdeführers (und Laienberufungsklägers im Berufungsverfahren) wie folgt: «Der Beschwerdeführer wandte sich innert Frist schriftlich an das Obergericht. Dass seine Eingabe vom 27. Februar 2025, in welcher der Beschwerdeführer erneut (lediglich) Berufung anmeldet, die Voraussetzungen an eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nicht erfüllt, ist offensichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von einer "nicht hinreichenden" Berufungserklärung spricht. Nicht beigepflichtet kann ihm allerdings, wenn es in der Folge ohne vorgängige Nachfristansetzung ein Nichteintreten verfügt. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich - was das Obergericht nicht zu berücksichtigen scheint - um einen Laien, der jeweils innert Frist sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz schriftlich seinen Willen kundgetan hat, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein bzw. dieses anzufechten. Dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung, namentlich zur Antragstellung in der Sache, zu gewähren, ist überspitzt formalistisch. Daran ändert entgegen der Auffassung des Obergerichts nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten erstinstanzlichen Urteils auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen worden war. Darin liegt kein Umstand, die das Verhalten des - anwaltlich nicht vertretenen - Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, und solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.» (E.3).

Juli 22, 2025 10:29 am

Im Urteil 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche einfach zugesprochen wurde, ohne dass die amtliche Verteidigerin ihre Kostennote einreichen konnte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «[…] Indem die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das bisherige Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- (inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) festlegte, ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. […]. Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen.» (E.3.2.3). Das Bundesgericht fällte hingegen nicht den beantragten reformatorischen Entscheid: «Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden und über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die amtliche Verteidigung in der Höhe von total Fr. 5'693.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) befinden soll. Dies ist vorliegend nicht möglich. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde […]. Es kann nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen und hat den Entscheid betreffend die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtliche Verteidigung nicht vorwegzunehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt damit nicht in Frage. […]. Eine Heilung der vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht […].» (E.4).

Juli 21, 2025 2:36 pm

Im Urteil 7B_1060/2023 vom 21. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils. Das Bundesgericht stützte die DNA-Entnahme und das DNA-Profil wegen der durch ein Gutachten erwiesenen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln […]. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen […].» (E.3.3). «Der vorliegende Fall kann indessen nicht mit jenem verglichen werden, der dem Urteil 1B_508/2022 zugrunde lag. Anders als im damals zu beurteilenden Sachverhalt liegt beim Beschwerdegegner gemäss dem psychiatrischen Gutachten […] ein wahnhaftes psychisches Störungsbild vor, attestiert der Gutachter dem Beschwerdegegner ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko hinsichtlich derselben Deliktskategorien wie die vorliegenden Anlasstaten und ist der Beschwerdegegner vorbestraft […]. Die Vorinstanz wäre beim Vorliegen eines Gutachtens, welches dem Beschwerdegegner hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren untersuchten Gewalt- und Sexualstraftaten ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko attestiert, verpflichtet gewesen, sich mit diesem entscheidwesentlichen Aspekt auseinanderzusetzen, zumal sie sich bei der Prüfung der von ihr im angefochtenen Entscheid angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB noch ausdrücklich auf das psychiatrische Gutachten abstützt […]» (E.3.6.2). «Mit Blick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interesse sowie der moderaten bis deutlichen und gutachterlich nicht auf Beziehungsdelikte beschränkten Rückfallgefahr bestehen damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner auch künftig an Sexualstraftaten im bereits gezeigten, schwerwiegenden Umfang beteiligt sein könnte. Die Anordnung einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf aArt. 257 StPO erweisen sich damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen.» (E.3.6.3).  

