Privatklägerschaft
April 4, 2025 1:24 pm

Im wirtschaftsstrafrechtlichen Urteil 6B_530/2024 vom 10. März 2025 aus dem Kanton Bern ging es vor Bundesgericht u.a. um die Veruntreuung von Geldern durch einen Bankmitarbeiter (aus Kontokorrentbeziehung) sowie die Frage der Stellung der Bank als Privatklägerin. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Veruntreuung kein Auffangtatbestand für Betrug, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist […]. Sind beide Tatbestände erfüllt, so stehen Betrug und Veruntreuung grundsätzlich in einem Verhältnis unechter Konkurrenz zueinander, bei dem der Betrug die Veruntreuung konsumiert […]. Anders verhält es sich jedoch, wenn nicht die Einwirkung auf die Willensbildung, sondern die Übertragung der Verfügungsmacht im Zentrum des Sachverhaltes steht. In diesem Fall steht einer Verurteilung wegen Veruntreuung auch dann nichts im Weg, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist […]. Dem ist hinzuzufügen, dass dasselbe gilt, wenn der Schwerpunkt des massgeblichen Sachverhaltes auf dem Missbrauch der Verfügungsmacht liegt.» (E.2.1).  «Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt, das heisst durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die betreffende Handlung muss straf- und zivilrechtlich zugleich relevant sein […]. Deswegen ist im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO in eigenen Rechten nur betroffen, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist […]. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person […]. Im Urteil […] hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Veruntreuung u.a. durch weisungswidrige Barbezüge der Schaden primär bei der Bank entstehe, aber auch der Kunde einen Schaden habe, weil er zumindest vorübergehend (bis die Bank ihn entschädigt) nicht über sein (gesamtes) Vermögen verfügen könne. Ausschlaggebend ist, ob eine tatsächliche Schädigung durch Verminderung von Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven vorliegt, oder ob das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist […]» (E.3.2).

Dezember 23, 2024 12:45 pm

Die Privatklägerschaft hat kein absolutes Vetorecht in Bezug auf die Aburteilung des Täters im abgekürzten Verfahren. Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_170/2024 vom 15. November 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde von zwei Personen ab, die 2014 tätlich angegriffen worden waren. Das Bundesgericht kommt nach einer eingehenden Gesetzesauslegung zu folgender Konklusion: «Au vu de ce qui précède, sous l'angle de l'art. 360 al. 2, 3 et 5 CPP, il y a lieu de retenir que l'opposition de la partie plaignante contre l'acte d'accusation dressé en procédure simplifiée ne peut porter que sur les aspects de l'acte d'accusation qui touchent ses droits, soit en particulier sur les prétentions civiles ou les infractions retenues. Il ne peut en revanche pas porter sur la question de la peine ou de la mesure prononcée (cf. art. 352 al. 2 CPP), ou sur les infractions commises aux dépens d'autres parties plaignantes, notamment.» [Aus den vorstehenden Ausführungen ist unter dem Blickwinkel von Art. 360 Abs. 2, 3 und 5 StPO festzuhalten, dass der Einspruch der Privatklägerschaft gegen die im vereinfachten Verfahren erstellte Anklageschrift nur die Aspekte der Anklageschrift betreffen kann, die ihre Rechte berühren, d.h. insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche oder die angeklagten Straftaten. Sie kann sich jedoch nicht auf die Frage der verhängten Strafe oder Massnahme (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO) oder auf Straftaten beziehen, die insbesondere auf Kosten anderer Privatkläger begangen wurden.] (E.2.6.6).