Im Urteil 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich (Jugendstrafrecht) befasste sich das Bundesgericht mit dem Verbot der Akteinsicht durch den beschuldigten Jugendlichen, die Akten bezüglich Verlängerung der Untersuchungshaft erhielt nur sein Verteidiger mit Auflage der Nichtweitergabe. Es handelt sich dabei um den Straffall vom 2. März 2024, wo der Beschuldigte mehrfach auf ein jüdisch-orthodoxes Opfer eingestochen hat und dieses lebensgefährlich verletzte. Das Bundesgericht schützte die Einschränkung der Akteneinsicht u.a. wie folgt: «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der betroffenen Person auf Einsicht in die Akten […]. Das Recht auf Akteneinsicht ist jedoch nicht absolut. Art. 101 Abs. 1 StPO behält ausdrücklich Art. 108 StPO vor, der namentlich vorsieht, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör und demzufolge die Akteneinsicht einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kommt den Strafbehörden ein gewisses Ermessen […].» (E.2.2). «Vorliegend soll durch das Verbot der Aktenherausgabe die Sicherheit des Opfers bzw. seiner Familie gewährleistet werden, die Repressalien durch den Beschwerdeführer und sein Umfeld befürchten. Dies soll erreicht werden, indem verhindert wird, dass der Beschwerdeführer relevante Aktenstücke missbräuchlich in den Medien oder innerhalb des IS-Netzwerkes verbreitet. Das Verbot, dem Beschwerdeführer die Akten zugänglich zu machen, soll jegliches Risiko ausschliessen, dass er die Untersuchungsakten zu Propagandazwecken verwendet und publiziert, wodurch das Opfer bzw. seine Familie Repressalien befürchten müssten. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft im engeren Sinne befindet, sondern in einer (geschlossenen) Einrichtung für Jugendliche. Die Vorinstanz erwog, im "digitalen Zeitalter" bestehe trotz der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung die Gefahr der Verbreitung. Die Beurteilung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. […]» (E.2.3.1). «Die vorliegende Beschränkung der Akteneinsicht erweist sich auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als gerechtfertigt. Das Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer betrifft wie erwähnt das "Zugänglichmachen", mithin die physische bzw. elektronische oder sonstige Herausgabe und damit das Überlassen der Haftakten. […]. Die Akten werden dem Beschwerdeführer durch das Verbot des Besitzes von Kopien aber nicht vorenthalten. Wie die Vorinstanz festhält, steht dem Beschwerdeführer die Einsicht und damit das Studium der Haftakten, entgegen seiner Auffassung, offen. Die aufwändigere und umständlichere Gestaltung der Arbeit der Verteidigung, wenn dem Beschwerdeführer bzw. der gesetzlichen Vertretung keine Kopien (digital oder auf Papier) der Haftakten für das Selbststudium vorab oder im Nachhinein überlassen werden dürfen, ist unter den genannten Umständen erforderlich und hinzunehmen. […]. Nach dem Gesagten liegt im Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer persönlich, wie von der Vorinstanz festgehalten, keine wesentliche Beeinträchtigung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung und auch kein schwerer Eingriff in das Akteneinsichtsrecht. Das Verbot erweist sich als geeignet, erforderlich und zumutbar.» (E.2.3.2).
Natürliche Vermutung zugunsten der Richtigkeit des Inhalts einer behördlichen Sendung
Im Urteil 7B_130/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Bern gibt es um die Frage der Nichteinhaltung der 10-Tages-Frist zur Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren, genauer um die Bestreitung des Inhalts der Zustellung durch den Beschwerdeführer. Das Bundesgericht äusserte sich dabei wie folgt: «Ist der Inhalt einer zugestellten behördlichen Sendung strittig, spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der substanziierten Angaben der Absenderin. Der Empfänger kann diese Vermutung umstossen, indem er konkrete Anhaltspunkte vorbringt, die Zweifel bezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen lassen […]. Mit seinen - nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässigen […] - Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, derartige Zweifel zu begründen: Wohl legt er zwei Versionen des Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2024 ins Recht, von denen die eine mit einem Eingangsstempel des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2024 versehen ist, während die andere eine Originalunterschrift der Staatsanwältin trägt. Dass der Beschwerdeführer über diese beiden unterschiedlichen Versionen verfügt, könnte jedoch ebenso gut mit dem Umstand zu erklären sein, dass laut dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Antrag eine Kopie davon (ohne Beilagen) von der Staatsanwaltschaft direkt an ihn gesendet worden war. Mit dieser Erklärung liesse sich auch die ebenfalls eingereichte WhatsApp-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seinem heutigen Rechtsvertreter in Einklang bringen, erwähnt er in der fraglichen Sprachnachricht doch, er habe "zwei eingeschriebene Briefe" erhalten. Die Vermutung, dass er die Verfügung am 31. Dezember 2024 erhalten hat, wird auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass sein heutiger Rechtsvertreter offenbar antwortete: "Ok, bitte melden, wenn dir vom Zwangsmassnahmengericht die Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist." Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich im selben Briefumschlag statt der fraglichen Verfügung eine zweite unterschiedliche Version desselben Entsiegelungsantrags erhalten haben, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich beim Zwangsmassnahmengericht deswegen erkundigt, zumal der an ihn adressierte Briefumschlag des Zwangsmassnahmengerichts den Vermerk "KZM 24 2701 Verfügung" trägt und er selbst in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im doppelten Versand des Antrags ein "evidentes Indiz für einen Kanzleifehler" erblickt.» (E.2.4). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E.3).
