Sachverhalt
Der A. war seit 1996 im Rahmen seiner Anstellung bei der Bank D. als Bankberater von C.B. tätig. Im Zeitraum zwischen dem 18. September 2013 und 15. Februar 2016 wurde mehrfach Geld von dem Bankkonto von C.B. abgehoben und von A. in seinem Tresor eingelagert, um es nachfolgend zu entwenden und zu verbrauchen. C.B. ging davon aus, dass diese Verschiebungen stattfanden, um ihr Vermögen sicher zu verwahren bzw. zu vermehren.
Instanzenzug
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sprach A. am 10. November 2022 der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 18. September 2013 und dem 5. Februar 2016 im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 2’555’000.– und EUR 50’000.– in Bern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im September 2017 in U. und anderswo (aArt. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG), schuldig. Es verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2’555’000.– an den Kanton Bern. Das Gericht urteilte weiter, dass die Ersatzforderung der Bank D. in Anrechnung an deren Zivilforderungen herausgegeben werde. Weiter hiess das Gericht die Zivilklagen von B.B. und der Bank D. je teilweise gut und verwies die Klagen, soweit weitergehend, auf den Zivilweg. Das Wirtschaftsstrafgericht verurteilte A. zur Zahlung von EUR 48’146.36, EUR 111’524.16 und EUR 50’000.– an B.B. sowie zur Zahlung von Fr. 900’000.–, Fr. 85’000.–, EUR 792’326.94, EUR 351’434.36 und Fr. 27’500.– an die Bank D.. Nach dem Hinschied von C.B. im Jahr 2019 trat ihr Erbe, B.B. gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO in ihre Parteistellung ein.
Auf Berufung von A. und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Bern A. am 16. November 2023 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aWG) und der mehrfach begangenen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) schuldig. Es verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170.–, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verurteilte das Obergericht A. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 681’983.– und EUR 1’334’831.21 an den Kanton Bern. Es hiess die Zivilklage von B.B. teilweise gut, und verurteilte A. zur Bezahlung von EUR 48’146.36, EUR 96’468.– und EUR 5’000.– an B.B.. Das Obergericht hiess weiter die Zivilklage der Bank D. teilweise gut und verurteilte A. zur Bezahlung von Fr. 900’000.–, Fr. 85’000.–, EUR 792’326.94 und EUR 351’434.36 an die Bank D. Das Gericht verwies die Zivilklagen, soweit weitergehend, auf den Zivilweg.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Veruntreuung, alternativ des Betrugs, bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, freizusprechen. Eventualiter sei er wegen mehrfachem Betrug schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.–, eventualiter zusätzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Weiter beantragt er, auf die Privatklage der Beschwerdegegnerin 3, der Bank D., sei nicht einzutreten, und diese sei mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Privatklage der Beschwerdegegnerin 3 abzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_530/2024 vom 10. März 2025
Zum Tatbestand der Veruntreuung
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Anklagesachverhalt als Veruntreuung und nicht als Betrug qualifiziert habe. Er sei darum vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Er macht ausserdem geltend, der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sei nicht erfüllt, da weder ein Anvertrauen stattgefunden habe, noch eine Werterhaltungspflicht verletzt worden sei. Weiter argumentiert er, dass er auch von einem Vorwurf des Betruges freizusprechen sei, da keine arglistige Täuschung vorliege (E.1).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_530/2024 vom 10. März 2025 wie folgt:
«Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Veruntreuung kein Auffangtatbestand für Betrug, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist (BGE 133 IV 21 E. 7.2; Urteile 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2; 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3). Sind beide Tatbestände erfüllt, so stehen Betrug und Veruntreuung grundsätzlich in einem Verhältnis unechter Konkurrenz zueinander, bei dem der Betrug die Veruntreuung konsumiert (Urteil 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; vgl. auch Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2). Anders verhält es sich jedoch, wenn nicht die Einwirkung auf die Willensbildung, sondern die Übertragung der Verfügungsmacht im Zentrum des Sachverhaltes steht. In diesem Fall steht einer Verurteilung wegen Veruntreuung auch dann nichts im Weg, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist (vgl. Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2). Dem ist hinzuzufügen, dass dasselbe gilt, wenn der Schwerpunkt des massgeblichen Sachverhaltes auf dem Missbrauch der Verfügungsmacht liegt.» (E.2.1).
«Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.2; 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 4.2; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abredewidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteile 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Ausserdem genügt für die Werterhaltungspflicht bereits die Begründung eines „faktischen“ oder „tatsächlichen“ Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.6.2; je mit Hinweisen; a.M. MARCEL NIGGLI / CHRISTOF RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 N. 209-210 zu Art. 138 StGB). Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_240/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.1; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.2.2).
