Prüfung von stationären Massnahmen durch Bundesgericht

Im Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema stationäre Massnahmen. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft […]» (E.6.2.1). Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch notwendig ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. zeigt die Vorinstanz zutreffend auf, dass die öffentlichen Interessen bzw. der Massnahmenzweck, durch Therapierung des Beschwerdeführers die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, dessen persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass der stationäre Massnahmenvollzug ein erheblicher Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers darstellt. […]. Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bundesrechts- oder konventionswidrig ist.» (E.6.3).

Sachverhalt und Instanzenzug

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 20. August 2025 zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2023 betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten, den Freispruch (vom Vorwurf des mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Raubes), das Kontakt- und Rayonverbot sowie die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist. Es erklärte den Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren sowie drei Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Ferner widerrief es den mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an, verwies den Beschwerdeführer für zehn Jahre des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, entschied über die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und sämtliche darauf beruhenden Nebenfolgen, insbesondere die zugesprochenen Zivilforderungen sowie die angeordnete stationäre Massnahme, seien ersatzlos aufzuheben. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026  

Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht u.a. gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Er rügt, diese sei nicht verhältnismässig und verletze Art. 56 StGB sowie Art. 5 EMRK. Ferner wirft er der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden an der Schlüssigkeit des Gutachtens auseinandergesetzt und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (E.6.1).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 wie folgt:

«Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen).» (E.6.2.1).

«Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3.3). Diese prüft das Bundesgericht frei (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2).» (E.6.2.2).

«Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.4; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.2; 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).» (E.6.2.3).

«Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, mit der seine Delikte in Zusammenhang stehen, und von ihm in unbehandeltem Zustand eine deutliche bis hohe Rückfallgefahr für auch schwere Gewaltdelikte ausgeht. Erstellt ist zudem, dass sich der Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine therapeutische Behandlung grundsätzlich begegnen lässt und der Beschwerdeführer sowohl therapiebedürftig als auch therapiefähig ist (vgl. Urteil S. 42 ff.; Beschwerde S. 12 f.). Umstritten ist demgegenüber die Eignung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB bzw. die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB.  Nicht einzutreten ist zunächst auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie sich nicht vertieft mit seinen Einwänden zum Gutachten auseinandersetze. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Vorbringen, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll, und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz seine Kritik, erachtet sie jedoch als unbegründet (Urteil S. 38). Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten auch vor Bundesgericht bemängelt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet. Der Sachverständige setzt sich im Gutachten mit den grundsätzlich zur Verfügung stehenden Massnahmen auseinander (vgl. das psychiatrische Gutachten vom 24. März 2025 [kantonale Akten, act. 170] S. 45 und 47). Er zeigt auf, weshalb er eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB für geeignet und erforderlich erachtet, und begründet, weshalb eine Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB zu kurz greifen würde. Ferner führt er aus, dass eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusstsein, der fehlenden Medikamentencompliance sowie der unzureichenden Intensität einer solchen Behandlung ungenügend wäre (vgl. Urteil S. 44 f. mit Verweis auf das Gutachten S. 45 und 47). Damit äussert sich das Gutachten hinreichend zur Eignung und Erforderlichkeit der empfohlenen Massnahme wie auch der milderen Alternativen. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer weder auf, dass die Vorinstanz Art. 56 Abs. 3 StGB verletzt, indem sie auf ein mangelhaftes Gutachten abstellt, noch legt er dar, dass sie dieses willkürlich würdigt. Die Vorinstanz prüft unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen die Eignung einer ambulanten Behandlung und verneint diese mit überzeugender Begründung (Urteil S. 44 f.). Darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch notwendig ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. zeigt die Vorinstanz zutreffend auf, dass die öffentlichen Interessen bzw. der Massnahmenzweck, durch Therapierung des Beschwerdeführers die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, dessen persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass der stationäre Massnahmenvollzug ein erheblicher Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers darstellt. Auch in diesem Zusammenhang kann auf ihre zutreffende Begründung verwiesen werden (vgl. Urteil S. 46). Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bundesrechts- oder konventionswidrig ist.» (E.6.3).

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 die Beschwerde ab.

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