Sachverhalt und Instanzenzug
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A. am 28. November 2024 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2022 wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und (vollendeter) sexueller Handlungen mit einem Kind, jeweils zum Nachteil von B., sowie versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil von C., schuldig. Es sah von einer Rückversetzung in den Strafvollzug ab, verhängte für die ausgefällten Schuldsprüche eine unbedingte Freiheitsstrafe von 54 Monaten, unter Anrechnung von 111 Tagen bereits verbüsster Haft, und sprach für weitere, unangefochten gebliebene erstinstanzliche Schuldsprüche eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 2’500.– aus. Ebenfalls in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung von A. an (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung „emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente“). Darüber hinaus, und anders als das Bezirksgericht, das noch gegenteilig entschieden hatte, verwies es A. für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es stellte ferner die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts in den unangefochtenen Punkten fest und regelte die weiteren Nebenfolgen.
Hinsichtlich der Sexualdelikte hält das Obergericht zusammengefasst für erstellt, dass A. mutmasslich am 12. Dezember 2020 in der Wohnung seiner damals 17-jährigen Freundin versuchte, B., die damals 14- jährige Schwester seiner Freundin, zum Oralverkehr zu zwingen, als er mit ihr zusammen auf dem Sofa sass. Ebenfalls hält das Obergericht für erwiesen, dass er kurze Zeit darauf versuchte, B. mehrmals zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, zunächst erneut auf dem Sofa und rund 20-30 Minuten später in ihrem Zimmer, das er hierzu aufgesucht hatte (angefochtenes Urteil E. II.2.5 S. 30 i.V.m. E. II.1.1 S. 18 und II.2.1 S. 20; vgl. auch Anklage Dossier 1).
Betreffend die versuchte schwere Körperverletzung geht das Obergericht zusammengefasst von folgendem Geschehen aus: A. versetzte am 7. Juli 2021 im Rahmen einer von ihm mit einer Drittperson angefangenen Auseinandersetzung seiner besten Freundin C., die in der Absicht zu schlichten eingegriffen hatte und zu Boden gefallen war, mehrere Fusstritte, insbesondere einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes. Zudem versuchte er mehrmals, ihr mit Anlauf weitere Tritte zu verpassen, wobei er sie jedoch verfehlte oder nur halbwegs traf. C. erlitt aufgrund der Fusstritte eine leichte Gehirnerschütterung (angefochtenes Urteil E. II.3.3.7 S. 34 i.V.m. E. II.1.3 S. 18 f. und E. II.3.1 f. S. 30 f.; vgl. auch Anklage Dossier 4).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. führt mit zwei separaten Eingaben Beschwerde in Strafsachen, in der einen vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch (Verfahren 6B_323/2025) und in der anderen vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Hasler (Verfahren 6B_326/2025).
Im Verfahren 6B_323/2025 beantragt A., das Strafmass sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts auf 24 Monate, eventualiter 36 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. (Sub-) Eventualiter sei das Verfahren zur Bemessung der Strafdauer an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei die Landesverweisung auf fünf Jahre zu bemessen.
Im Verfahren 6B_326/2025 beantragt A., die Strafe sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts deutlich zu reduzieren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache auch insofern zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der A. ersucht in beiden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025
Das Bundesgericht wies im Urteil 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 diverse Rügen ab, auf welche hier nicht eingegangen wird.
Vorliegen von persönlichem Härtefall
Auch wenn das Bundesgericht und die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) die Landesverweisung des Beschwerdeführers guthiessen, ist hier auf die Ausführungen des Bundesgerichts zur strafrechtlichen Landesverweisung dahingehend hinzuweisen, als zumindest das Vorliegen eines Härtefalls im Urteil 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 bejaht wurde (die Interessenabwägung fiel dann aber zuungunsten des Beschwerdeführers aus).
Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt zu den Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls:
«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).» (E.3.3.1).
«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 3.3.4; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).» (E.3.3.3).
«Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1: je mit Hinweisen).» (E.3.3.4).
«Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Bei hinreichender Intensität sind ebenso Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der „de facto“ Familie 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).» (E.3.3.5).
«Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3).» (E.3.3.6).
Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls, das Bundesgericht stützte diese Sichtweise:
«Die Vorinstanz führt betreffend das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus, die Erstinstanz habe sich in ihren diesbezüglichen Erwägungen mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Verhältnissen, der Arbeits- und Ausbildungssituation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration und den Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorinstanz gibt diese Erwägungen wie folgt wieder: Die Erstinstanz habe aufgezeigt, dass der heute 33-jährige Beschwerdeführer im Jahr 2002 im Alter von elf Jahren in die Schweiz gekommen sei und dementsprechend den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase hier verbracht habe. Er habe hier die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und sei regelmässig beruflich tätig gewesen. Der Deutsch und Albanisch sprechende Beschwerdeführer scheine gut vernetzt zu sein, habe eine Kochlehre abschliessen können und kontinuierlich tatsächliche Bestrebungen gezeigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. In Bezug auf Art. 8 EMRK habe die Erstinstanz darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz lebten. Mit seiner Mutter führe er einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und die Partnerin des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in der Schweiz und seien beide Schweizer Staatsbürgerinnen. Die Grosseltern, die im Kosovo gelebt hätten und zu denen er einen engen Bezug gehabt habe, lebten inzwischen nicht mehr. Auch sein Vater sei inzwischen offenbar verstorben. Damit lebten keine engeren Bezugspersonen des Beschwerdeführers mehr im Kosovo. Seinen Aussagen zufolge sei er auch nie mehr dort gewesen, seit er in die Schweiz gekommen sei, mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes zur Erneuerung des Passes. Das engste familiäre Umfeld des Beschwerdeführers befinde sich folglich in der Schweiz. Zu diesen Angehörigen zählten nicht nur seine Mutter, seine Schwester und seine Partnerin, sondern insbesondere seine Tochter. Weder die Tochter noch die Partnerin, zu denen er eine enge Beziehung pflege, verfügten über den albanischen Pass. Die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Leben des Beschwerdeführers, insbesondere auf sein Privatleben, erachte die Erstinstanz entsprechend als sehr gross. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers sei nicht mustergültig, könne aber auch nicht als vernachlässigbar erachtet werden. Im Allgemeinen wirke er bemüht, Teil des Wirtschaftslebens in der Schweiz zu sein. Auch sehr bemüht äussere er sich, Teil des Lebens seiner Tochter sein zu wollen. Obwohl er seine Tochter und Partnerin aufgrund des Rayonverbots, das zugunsten der Schwester seiner Partnerin (das Opfer der Sexualdelikte) verhängt worden sei, nicht an deren aktuellen Wohnort besuchen könne, kämen diese regelmässig zu ihm. Sowohl er und seine Partnerin seien arbeitstätig, wobei sie sich jeweils abwechseln würden, um die Tochter zu betreuen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers schaue oft auf dessen Tochter. Der Beschwerdeführer suche eine Wohnung für sich, die Tochter und die Partnerin. Aus Sicht der Erstinstanz sei es der Partnerin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter nicht zumutbar, ebenfalls in den Kosovo zu ziehen, um die Kernfamilie intakt zu halten. Damit würde eine Landesverweisung das Recht des Beschwerdeführers und der Tochter auf Achtung des Familienlebens, insbesondere nach Art. 8 EMRK, verletzen. Die Vorinstanz stimmt im Anschluss an diese Wiedergabe der Ausführungen der Erstinstanz deren Folgerung zu, dass in einer Gesamtbetrachtung beim Beschwerdeführer ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen sei. Sie hält fest, die diesbezüglich relevanten Beurteilungskriterien hätten sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht geändert, weshalb weiterhin ein entsprechender Härtefall vorliege (vgl. angefochtenes Urteil E. VIII.5 S. 60 ff.).» (E.3.4.1).
«Die Vorinstanz bejaht gestützt auf diese Feststellungen zunächst zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. In Anbetracht der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer seit seinem elften Altersjahr in der Schweiz sozialisiert wurde, d.h. hier die Schulen besucht, Deutsch gelernt, eine Kochlehre abgeschlossen und regelmässig eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, seine Schweizer Lebenspartnerin und die mit ihr gezeugte gemeinsame Tochter hier mit ihm in einer engen Beziehung leben und keinerlei eigene Verbindungen zu seinem Heimatland aufweisen und er selbst keine engeren Bezugspersonen in seinem Heimatland mehr hat, liegt ein solcher Härtefall vor.» (E.3.5.2).
Die Interessenabwägung fiel aber zuungunsten des Beschwerdeführers aus.
Dauer der strafrechtlichen Landesverweisung – Kriterien und Begründungspflicht
Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht u.a. im Sinne eines Eventualantrags die Dauer der Landesverweisung (E.4).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 wie folgt:
«Er wendet in seiner Beschwerde 6B_326/2025 ein, die Vorinstanz habe sich zur Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren mit keinem Wort geäussert, weshalb eine Auseinandersetzung damit für ihn nicht möglich sei. Sie hätte darlegen müssen, weshalb eine derart lange Dauer gerechtfertigt sei, umso mehr als sie aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Tochter und Lebenspartnerin einen schweren persönlichen Härtefall bejahe. Er macht auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zugleich erachtet er die Dauer der Landesverweisung als „völlig“ unverhältnismässig hoch. In seiner Beschwerde 6B_323/2025 kritisiert er damit übereinstimmend die vorinstanzliche Begründung der Dauer der Landesverweisung als „dürftig“ und als „mit dem Willkürvorwurf belastet“.» (E.4.1)
«Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4 sowie 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2 zweiter Absatz). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (Urteile 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu, in das das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. zum Ganzen Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen unter anderem auf BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).» (E.4.2).
«Die Vorinstanz erachtet angesichts der Schwere „des Delikts“ und der konkreten Sanktion eine zehnjährige Landesverweisung als angemessen (angefochtenes Urteil E. VIII.7 S. 64). Ihre Begründung in einem Satz unter blossem Hinweis auf die zwei genannten Beurteilungsfaktoren ist äusserst kurz. Sie bezieht vor allem jedoch das zentrale Beurteilungskriterium der vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsgefahr nicht mit ein. Die angeführte Schwere „des Delikts“ – recte: der mehreren nachgewiesenen Anlasstaten (vgl. oben E. 3.2) – ist zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen. Bezüglich der Höhe der konkret verhängten Sanktion, die in der Regel ein Hinweis auf die Tatschwere ist, gilt dasselbe. Im Weiteren ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, dass sie die das private Interesse des Beschwerdeführers ausmachenden Umstände miteinbezieht, mithin sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abwägt (anders als bei der Anordnung der Landesverweisung; vgl. oben E. 3.5.4.1). Mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien lässt sich die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.7.7). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit begründet.» (E.4.3).
«Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird über die Dauer der Landesverweisung neu befinden und ihren diesbezüglichen Entscheid hinreichend begründen müssen. Im Übrigen sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.» (E.6.1).