Rückzugsfiktion bezüglich Einsprache gegen Strafbefehl und Rechtmässigkeit von Covid-19-Massnahmen

Im Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022, einer Laienbeschwerde an das Bundesgericht, ging es einerseits um das Thema Rückzugsfiktion bezüglich der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch Desinteresse am Verfahren, stipuliert durch das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung. Andererseits stand die Rechtmässigkeit der Maskentragepflicht während den Covid-19-Massnahmen und die Möglichkeit des Dispenses davon vor der Berner Gerichten zur Diskussion. Aufgrund einer bei Laienbeschwerden «üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise» des Bundesgerichts trat es zu weiten Teilen auf die Laienbeschwerde ein. Als Zugabe präsentierte das Bundesgericht nebenbei noch zwei andere «gerichtsnotorische» Fälle aus dem Kanton Bern.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bestrafte A. mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2020 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund mit einer Busse von Fr. 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit 1 Tag Freiheitsstrafe) und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 140.–. A. erhob Einsprache.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte im Nachgang der Hauptverhandlung vom 19. August 2021 mit Verfügung vom 23. August 2021 fest, der Strafbefehl vom 21. Oktober 2020 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen, die durch die Einsprache zusätzlich erwachsenen Kosten von Fr. 150.– würden A. auferlegt. Der Verfügung ist zu entnehmen:  Der Beschuldigte wurde gehörig vorgeladen. Der Vorladung wurde standardgemäss das Blatt „Verhandlungsordnung während der Corona-Pandemie, besondere Lage“ beigelegt, mit welchem die vorgeladenen Personen u.a. auf Folgendes aufmerksam gemacht wurden:

«4. Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht für Personen über 12 Jahren.  

  1. Von der Maskenpflicht befreit werden können Personen, die nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können (Arztzeugnis oder Attest einer Psychologin oder eines Psychologen). Wenn Sie über ein solches Zeugnis oder Attest verfügen, senden Sie dieses bitte bis spätestens eine Woche vor dem Termin an das Gericht. Die Verfahrensleitung entscheidet im Einzelfall über die Befreiung von der Maskenpflicht.“  

Der Beschuldigte meldete sich an der Loge, wo er von den Mitarbeitenden der Loge auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht wurde. Um Einlass ins Gerichtsgebäude zu erhalten, hätte er eine Maske tragen müssen. Der Beschuldigte weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, eine Gesichtsmaske zu tragen. Er konnte oder wollte kein Arztzeugnis einreichen, welches ihn von einer Maskentragpflicht befreien würde. Die a.o. Gerichtspräsidentin hat mit dem Beschuldigten im Eingangsbereich vor der Loge das Gespräch gesucht. Der Beschuldigte wurde von der a.o. Gerichtspräsidentin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Durchführung der Hauptverhandlung eine Maske tragen muss, andernfalls er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe und folglich die Einsprache als zurückgezogen gelte.»

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern nahm das gegen die Verfügung vom 23. August 2021 gerichtete Schreiben von A. als Beschwerde entgegen, wies diese mit Beschluss vom 2. Februar 2022 ab und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 1’200.–.

Beschwerdeführer A. beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben bzw. für ungültig zu erklären, allfällige Verfassungsverletzungen zu klären und sämtliche Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022

Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, die Vorinstanz stütze sich auf nicht evidenzbasierte Annahmen. Dabei würden „die Hauptthemen des Nichttragens eines Mundschutzes und des dadurch verweigerten rechtlichen Gehörs in den Hintergrund gedrängt“. Es sei nirgends definiert, wer unter welchen Umständen rechtlich legitimiert sei, Einsicht in Bescheinigungen und/oder ärztliche Atteste zu nehmen. Der Gesichtsverhüllungszwang habe keine gesetzliche Grundlage mehr gehabt. Ihm werde kein „Interesse“ am Gang des Strafverfahrens unterstellt, was bereits logisch keinen Sinn mache. Er habe der Gerichtspräsidentin Studien zur Schädigung durch Gesichtsmasken vorgelegt. Er berufe sich auf Art. 10 BV zum Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit, er sei diskriminiert (Art. 8 BV) und in seiner Menschenwürde (Art. 7 BV) verletzt worden, es werde Nötigung (Art. 181 StGB) angezeigt und dass das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) verweigert wurde.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei gehörig vorgeladen worden, und beurteilt dessen (auch erneut in der strafrechtlichen Beschwerde vor Bundesgericht vorgetragenen) Vorwürfe gegen die Erstinstanz bzw. die erstinstanzliche a.o. Gerichtspräsidentin. Dabei legt sie ihrem Beschluss den in der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2021 dargelegten Sachverhalt zugrunde (oben Sachverhalt A.b) und referiert die Rechtslage zutreffend. Die vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