Juli 20, 2025 7:57 am

Im Urteil 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich (Jugendstrafrecht) befasste sich das Bundesgericht mit dem Verbot der Akteinsicht durch den beschuldigten Jugendlichen, die Akten bezüglich Verlängerung der Untersuchungshaft erhielt nur sein Verteidiger mit Auflage der Nichtweitergabe. Es handelt sich dabei um den Straffall vom 2. März 2024, wo der Beschuldigte mehrfach auf ein jüdisch-orthodoxes Opfer eingestochen hat und dieses lebensgefährlich verletzte. Das Bundesgericht schützte die Einschränkung der Akteneinsicht u.a. wie folgt: «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der betroffenen Person auf Einsicht in die Akten […]. Das Recht auf Akteneinsicht ist jedoch nicht absolut. Art. 101 Abs. 1 StPO behält ausdrücklich Art. 108 StPO vor, der namentlich vorsieht, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör und demzufolge die Akteneinsicht einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kommt den Strafbehörden ein gewisses Ermessen […].» (E.2.2). «Vorliegend soll durch das Verbot der Aktenherausgabe die Sicherheit des Opfers bzw. seiner Familie gewährleistet werden, die Repressalien durch den Beschwerdeführer und sein Umfeld befürchten. Dies soll erreicht werden, indem verhindert wird, dass der Beschwerdeführer relevante Aktenstücke missbräuchlich in den Medien oder innerhalb des IS-Netzwerkes verbreitet. Das Verbot, dem Beschwerdeführer die Akten zugänglich zu machen, soll jegliches Risiko ausschliessen, dass er die Untersuchungsakten zu Propagandazwecken verwendet und publiziert, wodurch das Opfer bzw. seine Familie Repressalien befürchten müssten. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft im engeren Sinne befindet, sondern in einer (geschlossenen) Einrichtung für Jugendliche. Die Vorinstanz erwog, im "digitalen Zeitalter" bestehe trotz der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung die Gefahr der Verbreitung. Die Beurteilung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. […]» (E.2.3.1). «Die vorliegende Beschränkung der Akteneinsicht erweist sich auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als gerechtfertigt. Das Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer betrifft wie erwähnt das "Zugänglichmachen", mithin die physische bzw. elektronische oder sonstige Herausgabe und damit das Überlassen der Haftakten. […]. Die Akten werden dem Beschwerdeführer durch das Verbot des Besitzes von Kopien aber nicht vorenthalten. Wie die Vorinstanz festhält, steht dem Beschwerdeführer die Einsicht und damit das Studium der Haftakten, entgegen seiner Auffassung, offen. Die aufwändigere und umständlichere Gestaltung der Arbeit der Verteidigung, wenn dem Beschwerdeführer bzw. der gesetzlichen Vertretung keine Kopien (digital oder auf Papier) der Haftakten für das Selbststudium vorab oder im Nachhinein überlassen werden dürfen, ist unter den genannten Umständen erforderlich und hinzunehmen. […]. Nach dem Gesagten liegt im Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer persönlich, wie von der Vorinstanz festgehalten, keine wesentliche Beeinträchtigung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung und auch kein schwerer Eingriff in das Akteneinsichtsrecht. Das Verbot erweist sich als geeignet, erforderlich und zumutbar.» (E.2.3.2).

Juli 17, 2025 3:17 pm

Im Urteil 7B_130/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Bern gibt es um die Frage der Nichteinhaltung der 10-Tages-Frist zur Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren, genauer um die Bestreitung des Inhalts der Zustellung durch den Beschwerdeführer. Das Bundesgericht äusserte sich dabei wie folgt: «Ist der Inhalt einer zugestellten behördlichen Sendung strittig, spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der substanziierten Angaben der Absenderin. Der Empfänger kann diese Vermutung umstossen, indem er konkrete Anhaltspunkte vorbringt, die Zweifel bezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen lassen […]. Mit seinen - nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässigen […] - Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, derartige Zweifel zu begründen: Wohl legt er zwei Versionen des Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2024 ins Recht, von denen die eine mit einem Eingangsstempel des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2024 versehen ist, während die andere eine Originalunterschrift der Staatsanwältin trägt. Dass der Beschwerdeführer über diese beiden unterschiedlichen Versionen verfügt, könnte jedoch ebenso gut mit dem Umstand zu erklären sein, dass laut dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Antrag eine Kopie davon (ohne Beilagen) von der Staatsanwaltschaft direkt an ihn gesendet worden war. Mit dieser Erklärung liesse sich auch die ebenfalls eingereichte WhatsApp-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seinem heutigen Rechtsvertreter in Einklang bringen, erwähnt er in der fraglichen Sprachnachricht doch, er habe "zwei eingeschriebene Briefe" erhalten. Die Vermutung, dass er die Verfügung am 31. Dezember 2024 erhalten hat, wird auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass sein heutiger Rechtsvertreter offenbar antwortete: "Ok, bitte melden, wenn dir vom Zwangsmassnahmengericht die Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist." Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich im selben Briefumschlag statt der fraglichen Verfügung eine zweite unterschiedliche Version desselben Entsiegelungsantrags erhalten haben, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich beim Zwangsmassnahmengericht deswegen erkundigt, zumal der an ihn adressierte Briefumschlag des Zwangsmassnahmengerichts den Vermerk "KZM 24 2701 Verfügung" trägt und er selbst in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im doppelten Versand des Antrags ein "evidentes Indiz für einen Kanzleifehler" erblickt.» (E.2.4). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E.3).

