September 18, 2025 5:16 am

Im Urteil 7B_741/2024 vom 22. August 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit dem Antrag auf Entsiegelung von drei Geräten eines Lehres, dem sexueller Missbrauch eines Schülers vorgeworfen wird. Auch wenn es keine Hinweise (und entsprechenden Behauptungen der Staatsanwaltschaft) gab, dass sich auf dem Gerät Nachrichten des Beschuldigten an Eltern oder Schüler befanden, wurde im Entsiegelungsbegehren von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, von der Auswertung der gesiegelten Geräte erwarte sie sich «Hinweise (Videos, Fotos, etc.) betreffend pädosexuelle Neigungen des Beschuldigten». Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und sprach sich unter Bejahung vom Deliktskonnex für die Entsiegelung aus: «[Der Oberstaatsanwaltschaft] ist dagegen zuzustimmen, dass die gesiegelten Daten Aufschluss darüber geben könnten, ob der Beschwerdegegner an einer pädophilen Störung leidet, und dass diese Frage im hier zu beurteilenden Fall "deliktsrelevant" ist, beziehungsweise einen hinreichenden Konnex zur untersuchten Straftat aufweist: Dem Beschwerdegegner wird eine sexuelle Handlung mit einem Kind (Art. 187 StGB) vorgeworfen, die er als Klassenlehrer nach einer Schulstunde begangen haben soll. Im Falle einer Verurteilung steht bei dieser Sachlage nebst der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB auch die Anordnung eines Tätigkeitsverbots in Frage. […]. Das Sachgericht wird demnach im Falle einer Verurteilung des Beschwerdegegners abklären müssen, ob dieser pädophil und/oder massnahmebedürftig ist. Dabei wird es sich zwar in erster Linie auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die eine zwingende Entscheidgrundlage für das Sachgericht bildet […]; die sachverständige Person benötigt jedoch ihrerseits für die Erstellung des Gutachtens gewisse Akten und Informationen, die sie - mit Ausnahme fachspezifischer Erhebungen - nicht selbst erheben oder beiziehen darf […]. Vielmehr obliegt es der Verfahrensleitung, die notwendigen Unterlagen und Informationen zu beschaffen, zu triagieren und an die sachverständige Person zu übermitteln […]. Die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft gehen davon aus, in den Daten der gesiegelten Geräte könnten sich Hinweise dafür befinden, dass der Beschwerdegegner pädophil ist, wobei die Staatsanwaltschaft angibt, dabei könne es sich um "Videos, Fotos, etc." handeln, die eine entsprechende sexuelle Präferenz offenbaren könnten. Ihr ist zuzustimmen, dass die Existenz - oder die Abwesenheit - solcher Hinweise, bei denen es sich im Übrigen nicht zwingend um strafbare Kinderpornografie handeln muss, einer sachverständigen Person im Falle einer Verurteilung die für ihre psychiatrische Begutachtung nötigen Grundlagen liefern könnte und insbesondere Aufschluss darüber geben können, ob der Beschwerdegegner an einer pädophilen Störung leidet und therapeutisch zu behandeln ist. Der Deliktskonnex ist daher - entgegen der Vorinstanz - zu bejahen.» (E.3.4.3).

September 15, 2025 10:53 am

Im Urteil 6B_230/2025 vom 18. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit Teilnahmerecht des Beschuldigten bzw. der fehlenden Parteiöffentlichkeit vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Es äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 stopp; […]). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war […]. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen […]. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen […].» (E.2.1.2).

September 11, 2025 4:40 am

Das Buch «Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Praxiskommentar» (ISBN 978-3-03891-693-2), herausgegeben von Stefan Trechsel, Mark Pieth und Christopher Geth, Dike Verlag AG, ist der meistverkaufte deutschsprachige Praxiskommentar zum Schweizer Strafgesetzbuch und erschien Anfang September 2025 in der 5. Auflage. Die neue Auflage hat einen Umfang von 2073 Seiten (gegenüber den 1832 Seiten in der Vorauflage), ist also um rund 13% gewachsen. Der vergrösserte Umfang ist den verschiedenen Gesetzesrevisionen und den Nachführungen der Rechtsprechung geschuldet. Seinem bewährten Format als Praxiskommentar bleibt das Werk weiterhin treu.

September 10, 2025 1:01 pm

Im Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit der Beweisführung bei Sexualdelikten (und anderen Delikten). Bezüglich der Beweiswürdigung und der (in casu fehlenden) Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erklärte es: «Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar […]. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte […]. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen […].  Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen […]. Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht […]. Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum […]» (E.2.2.3).

September 10, 2025 10:28 am

In dieser Folge Freispruch geht es um die Geheimhaltung und das Amtsgeheimnis im Strafverfahren, insbesondere darum, was passiert, wenn das Amtsgeheimnis verletzt wird. Weiter werden das Öffentlichkeitsprinzip, die Rolle der Medien im Strafverfahren und was genau der Streisand-Effekt ist erläutert. Unten sind die Links zu den Podcasts zu finden.

