Sachverhalt
Das Bezirksgericht Hinwil verurteile den nordmazedonischen Staatsbürger A., Jahrgang 1994, mit Urteil vom 5. Januar 2023 wegen Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1’000.–. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe erfolgten Freisprüche. Sodann ordnete das Gericht eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren an, von deren Ausschreibung im SIS es absah. Dagegen meldete A. Berufung an, wobei er diese auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkte. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft verzichteten auf Anschlussberufung.
Instanzenzug
Mit Urteil vom 8. März 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest. Weiter verwies es A. im Sinne einer nicht obligatorischen Landesverweisung für 3 Jahre des Landes.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. Weiter seien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass kein Nachforderungsrecht für die der amtlichen Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren ausbezahlte Entschädigung bestehe. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht A. um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_388/2024 vom 25. August 2025
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren (E.2).
Das Bundesgericht macht im Urteil 6B_388/2024 vom 25. August 2025, u.a. zur nicht obligatorischen Landesverweisung, die folgenden Ausführungen:
«Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird.» (E.2.2.2).
«Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_440/2024 vom 7. Mai 2025 E. 8.2.1; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.1; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.2.2.3).
«Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).» (E.2.2.4).
«Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).» (E.2.2.5).
Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 6B_388/2024 vom 25. August 2025 die nicht obligatorische Landesverweisung wie folgt:
«Der Beschwerdeführer kam in seiner frühen Kindheit – im Alter von 7 Jahren – in die Schweiz, womit er den grössten Teil seines Lebens hier verbracht hat. In der Schweiz wohnen (abgesehen von einer Schwester) seine Geschwister und seine Eltern, zu denen er ein enges Verhältnis hat, sowie Cousins und Cousinen. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat er seit Dezember 2023 eine Freundin. Der Vorinstanz ist aber – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – beizupflichten, wenn sie den Bestand einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verneint. Der Beschwerdeführer ist volljährig, hat keine Kinder und eine besondere Abhängigkeit zu seinen Eltern bzw. Geschwistern oder andern Familienmitgliedern ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zur Kernfamilie BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Beziehung zu seiner Freundin bestand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst seit rund drei Monaten. Die Aufrechterhaltung dieser Kontakte mittels Besuchen und moderner Kommunikationsmittel scheint möglich und zumutbar (dies umso mehr, als seine Eltern den verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen zufolge einen Teil des Jahres in Nordmazedonien verbringen). Eine besondere soziale Einbettung in der Schweiz ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, er pflege in der Schweiz intensive Freundschaften, weicht er vom verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer ist sodann in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlecht integriert. Er absolvierte keine Ausbildung und war resp. ist immer wieder arbeitslos. Vor Vorinstanz erklärte er, dass er derzeit auf Abruf arbeite, wobei ihm ab Mai 2024 eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Die Vorinstanz relativiert jedoch zu Recht, dass er dazu keine Belege eingereicht habe. In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer wiederum ein, dass es sich bei seinen beruflichen Tätigkeiten oft um temporäre Arbeit handle. Der Beschwerdeführer lebte bis vor kurzem bei seinen Eltern, die ihn teilweise finanziell unterstützten. Zwar wohnt er dem angefochtenen Urteil zufolge mittlerweile allein und kommt selber für seine Miete auf, er ist aber regelmässig auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und Schwestern angewiesen. Diesen vorinstanzlichen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer im Kern nicht, wenn er ausführt, er greife in Notsituationen auf die Unterstützung seiner Eltern zurück. Zudem hat er laufende Betreibungen und ist verschuldet, wobei unerheblich ist, dass besagte Schulden von Verfahrenskosten und nie zurückbezahlten Konsumkrediten und dergleichen herrühren. Dass er als Migrant höhere Hürden als eine in der Schweiz geborene Person habe überwinden müssen, rechtfertigt aber allein noch keine positivere Beurteilung seiner beruflichen Situation. Schon seit seiner Jugend kommt der Beschwerdeführer sodann regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Er weist diverse Vorstrafen auf und weder eine Massnahme für junge Erwachsene (die aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers wegen Erfolglosigkeit abgebrochen wurde) noch die Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafen (vgl. dazu nachfolgend) konnten ihn längerfristig zur Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung bewegen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Verbindungen zu Nordmazedonien. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass er der albanischen Sprache zumindest mündlich mächtig ist und das Land seit seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen von Ferienaufenthalten besucht. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es glaubhaft sei, dass er das Albanische seit 2018 verlernt habe, handelt es sich um unbeachtliche appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz begründet ihre Annahme, wonach es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, nachvollziehbar und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sie dabei in Willkür verfallen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt in Nordmazedonien weiter über familiäre Verbindungen, namentlich wohnt eine Schwester mit ihrem Ehemann dort. Seine Eltern verbringen einen Teil des Jahres im Herkunftsland und besitzen dort ein Haus. Dass es sich dabei nicht um ihren Hauptwohnsitz handle, ändert daran nichts. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aus der Schweiz nach Nordmazedonien zu Verwandten floh. Ungeachtet der Spanisch-, Französisch- und Deutschkenntnisse erscheint eine Integration in der Heimat in beruflicher Hinsicht möglich, wenngleich sie mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund mangelnder Schreibkompetenz aller Voraussicht nach (zumindest zu Beginn) auf Tätigkeiten im Tieflohnsegment (wie von ihm selber vorgebracht handwerkliche Berufe) beschränkt. Vergleichbares gilt jedoch für seine beruflichen Aussichten in der Schweiz. Dass in der Schweiz allenfalls bessere wirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, hindert die Landesverweisung nicht (vgl. Urteile 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.4.1; 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.4; je mit Hinweis). Die Interessen des Beschwerdeführers an einem hiesigen Verbleib erschöpfen sich demnach in seinem langen Aufenthalt und der ungestörten Weiterführung seines Lebens im Kreise seiner Familie. Eine Landesverweisung würde zweifellos einem Eingriff in seinen Alltag gleichkommen und die Pflege seiner familiären Beziehungen erschweren. Diese Härte ist einer Landesverweisung regelmässig inhärent. Darüber hinaus sind aber keine massgeblichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich. Demgegenüber erscheint eine Integration in Nordmazedonien grundsätzlich möglich und zumutbar.» (E.2.3.1).
