Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit von stationären Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB
Im Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der stationären therapeutischen Massnahme von Art. 59 ff. StGB, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet werden.» (E.2.2.1). «Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant […]. Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, das heisst, es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden beziehungsweise mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind […]. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu beachten […].» (E.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies den Fall zurück: «Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bundesrechtskonform geprüft. Die Beschwerde ist daher begründet.» (E.2.6).