Sachverhalt und Instanzenzug
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A. mit Urteil vom 30. August 2019 wegen mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 266 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1’140.– beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es ordnete gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf.
Nachdem das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) die Suchtbehandlung mit Verfügung vom 19. August 2021 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hatte, beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Mit Beschluss vom 25. November 2022 ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von fünf Jahren an. Die von A. gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Dagegen gelangt A. mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, „insofern damit die gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. November 2022 gerichtete Beschwerde mitsamt ihren Anträgen abgewiesen wird“. Von einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei abzusehen und er sei sofort in Freiheit zu entlassen. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass der mit der Massnahme gemäss Urteil vom 30. August 2019 des Bezirksgerichts Winterthur bis heute verbundene Freiheitsentzug länger gedauert habe als sämtliche bis heute ausgefällten Freiheitsstrafen inklusive Ersatzfreiheitsstrafen, weshalb keine Reststrafe mehr zu vollziehen sei. Ausserdem sei er für die Dauer der ungerechtfertigten Haft seit 19. August 2021 als Genugtuung mit Fr. 100.– pro Tag zulasten der Staatskasse Zürich zu entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Das Obergericht und das JuWe haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026
Der Beschwerdeführer leidet gemäss Bundesgericht unbestrittenermassen an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, mit der seine Taten in Zusammenhang stehen, und ist behandlungsbedürftig. Er rügt weder die vorinstanzliche Beurteilung der Legalprognose noch die Eignung der Massnahme sowie deren Erforderlichkeit, sondern wendet sich einzig gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Er rügt, die von ihm begangenen Anlasstaten rechtfertigten die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht. Im Vordergrund stünden SVG-Delikte und wiederholte Drohungen. Bezüglich letzterer verneine der Gutachter die Ausführungsgefahr. Überdies gebe es keine Reststrafe mehr zu vollziehen. Damit macht er vor Bundesgericht eine fehlerhafte Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und somit eine Verletzung von Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV geltend (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026 wie folgt:
«Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet werden (BGE 148 IV 89 E. 4.4; Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Eine solche Ausnahmesituation nimmt das Bundesgericht etwa an, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern könnte (BGE 136 IV 156 E. 2.6; Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 325).» (E.2.2.1).
«Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, das heisst, es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden beziehungsweise mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Urteile 6B_448/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.8.4; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; 135 IV 139 E. 2.4; Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen).» (E.2.2.2).
«Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus, wogegen Übertretungen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermögen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden und entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteil 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).» (E.2.2.3).
«Aus den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt seit mehr als sieben Jahren im Freiheitsentzug befindet. Gemäss den Feststellungen des JuWe bestand zum Zeitpunkt der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung am 19. August 2021 keine Reststrafe mehr. Die Vorinstanz berücksichtigt jedoch weder die Dauer des erstandenen Freiheitsentzugs noch führt sie aus, weshalb sie im konkreten Fall die Neuanordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nach vollständiger Verbüssung der Strafe und ohne zeitliche Befristung der Massnahmendauer als gerechtfertigt erachtet. Ausserdem setzt sie sich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht mit den konkreten Anlasstaten auseinander.» (E.2.5).
«Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bundesrechtskonform geprüft. Die Beschwerde ist daher begründet.» (E.2.6).
«In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sich diese zur Verhältnismässigkeit der verfahrensgegenständlichen stationären therapeutischen Massnahme äussert. Vor diesem Hintergrund ist auf die Anträge betreffend Haftentlassung und Entschädigung für Überhaft sowie Feststellung einer fehlenden Reststrafe nicht einzugehen.» (E.3).