August 21, 2025 1:16 pm

Im Urteil 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsverfahren mit klar substantiierter Anwaltskorrespondenz. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO kann das für die Entsiegelung zuständige Gericht im Entsiegelungsverfahren eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf den Entsiegelungsentscheid aber nicht vollumfänglich an die sachverständige Person delegieren, denn es ist Aufgabe des Gerichts, die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände wenn nötig zu triagieren und die geheimnisgeschützten Informationen auszusondern […]. Es darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, wenn es dieser Aufgabe nachgekommen ist, also nachdem es die geheimnisgeschützten Informationen - ob mit oder ohne der Hilfe einer sachverständigen Person - ausgesondert hat. Aus diesem Grund darf es nicht materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheiden und im selben Entscheid noch prozessleitende Verfügungen treffen, etwa betreffend die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Eine solche Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid ist unzulässig […].» (E.3.2). «Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt: Wie er zutreffend geltend macht, handelt es sich bei der Verfügung vom 27. März 2025 um einen hybriden Entsiegelungsentscheid, mit dem die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch teilweise gutheisst, obschon sie die angeblich auf den gesiegelten Geräten vorhandene Anwaltskorrespondenz noch gar nicht aussortiert hat und zu diesem Zweck im gleichen Entscheid prozessleitende Verfügungen trifft. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dieses Vorgehen unzulässig. Die Entsiegelung darf nicht angeordnet werden, ohne dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen vom Gericht im Einzelnen geprüft und triagiert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.3).

August 21, 2025 6:29 am

Im neuen FREISPRUCH Podcast beleuchtet Boris Etter Themen im Bereich des Strafrechts aus rechtlicher und praktischer Perspektive. Boris Etter ist Fachanwalt SAV Strafrecht und gibt dabei praktische Einblicke in seine Welt der Strafverteidigung sowie der Arbeit der Justizbehörden. Der Podcast wird in wöchentlichem Rhythmus erscheinen. Unten sind auch die Links zum Podcast zu finden. 

August 19, 2025 3:45 pm

Im Urteil 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Konfrontationsanspruch und lieferte eine eigentliche «Executive Summery» ab: «Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Teilnahmerecht besteht jedoch nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Führt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen getrennte Verfahren, haben die beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung. Daher können sie sich nicht auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht berufen […].» (E.2.3.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. […] Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […].  Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen […].» (E.2.3.2). «Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert […]. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen […]. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht […].  Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert […]. Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden […]. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise […].» (E.2.3.3).

August 19, 2025 4:44 am

Sanija Ameti hatte 2024 im Keller einer luxuriösen Stadtzürcher Liegenschaft mit einer Luftpistole geschossen, sie durchlöcherte dabei eine Katalogseite eines Auktionshauses, das ein Bild von Maria und Jesus zeigte. Durch Sanija Ameti bzw. ihre Anklage durch die Zürcher Staatsanwaltschaft (Quelle: fast alle Schweizer Massenmedien), es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung, ist der Tatbestand der Störung der Glaubensfreiheit i.S.v. Art. 261 StGB in das öffentliche und auch in das juristische Bewusstsein gerückt. Ein Grund für uns, sich hier Art. 261 StGB, insbesondere Abs. 1, genauer anzusehen. Wir betrachten dabei auch das Leiturteil BGE 86 IV 19, 23 des Bundesgerichts und die gescheiterte Motion 18.4344 Motion NR Beat Flach, GLP, vom 14. Dezember 2018 «Blasphemieverbot abschaffen».  

August 18, 2025 2:42 pm

Im Urteil 7B_467/2025 vom 4. August 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit einer Erklärung einer nicht anwaltlich vertretenen Person, welche fälschlicherweise von den Behörden als «Beschwerde» qualifiziert wurde, ohne Rücksprache zu nehmen. Der Laienbeschwerdeführer siegte vor Bundesgericht. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025 geht bei objektiver Betrachtung klar hervor, dass es sich nicht um eine Beschwerde, sondern um ein Gesuch handelt. […]. In einem solchen Fall wäre die Behörde verpflichtet gewesen, Rückfragen zu stellen beziehungsweise den Beschwerdeführer anzuhören, um zu klären, ob er tatsächlich eine Beschwerde erheben möchte, bevor sie rechtliche Schlüsse zieht.  Vorliegend bestand für die Vorinstanz jedenfalls kein Anlass, die Eingabe ohne weitere Abklärung als Beschwerde zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz ohne vorgängige Anhörung einen Nichteintretensentscheid erliess, ist sie zu Unrecht nicht auf die Eingabe eingetreten, die ihrem objektiven Inhalt nach gar keine Beschwerde war. Der Entscheid betrifft somit einen Verfahrensgegenstand, der rechtlich nicht existierte. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zumindest auffordern müssen, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er tatsächlich Beschwerde erheben wolle. Dies ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der unter anderem auch die Pflicht zur Rückfrage umfasst, wenn die Rechtsnatur einer Eingabe unklar erscheint. Der Nichteintretensentscheid stützt sich folglich auf eine unzutreffende rechtliche Würdigung und verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).» (E.2.2).

