Rückzugsfiktion
Dezember 16, 2025 11:32 am

Der EGMR äussert sich im Urteil Nejjar v. Switzerland (EGMR Nr. 9087/18 vom 11. Dezember 2025) zur Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der EGMR hielt in Siebner Besetzung einstimmig fest, dass die Schweiz das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzte, indem die Einsprache gegen einen Strafbefehl allein wegen Nichterscheinens an der erstinstanzlichen Verhandlung als zurückgezogen i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO fingiert wurde (Beanstandung der Rückzugsfiktion).

Oktober 1, 2025 2:29 pm

Im Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Annahme einer Rückzugsfiktion durch das Berufungsgericht. Zunächst erläuterte das Bundesgericht das Berufungsverfahren (E.2). Danach entschied es dann Fall zugunsten des Beschwerdeführers und Berufungsklägers wie folgt: «[…]. Die Berufungserklärung hat damit den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO ohne Weiteres entsprochen. Die Vorinstanz wäre bei dieser Sachlage in der Lage gewesen, das Berufungsverfahren durchzuführen. Dabei schadet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht innert Frist in einer (weiteren) schriftlichen Eingabe seine bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht auf eine Wiederholung auf seine begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleichkommt. Diese prozessuale Formstrenge sei sachlich nicht gerechtfertigt, verkomme zum blossen Selbstzweck und erschwere die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise […]. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten gehalten, das eingelegte Rechtsmittel materiell zu prüfen und sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 thematisierten Punkten auseinanderzusetzen und ein Urteil zu fällen. Dass die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat, verletzt damit Bundesrecht. […]. Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass er weiterhin - trotz abgewiesener Beweisanträge - an seiner Berufung festhält. Bei dieser Ausgangslage verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO vom Rückzug der Berufung ausgeht.» (E.3).

August 31, 2023 2:10 pm

Rückzugsfiktionen sind derzeit sehr beliebt, gerade auch beim Obergericht des Kantons Zürich. Im Urteil 6B_193/2023 vom 16. August 2023 aus dem Kanton Zürich geht es um eine anlässlich der Berufungsverhandlung vom Obergericht des Kantons Zürich wegen des «obstruktiven Verhaltens» des Berufungsklägerin an der Verhandlung selber angenommene Rückzugsfiktion. Das Bundesgericht heisst in diesem – doch etwas kurios anmutenden – Fall  die Beschwerde gut, u.a. mit den folgenden Worten: «Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin an der Berufungsverhandlung auf der Grundlage von Art. 113 Abs. 1 StPO jegliche Aussage und Kooperation hätte verweigern dürfen, kann ihr Verhalten entgegen der Vorinstanz nicht zum Anlass genommen werden, die Verhandlung wegen mangelnder Mitwirkung ("Obstruktion") und angenommenem Desinteresse kurzerhand abzubrechen und das Verfahren zufolge Rechtsmittelrückzugs als erledigt abzuschreiben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz feststellt, von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch hat machen wollen und sie auch nicht geltend gemacht habe, verhandlungsunfähig zu sein. Das Verfahren hätte richtigerweise nach den Vorgaben der StPO durchgeführt und erledigt werden müssen, wobei das Verhalten der Beschwerdeführerin (wohl als sinngemässe Aussageverweigerung) im Lichte der anderen Beweismittel zu würdigen gewesen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz verletzt Bundesrecht, namentlich Art. 113 StPO und Art. 2 StPO, und läuft auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen neuen, den Vorgaben der StPO entsprechenden Entscheid fällt.» (E.8)

Januar 4, 2023 1:15 pm

Im Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022, einer Laienbeschwerde an das Bundesgericht, ging es einerseits um das Thema Rückzugsfiktion bezüglich der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch Desinteresse am Verfahren, stipuliert durch das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung. Andererseits stand die Rechtmässigkeit der Maskentragepflicht während den Covid-19-Massnahmen und die Möglichkeit des Dispenses davon vor der Berner Gerichten zur Diskussion. Aufgrund einer bei Laienbeschwerden «üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise» des Bundesgerichts trat es zu weiten Teilen auf die Laienbeschwerde ein. Als Zugabe präsentierte das Bundesgericht nebenbei noch zwei andere «gerichtsnotorische» Fälle aus dem Kanton Bern.