Januar 18, 2026 7:25 am

Im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Electronic Monitoring als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung von Ersatzmassnahmen. Auch wenn (derzeit) keine Echtzeitüberwachung möglich ist, spricht sich das Bundesgericht für eine starke präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen aus: «Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt […] und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen […], entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss […]» (E.4.4). Bezüglich der Rüge der Belastung des Beschwerdeführers durch das Electronic Monitoring führt das Bundesgericht aus: «Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl. Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden "Organisationsmassnahmen" seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden.» (E.4.5). 

Januar 10, 2026 12:17 pm

Im Urteil 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft bei der Berufungsverhandlung. Es kam zum folgenden Schluss: «Auch wenn bloss der Beschwerdeführer als beschuldigte Person Berufung führte, d.h. die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhob und lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte, entband dies die Staatsanwaltschaft nicht, ihre bei über einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Anträge vor dem Berufungsgericht persönlich zu vertreten. Denn der Wortlaut von Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sieht in solchen Fällen die bedingungslose Anwesenheitspflicht vor, zumal er nicht als "kann-Vorschrift" formuliert ist. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auch dann eine Erscheinenspflicht trifft, wenn sie selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat und somit eigene Anträge stellt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO sind nicht als kumulative, sondern als alternative Bestimmungen zu verstehen. Ist die eine oder andere Bedingung, d.h. lit. a oder lit. b erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht zu erscheinen.» (E.2.2.3). «Auch Art. 405 Abs. 2 StPO entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmung sieht eine Dispensationsmöglichkeit nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (in einfachen Fällen und auf Gesuch hin) vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Die fehlende Präsenz der Staatsanwaltschaft lässt sich folglich nicht mit dieser Bestimmung rechtfertigen. Diesbezüglich kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass es sich ohnehin um keinen einfachen Fall handelt, der einer Dispensation zugänglich wäre, zumal eine erhebliche Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, die einen bedingten bzw. teilbedingten Vollzug ausschliesst. Eine Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft in Fällen, in welche diese eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten beantragt, stellt auch keine übermässigen Anforderungen an die Ressourcen der Behörden, zumal weniger als fünf Prozent aller in den letzten Jahren ausgesprochenen Strafen betroffen sind Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sowie das Recht des Beschwerdeführers auf ein kontradiktorisches Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sind damit verletzt […]. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.2.2.4).

Januar 8, 2026 6:58 am

Es hat noch wenige Plätze frei. Melden Sie sich jetzt an (bis spätestens Montag, 13, Januar 2026, 10:00 Uhr, vorbehalten bleiben freie Plätze): Starten Sie in das neue Jahr 2026 mit viel aktuellem Know-how zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Unsere Referentinnen und Referenten präsentieren am Donnerstag, den 15. Januar 2026, im Zürcher Widder Hotel praxisorientiert und aktuell wichtige strafrechtliche Themen, von KI, über Mediation und alternative Streitbeilegung sowie Einblicke in die Traumatologie bei Stichwaffenverletzungen bis zum traditionellen Rückblick auf die besonders praxisrelevanten strafrechtlichen Urteile des Bundesgerichts aus dem ereignisreichen Jahr 2025. Neu wenden wir japanisches Zeitmanagement an; das Programm wird auf die Minute genau eingehalten. Erstmals haben wir mit Stephan Groth, Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Strafrecht, Partner Landmann & Partner AG, auch einen Moderator für diese traditionelle Veranstaltung.

Januar 8, 2026 6:50 am

In dieser Jahresauftaktfolge Nummer 12 von «Freispruch» wird von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, ein Jahresausblick 2026 vorgenommen. Zu Beginn sind jedoch die Strafrechtnachrichten aus der Festtagszeit 2025, darunter insbesondere der Nachruf auf Prof. Stefan Trechsel, der am 22. Dez. 2025 verstarb. Im Rahmen des Jahresausblicks 2026 werden u.a. der neue Straftatbestand der Nachstellung (Stalking) gemäss Art. 181b StGB und der "Fall Binningen" besprochen.