August 14, 2025 11:53 am

Im Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Autounfall mit Schwerverletzten durch den «Secondo»-Lenker eines BMW M5 F90 mit 600 PS und bewusster Ausschaltung von Sicherheitssystemen, was zu einer Verurteilung wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung führte. Das Bundesgericht schützte die strafrechtliche Landesverweisung des Täters bezogen auf die Interessenabwägung, u.a. wie folgt: «Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund seines junges Alters zum Tatzeitpunkt und seiner seither eingetretenen persönlichen Entwicklung zum Schluss kommt, seine Legalprognose sei aktuell sehr gut, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Zwar blieb er seit der am 5. Oktober 2019 begangenen Katalogtat straffrei. Dieser Umstand ist jedoch aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung zu relativieren […]. Auch reicht der Verweis auf das junge Erwachsenenalter zum Tatzeitpunkt nicht aus, um eine deutliche Verbesserung der Rückfallgefahr anzunehmen. Entscheidend ist die Persönlichkeitsentwicklung und diesbezüglich ist das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild nicht mit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Einklang zu bringen. Sie zeigt auf, dass der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren - mithin über vier Jahre nach der Tatbegehung und im Alter von 24 Jahren - nicht einen Punkt erreicht hat, der von einer bedeutsamen Weiterentwicklung zeugt.» (E.4.4.2). «Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind aufgrund der langen und lebensprägenden Aufenthaltsdauer sowie der erreichten Integration zweifellos hoch. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Anordnung der Landesverweisung für ihn hart sei. Zugleich zeigt sie jedoch überzeugend mehrere Faktoren auf, die diese Härte relativieren […]: Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung abgeschlossen und ist finanziell unabhängig von seinen Eltern. Aufgrund seiner Lehre und seiner Arbeitserfahrung in zwei unterschiedlichen Branchen (Automobilsektor und Detailhandel) können seine berufliche Chancen im Heimatland als intakt bezeichnet werden, auch wenn er dort nicht mehr über ein enges Beziehungsnetz, sondern bloss noch über lose Beziehungen verfügt. Er spricht zudem die Landessprache seines Heimatlandes, besucht den Kosovo öfters und trifft sich in der Schweiz mit kosovarischen Landsleuten, was für seine kulturelle Vertraut- und Verbundenheit mit dem Heimatland spricht. Hinzu kommt, dass er sich als unverheirateter, kinderloser und junger Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen in einer Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht […].» (E.4.4.3). «Bei dieser Ausgangslage gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die von ihr angeordnete Landesverweisung erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.» (E.4.4.4).

August 13, 2025 11:53 am

Im Urteil 7B_594/2025 vom 4. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Verschiebungsgesuch einer Anwältin, die eine mit Verfügung vom 1. April 2025 auf den 1. September 2025 angesetzte Hauptverhandlung verschieben lassen wollte. «Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin beantragte eine Verschiebung der Hauptverhandlung mit der Begründung, dass sie montags aufgrund fehlender Kinderbetreuung und anderweitiger Verpflichtungen grundsätzlich keine Termine wahrnehmen könne. Ihre Arbeitstage seien Dienstag, Mittwoch und Freitag. Da zwischen ihr und ihrer Klientin ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, käme eine Vertretung nicht ohne Weiteres in Frage.» (E.3.1). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Anwältin, welche nur am Dienstag, Mittwoch und Freitag arbeitet wie folgt ab: «Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO ist bei der Festlegung des Verhandlungstermins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen […]. Diese Norm verlangt indes keine vollständige Anpassung des Termins an die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten, sondern eine Abwägung, in die alle Verfahrensbeteiligten miteinbezogen werden.  Die unentgeltliche Rechtsbeiständin trägt vor, sie könne aufgrund familiärer Verpflichtungen montags grundsätzlich nicht an Verhandlungen teilnehmen. Es ist jedoch fraglich, ob solche wiederkehrenden Betreuungspflichten überhaupt unter Art. 205 Abs. 2 StPO fallen. Vorliegend fehlt jedenfalls ein konkreter Nachweis für eine absolute Verhinderung. Insbesondere wurde keine schriftliche Bestätigung der Kita vorgelegt, die besagt, dass eine Betreuung am fraglichen Tag definitiv ausgeschlossen ist. Vielmehr wurde die Rechtsbeiständin, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, lediglich gebeten, sich etwa einen Monat vor dem Termin erneut zu melden. Daraus ergibt sich, dass eine definitive Unmöglichkeit nicht dargetan ist, sondern die Möglichkeit organisatorischer Lösungen weiterhin besteht. Welche "weiteren verpflichtenden Terminen" die unentgeltliche Rechtsbeiständin an diesem Wochentag hat, zeigt sie, wie bereits vor der Vorinstanz, auch vor Bundesgericht nicht auf. Die Vorinstanz erwog sodann, dass sich die Terminfindung im vorliegenden Fall aufgrund der vielen Verfahrensbeteiligten schwierig gestaltet habe. Am 1. September 2025 seien viele Verfahrensbeteiligte verfügbar, darunter die Anklägerin, der Beschuldigte, dessen Verteidiger sowie zwei Dolmetschende. Zudem verhandle das Gericht grundsätzlich montags. […]. Da es der Privatklägerin wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses ihren Angaben zufolge nicht zuzumuten sein soll, mit einer Stellvertreterin ihrer Rechtsbeiständin den Gerichtstermin am 1. September 2025 wahrzunehmen, kann von der Rechtsbeiständin erwartet werden, dass sie sich angesichts der langen Vorlaufzeit den Bedürfnissen ihrer Klientin entsprechend organisiert. Entweder nimmt sie den Termin selbst wahr oder sie sorgt dafür, dass eine Vertretung rechtzeitig eingeführt und mit der Privatklägerin vertraut gemacht wird. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde durch die Verfügung vom 20. Mai 2025 darüber informiert, dass ihrem Gesuch um Terminverschiebung nicht stattgegeben wurde. Damit standen ihr drei Monate zur Verfügung, um - falls sie den Termin am 1. September 2025 tatsächlich nicht persönlich wahrnehmen kann - eine geeignete Vertretung einzuarbeiten und mit den Einzelheiten des Falls vertraut zu machen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK darin erkennen will, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde und bei der Terminfindung für die Hauptverhandlung keine Rücksicht auf die Verfügbarkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin genommen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der langen Vorlaufzeit und mangels Belegen für eine zwingende Verhinderung der Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Dies verletzt weder Bundesrecht noch Völkerrecht.» (E.3.2).