Juli 15, 2025 1:00 pm

Im Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der rechtsgültigen Einsprache gegen einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer rügt u.a. einen Fall der notwendigen Verteidigung. Das Bundesgericht schützt die Beschwerde u.a. wie folgt: «Nach dem Gesagten waren im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Strafbefehls […] die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b und c StPO gegeben. Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer mit den drei in Frage stehenden Strafbefehlen insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, ohne dass ihm eine wirksame Verteidigung möglich war. Damit wurde sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt […]. Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt effektiv partizipieren kann […], wäre eine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine rechtsgültige Zustellung der in Frage stehenden Strafbefehle erst mit der Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 87 Abs. 3 StPO). Demnach ergingen die Einsprachen des Beschwerdeführers innert zehn Tagen seit rechtsgültiger Zustellung und damit rechtzeitig.» (E.1.4.2).

Juli 14, 2025 3:13 pm

Im Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 aus dem Kanton Wallis befasste sich das Bundesgericht mit einem Hausfriedensbruch mit Gerangel und Messereinsatz. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Notwehrlage i.S. Hausfriedensbruchs wie folgt: «Der Beschwerdegegner wird von der Vorinstanz wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt. Er verletzte damit das Hausrecht des Beschwerdeführers, das ein notwehrfähiges Rechtsgut darstellt […]. Zum Zeitpunkt der Messerattacke dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht an. Daran ändert auch die Möglichkeit der Flucht nichts. Auch wenn der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, hätte der Angriff auf sein Hausrecht fortbestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag somit auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor.» (E.2.3.1). Das Bundesgericht geht von einer exzessiven Notwehr des Beschwerdeführers aus und heisst die Beschwerde teilweise gut: «Die exzessive Notwehr des Beschwerdeführers ist nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. […] ist hierbei ein umso strengerer Massstab anzulegen, je stärker die Reaktion des Abwehrenden den Angreifer verletzt oder gefährdet. Vorliegend war der Beschwerdegegner unbewaffnet. Der Beschwerdeführer gefährdete ihn insbesondere durch Schnitte mit dem Messer im Halsbereich erheblich. Entsprechend schwerwiegend hätte seine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff sein müssen, um annehmen zu können, es sei ihm nicht möglich gewesen, besonnen und mit einem milderen Mittel zu reagieren. Sofern überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen ist, stand diese in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze.» (E.2.3.3). «Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie fälschlicherweise nicht von einer Notwehrlage ausgeht und infolgedessen bei der Strafzumessung den Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt lässt. Die Vorinstanz wird deshalb im Rahmen der Neubeurteilung die Strafe neu zu bestimmen haben.» (E.2.3.4).

Juli 14, 2025 2:36 pm

Im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen einen Verzicht auf die Aussprache einer Landesverweisung bei einem pakistanischen Staatsbürger wo es um mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) ging. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und sprach sich für die Landesverweisung aus. Die Frage des Härtefalls liess es noch knapp offen:  «Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner seit 28 Jahren und damit zweifelsohne seit langem in der Schweiz aufhält. Indes reiste er erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind ebenfalls nicht erkennbar, im Gegenteil. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners bekannt sind oder geltend gemacht werden. Damit ergibt sich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weitestgehend aus der langen Aufenthaltsdauer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls tendenziell zu verneinen, wobei die Frage keiner abschliessenden Beurteilung bedarf […]» (E.5.2.4). Das Bundesgericht bejahte alsdann das überwiegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung: «Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber, die indes weitestgehend im blossen Umstand seiner langen Anwesenheit gründen. Im Übrigen ist zusammenfassend von einer unterdurchschnittlichen Integration des im Urteilszeitpunkt gesunden, 51 Jahre alten Beschwerdegegners auszugehen und zwar sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht; eine Reintegration in sein Heimatland in beiden Bereichen scheint möglich und zumutbar. Die seit der Tat verstrichene Zeit bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners während dieser Zeit vermag die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für das hiesige Sozialsystem nicht herabzusetzen […]. Im Ergebnis vermag damit die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen, das von ihm nach wie vor ausgehende Risiko für die hiesige soziale Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse. Folglich fällt die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zugunsten des Beschwerdegegners aus und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.5.3.2).

Juli 9, 2025 2:51 pm

Im Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit einem Nachbarschaftsstreit, wo auch der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zur Diskussion stand. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «[…] Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein ([…]. Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern […].» (E.3.2.4). «Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist […]. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab […]» (E.3.2.5).  «In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt ([…]» (E.3.2.6).