Stationäre Massnahmen
April 28, 2026 10:27 am

Im Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der stationären therapeutischen Massnahme von Art. 59 ff. StGB, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet werden.» (E.2.2.1). «Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant […]. Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, das heisst, es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden beziehungsweise mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind […]. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu beachten […].» (E.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies den Fall zurück: «Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bundesrechtskonform geprüft. Die Beschwerde ist daher begründet.» (E.2.6).

März 27, 2026 2:17 pm

Im Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema stationäre Massnahmen. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft […]» (E.6.2.1). Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch notwendig ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. zeigt die Vorinstanz zutreffend auf, dass die öffentlichen Interessen bzw. der Massnahmenzweck, durch Therapierung des Beschwerdeführers die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, dessen persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass der stationäre Massnahmenvollzug ein erheblicher Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers darstellt. […]. Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bundesrechts- oder konventionswidrig ist.» (E.6.3).