Januar 5, 2026 4:54 pm

Im Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt behandelte das Bundesgericht wichtige Fragen zur Untersuchungshaft. Es wies auf die Unterscheidung zwischen Verletzung des Beschleunigungsgebots und Überhaft hin: «Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend. Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben […]. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt […].» (E.7.1). Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen […]» (E.5.2).

Januar 5, 2026 7:05 am

Das Strafrechtsjahr 2026 begann im Le Constellation in Crans-Montana mit einer entsetzlichen und historischen Tragödie. Wir sprechen allen Opfern und ihren  Angehörigen unser herzliches Beileid aus. Nun wird es aber Zeit für eine erste strafrechtliche Einordnung und auch für gewisse doch kritische Fachfragen zur durch Generalstaatsanwältin Beatrice Pilloud geführten Strafuntersuchung. Es ist davon auszugehen, dass sich die Hinterbliebenen und die überbleibenden Opfer im Strafverfahren als Zivilkläger und Privatkläger konstituieren werden. Auch dürfte die Prüfung von Staatshaftungsklagen ein Thema sein. Es gilt natürlich für alle in diesem Artikel erwähnten Personen die Unschuldsvermutung.

Dezember 30, 2025 3:10 pm

Im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025  befasste sich das Bundesgericht mit dem Freispruch eines Chief Operating Officers bezüglich des Vorwurfs der Ausnutzung von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Bundesanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde, welche vom Bundesgericht abwiesen wurde: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach aArt. 154 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Eine Strafbarkeit nach Art. 154 Abs. lit. a FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Diese fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effektengeschäft durchzuführen plante und dieses schliesslich durchführt, obwohl ihm inzwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, welche die Effektentransaktion ebenfalls nahelegen würde. Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Sethe/Fahrländer, Kommentar zum Finanzmarktgesetz FinfraG, 2017, N. 140 zu Art. 154 FinfraG mit weiteren Hinweisen). Ob eine Kausalität gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar; als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 1.2).» (E.1.4). «Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Kausalität zwischen der Kenntnis von Insiderinformationen und dem Verkauf der Aktien verneinte, so ist der Tatbestand von aArt. 154 Abs. lit. a FinfraG nicht erfüllt. Entsprechend ist der Freispruch nicht zu beanstanden.» (E.2.3).

Dezember 29, 2025 2:31 pm

Pornografische Erzeugnisse mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen stellen verbotene gemäss dem Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) strafbare «nicht tatsächliche» Kinderpornografie dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der über seinen Instagram Account ein mit Filtern bearbeitetes Video von einer bekannten Plattform verschickt hat. Nach eingehender Prüfung kam das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.» (E.1.3.6.4).

Dezember 27, 2025 11:08 am

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Lukas Hässig, den verantwortlichen Journalisten des Portals «Inside Paradeplatz», wegen des Verdachts auf Bankgeheimnisverletzung mit Datum vom 8. Dezember 2025 eingestellt. Der journalistische Quellenschutz steht in wesentlichen Punkten einer Beweisführung entgegen. Wir wissen natürlich nicht, ob die Staatsanwaltschaft den äusserst kritischen Aufsatz «Hausdurchsuchung im Medienhaus – wie vorgehen?» von George Poulikakos und Stephan Groth (forumpoenale, 6/2025, S. 437 ff.), vorher lesen konnte – ein klassisches «Chicken and Egg Problem».

Tod von Stefan Trechsel

Lesezeit: < 1 Min
Dezember 27, 2025 10:32 am

Prof. Dr. Stefan Trechsel ist vor wenigen Tagen verstorben. Er gehörte zu den wichtigsten Schweizer Strafrechtlern. Wir drücken seinen Angehörigen unser herzliches Beileid aus.