Rechtmässigkeit von Covid-19-Massnahmen von Gerichten im Kanton Bern

Zur Rechtmässigkeit von Massnahmen gegen Covid-19 vor den Gerichten des Kantons Bern nahm das Bundesgericht wie folgt Stellung:

«Der Bundesrat erliess die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Zum Zeitpunkt der Vorladung vom 3. Juni 2021 war die Verordnung in der Fassung vom 20. Juni 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die revidierte Verordnung in der Fassung vom 23. Juni 2021 seit dem 26. Juni 2021 in Kraft. Der Bundesrat stützte die Covid-19-Verordnung besondere Lage auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Aus dieser gesetzlichen Regelung und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (BGE 148 I 33 E. 5.3; 148 I 19 E. 4.3).» (E.2.3.2).

«Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht. Daneben verlangt das Legalitätsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450 E. 3.2.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1).  Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu Mensch (BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Die Maske schützt nicht nur die verpflichtete Person selbst, sondern alle anwesenden Personen davor, insbesondere durch Tröpfcheninfektionen gefährdet zu werden (vgl. Urteil 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.6). Nach der Rechtsprechung beruht die Maskentragpflicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sie liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.3 betr. Maskentragpflicht in Geschäften). In der Beschwerde wird nicht substanziiert, inwiefern die Schäden der Maskentragpflicht höher sein sollten als der Nutzen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, eine vergleichbare Risikoeinschränkung wäre durch weniger schwerwiegende Grundrechtseingriffe erreichbar gewesen (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.3.5). Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht, in Geschäften eine Maske zu tragen, ist als leicht zu bezeichnen; die Maskentragpflicht gilt als eine milde restriktive Massnahme (BGE 147 I 393 E. 4, 5.3). Die rechtliche Qualifikation gilt für Betriebe und Einrichtungen (Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage) allgemein.» (E.2.3.3).

«Im Kanton Bern erliess die Geschäftsleitung des Obergerichts das Dokument „Massnahmen im Umgang mit der Covid-19-Pandemie (Corona-Virus) “ der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern (ZSG). Nach der zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Version 10.0 Ziff. 6.5 hatte jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Gesichtsmaske zu tragen. Diese Pflicht galt nicht für Personen, die nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen waren (Beschluss S. 4). Gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage waren Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen, namentlich medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit.» (E.2.3.4).

Zwei «gerichtsnotorische» Berner Entscheide

Das Bundesgericht stellte anschliessend zwei Fälle aus dem Kanton Bern als «gerichtsnotorisch» vor:

«Gerichtsnotorisch ist eine Entscheidung der Berner Justiz in einer analogen Konstellation, in der ein Regionalgericht entschied, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache (Rückzugsfiktion aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung) in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil 6B_278/2022 vom 18. März 2022).  

In einem weiteren Fall war ein Beschuldigter zu Beginn der Hauptverhandlung auf die in den Räumlichkeiten des Kreisgerichts geltende Maskenpflicht hingewiesen und aufgefordert worden, eine Gesichtsmaske zu tragen. Der Beschuldigte rügte, der Einzelrichter habe sein „Attest“ als ungültig erklärt und ihn vorverurteilt. Er warf dem Einzelrichter sinngemäss Befangenheit vor (Art. 56 StPO) und behauptete sein Recht auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht als verletzt (Art. 30 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und hielt fest, der Einzelrichter habe das „Attest“ zu Beginn der Hauptverhandlung in seiner Funktion als Verfahrensleiter unter sitzungspolizeilichen Gesichtspunkten geprüft (Art. 62 und 63 StPO) und in der Folge die Sache als Strafrichter gemäss Art. 19 StPO beurteilt (Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.3). Desgleichen war die a.o. Gerichtspräsidentin als Verfahrensleiterin in ihrer sitzungspolizeilichen und in ihrer richterlichen Funktion berechtigt, in ein ärztliches Attest oder ein psychologisches Zeugnis Einsicht zu nehmen, selbst wenn dies einen „Eingriff in die schützenswerte Privatsphäre darstellt“ (Beschwerde S. 1; ob ein Polizeibeamter berechtigt ist, ein ärztliches Attest betreffend Dispensierung von der Maskenpflicht einzusehen, konnte im Urteil 6B_46/2022 vom 22. November 2022 E. 4.2 f. offengelassen werden).» (E.2.3.5).