«Der Beschwerdeführer verwendete das Vermögen in seinem Nutzen und liess auch anfänglichen Versprechungen von Rückzahlungen keine Taten folgen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.
Somit kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer sich der Veruntreuung in sieben Fällen schuldig gemacht hat. Ein weiteres Eingehen auf die Vorbringungen des Beschwerdeführers betreffend die Prüfung des Betrugs erübrigt sich deshalb. Da der Antrag des Beschwerdeführers betreffend das Strafmass allein damit begründet ist, dass er eventualiter wegen Betrugs zu verurteilen sei, erübrigt es sich auch hierauf weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat mit dem Schuldspruch wegen Veruntreuung kein Bundesrecht verletzt.» (E.2.6).
Zur Zulassung der Bank (Arbeitgeberin) als Privatklägerin
Der Beschwerdeführer macht weiter vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Beschwerdegegnerin 3, die Bank D., als Zivil- und Strafklägerin zuliess. (E.3.1).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_530/2024 vom 10. März 2025 wie folgt:
«Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt, das heisst durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die betreffende Handlung muss straf- und zivilrechtlich zugleich relevant sein (BGE 148 IV 432 E. 3.2.4). Deswegen ist im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO in eigenen Rechten nur betroffen, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 433 E. 3.6; 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; Urteil 7B_237/2024 vom 17. September 2024 E. 2.4.1). Im Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.4 f. hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Veruntreuung u.a. durch weisungswidrige Barbezüge der Schaden primär bei der Bank entstehe, aber auch der Kunde einen Schaden habe, weil er zumindest vorübergehend (bis die Bank ihn entschädigt) nicht über sein (gesamtes) Vermögen verfügen könne. Ausschlaggebend ist, ob eine tatsächliche Schädigung durch Verminderung von Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven vorliegt, oder ob das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (a.a.O. E. 5.3.5.1).» (E.3.2).
«Gemäss vorstehend erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nimmt die Vorinstanz korrekterweise an, dass der Schaden primär bei der Bank entstand, aber auch die Kundin einen Schaden hat (te), weil sie zumindest vorübergehend (bis die Bank sie entschädigt (e) bzw. soweit die Bank sie nicht entschädigt (e)) nicht über ihr (gesamtes) Vermögen verfügen kann bzw. konnte. Die massgebliche Tathandlung bestand nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, darin, dass Geld in einem Tresor abgelegt wurde, sondern darin, dass Geld vom Konto von C.B. abgehoben wurde, und der Beschwerdeführer darauf abzielte, es anschliessend weisungswidrig zu verwenden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers betraf die vorliegende Straftat damit die Kontokorrentbeziehungen. Dass C.B. das Geld selbst abgehoben und dem Beschwerdeführer übergeben hat, ergibt sich, entgegen den Vorbringungen des Beschwerdeführers, nicht aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Durch die genannte Tathandlung ist ein Vermögensschaden primär bei der Bank entstanden, weshalb die Bank als Geschädigte zur Privatklägerschaft legitimiert ist. Auch aus dem zwischen Beschwerdegegner 2 und Beschwerdegegnerin 3 abgeschlossenen zivilrechtlichen Vergleich, in dem eine Abtretung von Forderungen des Beschwerdegegners 2 an die Beschwerdegegnerin 3 vereinbart wurde, und der von ihm zitierten Rechtsprechung zu nach Art. 260 SchKG abgetretenen Zivilansprüchen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In eben der von ihm zitierten E. 3.4.4 des Urteils 6B_199/2011 vom 10. April 2012 hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass sich die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG grundlegend von der Zession gemäss Art. 164 ff. OR unterscheidet. Im Fall der in Konkurs geratenen Gesellschaft, in dem die Prozessführungsbefugnis an Gläubiger übergehen kann, behält die konkursite Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit (bis zur Löschung im Handelsregister) und damit auch ihre Geschädigtenstellung (BGE 140 IV 155 E. 3.4.4; Urteile 1B_350/2020 vom 28. Mai 2021 E. 5.2; 6B_419/2017 vom 28. November 2018 E. 2.2). Hingegen war die Beschwerdegegnerin 3 im vorliegenden Fall, wie vorhergehend dargelegt, von vornherein Geschädigte, da sie aufgrund des bei ihr eingetretenen Vermögensschadens als Trägerin des geschützten Rechtsgutes gilt. Deshalb ist sie zur Zivilklage legitimiert (vgl. Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5). Ob darüber hinaus weitere Forderungen an sie abgetreten wurden, ist unerheblich. Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beschwerdegegnerin 3 als zur Zivilklage legitimiert erachtet.» (E.3.4).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab (E.4).