September 8, 2025 1:14 pm

Im wichtigen und praxisrelevanten Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. bestimmt) befasste sich das Bundesgericht mit dem Entsiegelungsrecht. Es präzisierte in diesem Leiturteil seine Rechtsprechung zum Deliktskonnex und zur Angemessenheit wie folgt: [Zum Deliktskonnex] «Ferner hat [das Bundesgericht] in einigen Urteilen bei der Entsiegelung von - grundsätzlich als untersuchungsrelevant erachteten - Smartphones die Aussonderung einzelner darin enthaltener, offensichtlich nicht untersuchungsrelevanter Dateien (insbesondere Fotos und Videos) verfügt […].  Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert […] und ist wie folgt zu präzisieren: Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen […]. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu […]. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen […]. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen […].» (E.2.5.3). [Zur Angemessenheit] «Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt […]. Hierbei kann zwischen drei Konstellationen unterschieden werden […]: Einerseits kann die Untersuchung Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln sind […]. Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, so dass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konst

September 4, 2025 6:43 am

Das Bundesgericht erklärt im Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 eine Verfügung des Schwyzer Amtes für Gesundheit und Soziales für nichtig, mit der es medizinische Leitungspersonen einer Klinik bezüglich eines Patienten mit pädophilen Neigungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat. Weil der Betroffene nicht in das Verfahren einbezogen und ihm die Verfügung nicht eröffnet wurde, liegen besonders schwere Verfahrensmängel vor. Hier sind einige der Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund setzt. Diesem liegt primär eine äusserst schwerwiegende und zudem offensichtliche Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zugrunde. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung […] fällt in der vorliegenden Konstellation zudem von vornherein ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 wirksam anzufechten. In Bezug auf die Nichtigkeit ergibt sich damit, dass die beiden ersten Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie - ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel […] - erfüllt sind.» (E.4.3.5). «Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen […].» (E.4.4.1). «Vorliegend spricht das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geheimnisträger im Wissen um und gestützt auf die Verfügung vom 30. August 2022 Auskunft gaben. Mit Blick auf deren Dahinfallen können sie sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln. Dass das zuständige Amt das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hat, ist ihnen allemal nicht anzulasten.» (E.4.4.2).  

August 28, 2025 12:52 pm

Im Urteil 7B_682/2025 vom 19. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bei Vermögensdelikten. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögensdelikte zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr fällt deshalb einzig in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen […]. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht zunächst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Von einem Vermögensdelikt besonders schwer betroffen sein können aber auch juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann […]» (E.3.1). «Soweit die Vorinstanz einzig gestützt auf die untersuchten Delikte zum Schluss gelangt, dass auch künftig Delikte drohten, die eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellen, und sich daher ausnahmsweise die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr als zulässig erweise, kann ihr nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.» (E.3.3). Das Bundesgericht wies die Sache zur genaueren Abklärung an die Vorinstanz zurück (E.4).

August 28, 2025 12:30 pm

Das Bundesgericht schützt im Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 aus dem Kanton Bern die Landesverweisung eines Staatsangehörigen von Guinea, der in der Schweiz einen Sohn (Jahrgang 2019) mit gemeinsamem Sorgerecht (Schweizer Kindsmutter) hat und der wegen HIV in Behandlung ist, was auch in Guinea gewährleistet werden kann (bedingte Haftstrafe von 19 Monaten). Zunächst nimmt das Bundesgericht einen allgemeinen Überblick über die strafrechtliche Landesverweisung vor (E.1.4 ff.). Bezüglich des gelebten Verhältnisses zum Sohn erklärt das Bundesgericht u.a.: «Die Vorinstanz geht insgesamt aufgrund der familiären Verhältnisse durchaus von einem gewichtigen privaten Interesse aus, relativiert dieses aber zu Recht zu Teilen. Sie führt nachvollziehbar aus, sie sei sich der einschneidenden Konsequenzen einer Landesverweisung für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bewusst. Jedoch habe er im Tatzeitraum als Ehemann und Vater Verantwortung für die Familie getragen und habe deren Bestand durch sein Handeln mutwillig aufs Spiel gesetzt. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden bzw. ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Gewichtung der privaten familiären Interessen nicht rechtskonform sein sollte.» (E.1.5.1). Bezüglich der HIV-Behandlung erklärt es: «Die Vorinstanz erwägt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammengefasst, die vorhandenen Beweismittel würden für Guinea ausreichende und adäquate Möglichkeiten zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung aufzeigen. Dies zumindest in dem städtischen Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stamme. Zwar bedeute die Landesverweisung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine gewisse Härte, da die medizinische Versorgung in Guinea schlechter sein dürfte als in der Schweiz. Jedoch begründe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für sich alleine keinen schweren persönlichen Härtefall und habe auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung nur geringfügige Auswirkungen. […]. Die Vorinstanz verneint einen aussergewöhnlichen Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Recht […]. Die Vorinstanz trägt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den völkerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Anordnung der Landesverweisung angemessen Rechnung.» (E.1.5.2).

August 28, 2025 8:06 am

Das Bundesgericht weist, wie es heute mitteilt, im Urteil 6B_816/2024 vom 22. Juli 2025 die Beschwerde von Tariq Ramadan gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung durch das Genfer Kantonsgericht ab. Er hatte im Wesentlichen eine willkürliche Würdigung der Beweismittel geltend gemacht. Das Urteil betrifft eine Oktobernacht aus dem Jahr 2008.