Rückzugsfiktion betreffend Einsprache zum Strafbefehl durch Desinteresse (Nichterscheinen zur Hauptverhandlung)

Das Bundesgericht nahm im Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 dann zum Thema Fiktion des Rückzugs der Einsprache zum Strafbefehl durch manifestiertes Desinteresse wie folgt dazu Stellung:

«Der Beschwerdeführer, der Einsprache erhoben hatte, wurde von der Erstinstanz gehörig mit Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung am 19. August 2021 mit Vorladung vom 3. Juni 2021 (Zustellungsbestätigung der Post am 4. Juni 2021) vorgeladen mit Hinweis auf die Säumnisfolgen. Dieser Vorladung war das Blatt „Verhandlungsordnung während der Corona-Pandemie, besondere Lage“ beigelegt (auszugsweise oben Sachverhalt A.b). Damit wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die allgemeine Maskenpflicht vor Gericht und die Befreiung von der Maskentragpflicht durch Vorlegen eines ärztlichen oder psychologischen Zeugnisses aufmerksam gemacht. Er hatte zweieinhalb Monate Zeit, sich gegebenenfalls ein solches Attest oder Zeugnis zu besorgen. Der Beschwerdeführer erschien bei der Loge der Erstinstanz und weigerte sich, eine Maske zu tragen oder ein Attest vorzulegen. Er liess sich von der Loge und der a.o. Gerichtspräsidentin, die ihn über die Säumnisfolgen belehrte, nicht umstimmen.» (E.2.4.1).

«Die behaupteten Verfassungsrügen sind weder begründet (oben E. 1.3) noch ersichtlich. Der leichte und damit zumutbare Eingriff in seine Grundrechte infolge Maskentragpflicht beruht auf gesetzlicher Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Art. 36 BV). Von dieser Maskenpflicht hätte er sich dispensieren lassen können. Inwiefern seine Würde als Mensch (Art. 7 BV; Art. 3 Abs. 1 StPO) verletzt oder er erniedrigt behandelt worden sein sollte (Art. 10 Abs. 3 BV), ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Diskriminierung wegen einer vorliegend allenfalls in Betracht kommenden „körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung“ (Art. 8 Abs. 2 BV), ist ebenfalls nicht ersichtlich, und zwar umso weniger als der Beschwerdeführer mit einem Attest oder Zeugnis von der für alle Personen geltenden allgemeinen Maskentragpflicht befreit worden wäre. Alle diese Normen werden offenkundig mit der Verpflichtung, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen oder ein Attest oder ein Zeugnis für eine Maskendispensation beizubringen, nicht verletzt. Schliesslich ist auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde mit Hinweis auf die Maskenpflicht bzw. die mögliche Maskendispensation und die Säumnisfolgen vorgeladen und im Eingangsbereich des Gerichts belehrt. Soweit mit der Verletzung des Gehörsrechtsanspruchs eine ungenügende Motivation des Beschlusses moniert sein sollte (vgl. dazu Urteil 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4), erwiese sich auch dieser Vorwurf als unbegründet. Auf den Nötigungsvorwurf (oben E. 2.1) ist nicht einzutreten; eine Nötigung wäre bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.» (E.2.4.2).

Das Bundesgericht kommt im Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022R¨c zur Schlussfolgerung: «Zusammengefasst wurde der Beschwerdeführer schriftlich in der Vorladung und mehrfach mündlich an der Loge und anschliessend von der a.o. Gerichtspräsidentin informiert und über die Säumnisfolgen belehrt. „Hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt“ (oben E. 2.3.1), blieb der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung fern. Die Vorinstanz kann ohne Verletzung von Bundesrecht aus der effektiven Kenntnis der Säumnisfolgen und der beharrlichen Weigerung nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Strafverfahren schliessen (BGE 146 IV 286 E. 2.2: „puisse déduire de bonne foi du défaut non excusé un désintérêt pour la suite de la procédure, lorsque l’intéressé a conscience des conséquences de son omission et renonce à ses droits en connaissance de cause“). Der Einwand, die Vorinstanz unterstelle ihm „kein Interesse“ am Gang des Verfahrens, das sei unlogisch, sei er doch zum Verhandlungstermin gereist (Beschwerde S. 2), geht an der Sache vorbei. „Desinteresse“ ist ein juristischer Fachterminus, der ein Verhalten normativ qualifiziert. Der Beschwerdeführer argumentiert rechtsmissbräuchlich im Sinne des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), das als ein Verhalten wider Treu und Glauben beurteilt wird (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4; 146 IV 297 E. 2.2.6). Ein Verhalten gilt namentlich dann als missbräuchlich, wenn es widersprüchlich ist (Urteile 2C_872/2020 vom 2. März 2021 E. 3.8.1; 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2).» (E.2.4.3).

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