August 13, 2025 11:30 am

Im Urteil 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung und deren Dauer. Das Bundesgericht äusserte sich zunächst ausführlich zum Härtefall und bejahte diesen auch (E.3)., hingen fiel die Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde lediglich bezüglich der fehlenden ausreichenden Begründung der Dauer der Landesverweisung durch die Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen […]. Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein […]. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu, in das das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift […].» (E.4.2). «Die Vorinstanz erachtet angesichts der Schwere "des Delikts" und der konkreten Sanktion eine zehnjährige Landesverweisung als angemessen […]. Ihre Begründung in einem Satz unter blossem Hinweis auf die zwei genannten Beurteilungsfaktoren ist äusserst kurz. Sie bezieht vor allem jedoch das zentrale Beurteilungskriterium der vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsgefahr nicht mit ein. Die angeführte Schwere "des Delikts" - recte: der mehreren nachgewiesenen Anlasstaten (vgl. oben E. 3.2) - ist zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen. Bezüglich der Höhe der konkret verhängten Sanktion, die in der Regel ein Hinweis auf die Tatschwere ist, gilt dasselbe. Im Weiteren ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, dass sie die das private Interesse des Beschwerdeführers ausmachenden Umstände miteinbezieht, mithin sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abwägt […]. Mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien lässt sich die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers […]. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit begründet.» (E.4.3).

August 13, 2025 7:12 am

Im Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 stellte das Bundesgericht klar, dass Beweismittel, die aufgrund der Mitwirkungspflicht in Verwaltungsverfahren speziell für die FINMA erstellt und dieser vorgelegt wurden, im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen, wenn die betroffene Person von der FINMA nicht über ihr Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Grundsatz) belehrt wurde. Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Die Person, die der FINMA gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG Auskünfte und Unterlagen zu erteilen hat, kann jedoch die Auskunft verweigern, wenn sie damit eine Strafverfolgung riskiert oder ihre Stellung in einem hängigen oder drohenden Verfahren verschlechtert würde […]. Wenn die FINMA also die Mitwirkung eines Beaufsichtigten zur Erlangung bestimmter Informationen verlangt, weist sie ihn darauf hin, dass er die Mitwirkung verweigern kann, wenn ihm eine Strafverfolgung droht […]. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, da eine Person, die mit der Verwaltungsbehörde zusammengearbeitet hat, nicht davon ausgehen sollte, dass die ihr übermittelten Beweise in einem Strafverfahren uneingeschränkt verwertbar sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens die Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörde hätte vermeiden können. Das Gegenteil zuzulassen, würde bedeuten, den Strafbehörden das Recht einzuräumen, die Grundsätze des Strafverfahrens leicht zu umgehen, um unter Verletzung des Grundsatzes nemo tenetur Beweise zu erlangen und zu verwerten. Dies ist sicherlich nicht das Ziel von Art. 38 FINMAG […]. Das Problem liegt im Wesentlichen darin, dass das von der Strafverfolgungsbehörde übermittelte und verwertete Beweismittel möglicherweise nie zu ihr gelangt wäre, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich während des Verwaltungsverfahrens völlig passiv verhalten hätte […]. Da der Beschwerdeführer nicht über sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit informiert wurde, obwohl das mit den ausgehändigten Formularen angestrebte Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen konnte, wurde sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 ausgefüllten Formulare nicht verwertbar sind.» (E.4.2).