Oktober 23, 2025 10:59 am

Im Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 aus dem Kanton Bern hiess das Bundesgericht die Haftbeschwerde des Beschuldigten gut und verneinte sowohl den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) als auch den der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Aus den von der Vorinstanz vorgebrachten Umständen lässt sich, wenn überhaupt, einzig die theoretische Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte kolludieren könnte. Nicht ableiten lassen sich daraus aber konkrete Anhaltspunkte hierfür. Die rein theoretische Möglichkeit genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen […]. Damit ergibt sich, dass eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, zu verneinen ist. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft unter diesem Titel ist daher nicht gerechtfertigt.» (E.2.3). Schliesslich gilt es zwar zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Betrugs nach Art. 146 StGB sowie (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB eine empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt jedoch das Strafmass für sich allein nicht, um Fluchtgefahr anzunehmen […]. Entscheidend ist, ob konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Fluchtabsicht oder entsprechende Vorbereitungshandlungen bestehen. Solche Anhaltspunkte, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen würden, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehen könnte, fehlen hier bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, wie dargelegt, vollständig. Eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist daher zu verneinen. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 StPO nicht erfüllt sind, was die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge hat.» (E.3.3).

Oktober 23, 2025 6:18 am

In dieser Folge des Podcasts FREISPRUCH werden durch Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, anhand des kürzlich publizierten Urteils des Bundesgerichts 6B_905/2024 vom 8. September 2025 , in dem es um eine Vergewaltigung im Kanton Zürich geht, neben dem konkreten Fall, wo das Bundegericht u.a. diverse Komponenten der Strafzumessung der Vorinstanz rügte, die Grundsätze und Komponenten der Strafzumessung, die Arten von Strafen sowie praktische Aspekte in der Praxis und verschiedene Verteidigungsstrategien besprochen. Ein klares No-Go ist gemäss Bundesgericht u.a. die strafmindernde Berücksichtigung der "relativ kurzen Dauer" der Vergewaltigung. Hier finden Sie die Links zum Podcast und zum wichtigen Urteil des Bundesgerichts, welches von den Schweizer Massenmedien mehrheitlich übersehen wurde.

Oktober 22, 2025 10:40 am

Frau Bundesrichterin Laura Jacquemoud-Rossari, Mitglied und Präsidentin der Ersten strafrechtlichen Abteilung, scheidet Ende dieses Jahres mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Bundesgericht aus. Das Gesamtgericht hat Herrn Bundesrichter Giuseppe Muschietti zum neuen Präsidenten der Ersten strafrechtlichen Abteilung gewählt. Neues Mitglied der Ersten strafrechtlichen Abteilung wird der von der Bundesversammlung Ende September zum Bundesrichter gewählte Herr David Glassey.

Oktober 20, 2025 10:36 am

Interessierte Personen erhalten keine freie Einsicht in Strafbefehle, die noch nicht rechtskräftig geworden sind. Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_631/2023 vom 18. September 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Genf gut, die von der Genfer Staatsanwaltschaft per Strafbefehl verurteilt wurde.

Oktober 16, 2025 11:17 am

Im Urteil 6B_382/2025, 6B_383/2025 vom 10. September 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers (Kürzung um 75% des Honorars bzw. Pauschale von CHF 8'000). Es handelt sich um eine zweite Berufungsverhandlung nach einer Teilrückweisung durch das Bundesgericht. Der amtliche Verteidiger stellte dabei offenbar auch fleissig «Rechtsstudium» in Rechnung. Für die erste Berufungsverhandlung wurde amtliche Verteidiger, wie das Bundesgericht hervorhob, bereits mit rund CHF 37'000 entschädigt, im Hauptverfahren mit CHF 83'000. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. […]. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen […]» (E.5.3.2). «Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen […].» (E.5.3.3). «Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass es im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens lediglich noch um die Umsetzung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 20. Oktober 2023 […] ging. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 im ersten Berufungsverfahren beliefen sich auf Fr. 36'878.35 (inkl. Auflagen und MwSt.). Erstinstanzlich wurde der Beschwerdeführer 1 für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 2 mit rund  Fr. 83'000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe der Bedeutung und der Komplexität des Falles ungenügend Rechnung getragen. Nicht erkennbar ist, welche "komplexen" Rechtsfragen sich nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch gestellt haben könnten. Die Vorinstanz verweist hierfür zudem willkürfrei auf den Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, wonach es sich beim Rechtsstudium - mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen - nicht um entschädigungspflichtige Aufwendungen handelt […]. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Entschädigung stehe in einem "krassen Missverhältnis" zur Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger. Die Kritik lässt unberücksichtigt, dass die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger von Fr. 5'978.30 rund 1/4 unter derjenigen des Beschwerdeführers 1 liegt, obschon dieser - anders als der Beschwerdeführer 1 - im Berufungsverfahren mehrere Personen vertrat. […]. Die Entschädigung steht insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 nicht erkennbar.» (E.5.4).