«Andererseits bestehen gewichtige Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich für diese Einschätzung nicht primär die neuste Tat (resp. deren Verschulden) als massgeblich. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er älteren Vorstrafen die Relevanz abspricht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist vielmehr dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.5.2; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist – wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung – eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.5.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.3.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Damit trägt die Vorinstanz zu Recht sämtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers Rechnung. Konkret wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zuvor kam er schon seit vielen Jahren laufend mit dem Gesetz in Konflikt. Wie bereits ausgeführt wurde er am 8. April 2013 u.a. wegen Befreiung von Gefangenen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse verurteilt, wobei der Vollzug aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Am 25. Juni 2013 folgte eine Verurteilung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Raubes und einfacher Körperverletzung, die ebenfalls zu Gunsten der laufenden Massnahme aufgeschoben wurde. Am 3. Mai 2016 kam es zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe wegen einfacher Körperverletzung. Mit Urteil vom 22. August 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Diebstahl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Am 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt – unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit mit Bewährungshilfe – entlassen. Trotz laufender Probezeit delinquierte er bereits im März und Mai 2020 erneut (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und wurde dafür am 29. Mai 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft. Auch einen Teil der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten (namentlich Sachbeschädigung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Mai 2020 bis 3. Oktober 2020) beging er in besagter Probezeit. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte einfache Körperverletzung beging er schliesslich kurz nach Beginn der um 6 Monate verlängerten Probezeit am 11. Oktober 2020. Der 1994 geborene Beschwerdeführer delinquierte somit ab 2013 und bis zur jüngsten Verurteilung vom März 2024 regelmässig, wobei er mitunter auch Straftaten gegen die körperliche Integrität beging, an deren Schutz gewichtige öffentliche Interessen bestehen.
Weder unbedingte Freiheitsstrafen noch die laufende Probezeit oder der Umstand, dass eine fakultative Landesverweisung schon im Prozess 2018 zur Debatte gestanden und im Sinne einer letzten Chance verworfen worden war, vermochten ihn von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene scheiterte an seiner Verweigerungshaltung. Die aktuelle Verurteilung betrifft erneut eine einfache Körperverletzung sowie eine Sachbeschädigung. Für beide Delikte war er im Zeitpunkt der Begehung einschlägig vorbestraft. Beim Beschwerdeführer ist zudem keine positive Entwicklung erkennbar. Zwar behauptete er vor Vorinstanz, er arbeite auf Abruf und habe ein Angebot für eine Festanstellung, die Vorinstanz erwägt jedoch, dass er hierfür keinerlei Beweise vorlegte. Eine grundlegende Stabilisierung seiner Situation ist nicht dargetan. Dass er seit den jüngsten Vorfällen straffrei blieb, erscheint vor dem Hintergrund der noch immer drohenden Landesverweisung nicht besonders aussagekräftig und bietet keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Nach dem Gesagten ist von einer negativen Legalprognose auszugehen.
Diese Einschätzung vermögen auch die Argumente des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Vielmehr beschönigt er sein Verhalten, wenn er vorbringt, dem neusten Schuldspruch liege „bloss“ eine Ohrfeige und die Beschädigung einer Türe zugrunde. Wenngleich die erste Instanz kein „schweres“ Verschulden ortete, schlug der Beschwerdeführer seiner damaligen Partnerin dennoch mit der offenen Hand stark ins Gesicht, wobei diese rücklings aufs Bett fiel. Dabei zog sie sich Verletzungen, insbesondere ein Monokelhämatom am rechten Auge sowie eine Schädelprellung zu. Der ersten Instanz zufolge handelte es sich um einen Akt roher Gewalt und einen untolerierbaren körperlichen Übergriff. Sie geht von nicht mehr leichtem bis erheblichem Verschulden aus. Auch wenn die jüngsten Verfehlungen zudem im Rahmen einer (dem Beschwerdeführer zufolge) „toxischen Beziehung“ bzw. in einem „besonderen emotionalen Zustand“ erfolgt sei, führt dies nicht dazu, dass sie von seiner übrigen Straffälligkeit auszuklammern wären oder dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine kriminelle Energie zu attestieren sei. Unklar bleibt auch, was er mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefahr aus dem Umstand ableiten möchte, dass sich seine Taten bisher nie gegen eine Partnerin gerichtet hätten. Fakt ist, dass er sich – trotz mehrerer teilweise einschlägiger Vorstrafen – erneut zu einer Straftat gegen Leib und Leben hinreissen liess. Dass „der Kontext“ der Tatbegehung ein anderer gewesen sei, ändert daran nichts. Seine Relativierungen sprechen vielmehr gegen echte Einsicht.» (E.2.3.2).
«Aufgrund der wiederholten Gesetzesverstösse des Beschwerdeführers sowie seiner ungünstigen Legalprognose bestehen in casu gewichtige Interessen der Öffentlichkeit am Schutz vor weiterer gleichartiger Delinquenz. Diese überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung erweist sich in bundes- und völkerrechtlicher Hinsicht als rechtskonform.» (E.2.3.3).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, in Bestätigung der Landesverweisung, ab.