Hybride Entsiegelungsentscheide sind unzulässig
Im Urteil 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren mit klar substantiierter Anwaltskorrespondenz. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO kann das für die Entsiegelung zuständige Gericht im Entsiegelungsverfahren eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf den Entsiegelungsentscheid aber nicht vollumfänglich an die sachverständige Person delegieren, denn es ist Aufgabe des Gerichts, die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände wenn nötig zu triagieren und die geheimnisgeschützten Informationen auszusondern […]. Es darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, wenn es dieser Aufgabe nachgekommen ist, also nachdem es die geheimnisgeschützten Informationen - ob mit oder ohne der Hilfe einer sachverständigen Person - ausgesondert hat. Aus diesem Grund darf es nicht materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheiden und im selben Entscheid noch prozessleitende Verfügungen treffen, etwa betreffend die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Eine solche Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid ist unzulässig […].» (E.3.2). «Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt: Wie er zutreffend geltend macht, handelt es sich bei der Verfügung vom 27. März 2025 um einen hybriden Entsiegelungsentscheid, mit dem die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch teilweise gutheisst, obschon sie die angeblich auf den gesiegelten Geräten vorhandene Anwaltskorrespondenz noch gar nicht aussortiert hat und zu diesem Zweck im gleichen Entscheid prozessleitende Verfügungen trifft. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dieses Vorgehen unzulässig. Die Entsiegelung darf nicht angeordnet werden, ohne dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen vom Gericht im Einzelnen geprüft und triagiert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.3).
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