November 23, 2025 4:17 am
Im äusserst lesenswerten Urteil 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall des Vorwurfs des mehrfachen Ausstellens von falschen ärztlichen Zeugnissen in der Zeit von «Covid-19» durch einen Arzt. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde des Arztes und hob seine vorinstanzliche Verurteilung auf. Einerseits waren die meisten Beweise gänzlich unverwertbar, andererseits erfolgte eine willkürliche Beweiswürdigung und es bestand ein Generalverdacht. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Informelle Befragungen sind nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (BGE 151 IV 73 E. 2.4.5). Folglich handelt es sich bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurchsuchung um eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO. Die Preisgabe des entsprechenden Entsperrcodes durch die beschuldigte Person - ohne, dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre - verletzt den "nemo tenetur"-Grundsatz. Dergestalt auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO, Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 73 E. 2.5.1).» (E.1.3.1). «Abgesehen davon, dass diese Feststellungen teilweise auf absolut unverwertbaren Beweisen beruhen […], erweisen sie sich auch als willkürlich. Die Vorinstanz ignoriert sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er von Patienten wegen des Tragens von Gesichtsmasken geltend gemachte, respektive an ihn (u.a.) telefonisch herangetragene Beschwerden und "Notlagen" schildert: Generell "Atemprobleme, Hautprobleme, psychische Probleme"; konkret und namentlich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme; massive Einschränkungen bei Problemen im Gesichtsbereich - "Akne, Allergien, Asthma" - oder aber bei schwereren, respektive kardiovaskulären Erkrankungen; ebenso jene, mit welchen er auf die Problematik des Arbeitens mit Masken in geschlossenen Räumen und dabei insbesondere auf das hiervon betroffene Verkaufs- und Servicepersonal verweist […]. Damit einhergehend ignoriert sie seine Ausführungen zu diversen, konträr diskutierten Untersuchungen betreffend Sauerstoffsättigung und deren medizinischen Auswirkungen, aber auch jene zu potentiellen psychischen Schäden und zur Frage der "virologischen Tragbarkeit" des Maskentragens; im Weiteren seine Darlegungen, weshalb er sich in der Lage sieht bzw. sah, die Angaben der Patienten verlässlich zu beurteilen […]. Ebenso wenig bezieht die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung mit ein, dass - korrespondierend mit den Angaben des Beschwerdeführers - verschiedene der an ihn gerichteten (und nicht zu seinen Lasten verwertbare) SMS-Mitteilungen konkrete und individuelle Schilderungen von Beschwerden beinhalten […]. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie diese Umstände und Aussagen schlicht ausser acht lässt, um alsdann in genereller Weise darauf zu schliessen, dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen nicht "nur annähernd" Hinweise für medizinische Gründe vorgelegen seien, respektive der Beschwerdeführer generell auf simple, schriftliche oder telefonische Anfragen hin, "die nicht einmal Symptombeschriebe beinhalteten", Maskendispense erteilt hat. […]. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz ein weiteres Mal in Willkür, wenn sie den ergangenen Schuldsprüchen die pauschalisierte Feststellung zugrunde legt, wonach "die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist […] aus massnahmenkritischen Gründen" erfolgt seien und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Abgesehen davon, dass auch diesem Erkenntnis eine Beweiswürdigung zugrunde liegt, welche die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers samt entsprechenden SMS-Mitteilungen praktisch vollständig ausblendet, beinhaltet es einen pauschalisierten (" zumeist ") Generalverdacht, der zufolge willkürlicher Würdigung der Beweise und gleichzeitig fehlender Feststellung der (individuell und konkret) entscheidrelevanten Tatsachen keiner tatbeständlichen Subsumtion zugänglich ist.» (E.2.5.2).
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