Oktober 16, 2025 10:33 am

Im Urteil 6B_905/2024 vom 8. September 2025 aus dem Kanton Zürich hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bezüglich der Strafzumessung bei einem Vergewaltigungsdelikt wegen multiplen Fehlern, wie u.a. der Berücksichtigung der «relativ kurzen Dauer» der Vergewaltigung sowie der Nichtberücksichtigung des ungeschützten Vaginal- und Analverkehrs statt. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Kürzlich und nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine "relativ kurze" Dauer einer Vergewaltigung in keinem Fall einen Strafminderungsgrund bildet und entsprechend nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden darf […]. Die Vorinstanz lässt sich vorliegend somit von nicht massgebenden Umständen leiten und verletzt ihr Ermessen, wenn sie im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigt, dass das Geschehen "nur kurz" gedauert habe.» (E.1.6). «Aus der Begründung der Vorinstanz lässt sich nicht nachvollziehen, in welchem Ausmass sie ein "einwilligungsnahes" Verhalten von B. berücksichtigt. […]. Die Begründung der Strafzumessung fällt in der Folge widersprüchlich aus, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdegegner habe "mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen" gehandelt, und gleichzeitig aber schliesst, er habe "aufgrund der Äusserungen und Abwehrhandlungen" von B., "jedenfalls in Kauf [genommen], dass ihr Wille dem Geschlechtsverkehr entgegenstand". Diesen Widerspruch hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Strafzumessung aufzulösen. In diesem Zusammenhang hat sie auch zu berücksichtigen, dass für die Bewertung des Tatverschuldens ohne Relevanz ist, ob es zu einem späteren Zeitpunkt zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Opfer und dem Täter gekommen ist.» (E.1.5.2). «Die Vorinstanz lässt weiter den Umstand ausser Acht, dass der Beschwerdegegner den Vaginal- und Analverkehr ungeschützt vollzog. Dem hat sie im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung straferhöhend Rechnung zu tragen […].» (E.1.5.3). «Schliesslich ist die Bewertung des Tatverschuldens durch die Vorinstanz auch im Ergebnis nicht nachvollziehbar. So schliesst sie zunächst, das objektive Tatverschulden wiege "noch leicht", ordnet es dann "im mittleren Bereich" des ordentlichen Strafrahmens ein, um es schliesslich als "nicht mehr leicht" einzustufen. Dieses objektive Tatverschulden werde durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert und entspreche einer Einsatzstrafe von 24 Monaten. Dabei bleibt unklar, ob die Vorinstanz nun von einem "noch leichten", einem "nicht mehr leichten" oder einem Verschulden "im mittleren Bereich" ausgeht. Sie verletzt damit ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB.» (E.1.5.4).

Oktober 15, 2025 12:03 pm

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 die Beschwerde einer Frau ab, die 2022 zusammen mit weiteren Personen bei einer Aktion der Protestbewegung "RENOVATE SWITZERLAND" die Mont-Blanc-Brücke in Genf blockiert hat. Ihre Verurteilung wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs ist nicht zu beanstanden und mit der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar.

Oktober 13, 2025 4:32 am

Im Urteil 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht die Landesverweisung eines des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilten nigerianischen Staatsbürgers, der seit 2002 in der Schweiz mit zwei erwachsenen Kindern in der Schweiz wohnte und über eine mässige Integration und mangelhafte Deutschkenntnisse verfügte. Das Bundesgericht zeigte zunächst lehrbuchartig die Grundsätze zur Landesverweisung auf (E.1.3). Danach bestätigte es die Landesverweisung u.a. wie folgt: «[…] stuft die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft zu Recht als mangelhaft ein. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie bei ihrer Beurteilung auch seine viele Jahre zurückliegende Vorstrafe mitberücksichtigt. Mit ihr ist in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen beiden erwachsenen Kindern, die bei der Mutter in U. leben, keine persönlichen Bindungen zur Schweiz aufweist, in Nigeria aufgewachsen ist, seine ebenfalls nigerianische Ehefrau bis vor Kurzem in dem Land gelebt hat, eines seiner erwachsenen Kinder sowie seine beiden Brüder dort leben, die Familie dort ein Haus besitzt und die Ehe ohne Weiteres in der Heimat weitergeführt werden kann, nicht von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.» (E.1.5.1). «Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen auf Art. 8 EMRK bzw. den Umstand beruft, seit über 20 Jahren in der Schweiz zu leben und hier zwei Kinder zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung tangiert die Landesverweisung eines Ausländers nur dann dessen Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen […], woran es vorliegend fehlt […]. Auch mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden volljährigen Kindern kommt Art. 8 EMRK in Ermangelung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses […] nicht zum Tragen.» (E.1.5.2). 

Oktober 8, 2025 11:26 am

Im Urteil 6B_388/2024 vom 25. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der nicht obligatorischen (fakultativen) Landesverweisung eines Nordmazedoniers, der zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Das Bundesgericht bestätige die Landesverweisung, u.a. wie folgt: «Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben […].» (E.2.2.3). «Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus […]. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen […]. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht […].» (E.2.2.5). Das Bundesgericht betonte dabei die Relevanz von älteren Vortaten bzw. dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichem Vorleben: «Andererseits bestehen gewichtige Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich für diese Einschätzung nicht primär die neuste Tat (resp. deren Verschulden) als massgeblich. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er älteren Vorstrafen die Relevanz abspricht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist vielmehr dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen […]. Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen.» (2.3.2).

Oktober 6, 2025 1:41 pm

Im Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einer weitergeleiteten Laienbeschwerde eines Mannes, dem der Besuch einer Berufungsverhandlung als Zuschauer verweigert wurde und der Auslagenersatz verlangte. Das Bundesgericht erklärte zur Rechtsverweigerungsbeschwerde folgendes und hiess diese dann auch gut: «Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), oder wenn sie eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; Urteile 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 3.1; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2). Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 149 II 209 E. 4.2 in fine; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1).» (E.2.2).