Veruuntreuung
September 11, 2024 12:52 pm

Im Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und dem Thema Werterhaltungspflicht bei Darlehen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt […].» (E.3.1). Das Bundesgericht ging anschliessend im Detail auf seine Praxis zur Werterhaltungspflicht ein (E.3.2). Fallbezogen entschied das Bundesgericht wie folgt: «Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, Investitionen in ein risikobehaftetes Start-up, welche in der Hoffnung erfolgen, letztendlich am potenziellen Erfolg des Unternehmens zu partizipieren, seien nicht geeignet, das Risiko des Verlustes zu mindern, ist auf das vorstehend erwähnte Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 zu verweisen. Demnach schliesst die Vereinbarung eines spekulativen Anlagegeschäftes die Werterhaltungspflicht nicht aus (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Wie in diesem Entscheid, liegt auch vorliegend der eingetretene Schaden der Darleiher nicht in der Realisierung von Ausfallrisiken, wie sie einem spekulativen Investment eigen sind. Massgebend ist vielmehr, welches Verhalten den Schadenseintritt tatsächlich herbeigeführt hat. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung gestellten Gelder zu grossen Teilen in keiner Form angelegt, stattdessen für seine privaten Bedürfnisse verbraucht hat, hat er diesbezüglich von vornherein jegliche realistische Aussicht der Darleiher auf eine Darlehensrückzahlung zunichte gemacht resp. das Ausfallrisiko massiv erhöht. Die Zweckbestimmung der Verwendung der Darlehen für die Gründung seiner Unternehmen resp. deren operationelle Kosten diente daher der Begrenzung des Verlustrisikos. Soweit die Darleiher gleichzeitig Aktionäre der entsprechenden Gesellschaften waren, der die Darlehensbeträge zukommen sollten, lag der Zweck der Darlehen auch insofern nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch der Darlehensgeber. Die Vorinstanz hat somit in den von ihr dem Schuldspruch zugrunde gelegten Fällen die Werterhaltungspflicht zurecht bejaht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.» (E.4.3).

Juli 22, 2024 4:26 am

Im Urteil 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 aus dem Kanton St. Gallen ging es um den Tatbestand der Veruntreuung. Dabei standen zwei Themen im Vordergrund: Das Bundesgericht bekräftigte, dass Erklärungen im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nicht im ordentlichen Verfahren vewertbar sind: «Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch, wenn das abgekürzte Verfahren vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 f. mit Hinweisen).» (E.2.2.1). Im vorliegenden Fall bestanden keine solchen Aussagen. Weiter erklärte das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall die Gelder mit einer Werterhaltungspflicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut wurden: «Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, es habe sich bei den Investitionen der vier Anleger allesamt um anvertraute Gelder mit einer Werterhaltungspflicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehandelt. Dies ergibt sich, unabhängig von der durch die Parteien gewählten Vertragsbezeichnung (als stille Beteiligung oder "participation partiaire"), aus der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. So waren die Verträge nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf eine kurze, genau definierte Laufzeit begrenzt, garantierten die Rückerstattung der vollen Einlage am Ende der Laufzeit, enthielten entsprechend keine Vereinbarung einer Verlustbeteiligung bzw. keine Nachschusspflicht und sahen teilweise die Absicherung der Einlage durch Aktien einer Drittgesellschaft vor […]» (E.6.3).