Im Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der rechtsgültigen Einsprache gegen einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer rügt u.a. einen Fall der notwendigen Verteidigung. Das Bundesgericht schützt die Beschwerde u.a. wie folgt: «Nach dem Gesagten waren im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Strafbefehls […] die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b und c StPO gegeben. Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer mit den drei in Frage stehenden Strafbefehlen insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, ohne dass ihm eine wirksame Verteidigung möglich war. Damit wurde sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt […]. Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt effektiv partizipieren kann […], wäre eine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine rechtsgültige Zustellung der in Frage stehenden Strafbefehle erst mit der Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 87 Abs. 3 StPO). Demnach ergingen die Einsprachen des Beschwerdeführers innert zehn Tagen seit rechtsgültiger Zustellung und damit rechtzeitig.» (E.1.4.2).
Hausfriedensbruch schafft Notwehrlage
Im Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 aus dem Kanton Wallis befasste sich das Bundesgericht mit einem Hausfriedensbruch mit Gerangel und Messereinsatz. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Notwehrlage i.S. Hausfriedensbruchs wie folgt: «Der Beschwerdegegner wird von der Vorinstanz wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt. Er verletzte damit das Hausrecht des Beschwerdeführers, das ein notwehrfähiges Rechtsgut darstellt […]. Zum Zeitpunkt der Messerattacke dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht an. Daran ändert auch die Möglichkeit der Flucht nichts. Auch wenn der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, hätte der Angriff auf sein Hausrecht fortbestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag somit auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor.» (E.2.3.1). Das Bundesgericht geht von einer exzessiven Notwehr des Beschwerdeführers aus und heisst die Beschwerde teilweise gut: «Die exzessive Notwehr des Beschwerdeführers ist nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. […] ist hierbei ein umso strengerer Massstab anzulegen, je stärker die Reaktion des Abwehrenden den Angreifer verletzt oder gefährdet. Vorliegend war der Beschwerdegegner unbewaffnet. Der Beschwerdeführer gefährdete ihn insbesondere durch Schnitte mit dem Messer im Halsbereich erheblich. Entsprechend schwerwiegend hätte seine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff sein müssen, um annehmen zu können, es sei ihm nicht möglich gewesen, besonnen und mit einem milderen Mittel zu reagieren. Sofern überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen ist, stand diese in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze.» (E.2.3.3). «Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie fälschlicherweise nicht von einer Notwehrlage ausgeht und infolgedessen bei der Strafzumessung den Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt lässt. Die Vorinstanz wird deshalb im Rahmen der Neubeurteilung die Strafe neu zu bestimmen haben.» (E.2.3.4).
Im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen einen Verzicht auf die Aussprache einer Landesverweisung bei einem pakistanischen Staatsbürger wo es um mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) ging. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und sprach sich für die Landesverweisung aus. Die Frage des Härtefalls liess es noch knapp offen: «Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner seit 28 Jahren und damit zweifelsohne seit langem in der Schweiz aufhält. Indes reiste er erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind ebenfalls nicht erkennbar, im Gegenteil. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners bekannt sind oder geltend gemacht werden. Damit ergibt sich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weitestgehend aus der langen Aufenthaltsdauer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls tendenziell zu verneinen, wobei die Frage keiner abschliessenden Beurteilung bedarf […]» (E.5.2.4). Das Bundesgericht bejahte alsdann das überwiegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung: «Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber, die indes weitestgehend im blossen Umstand seiner langen Anwesenheit gründen. Im Übrigen ist zusammenfassend von einer unterdurchschnittlichen Integration des im Urteilszeitpunkt gesunden, 51 Jahre alten Beschwerdegegners auszugehen und zwar sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht; eine Reintegration in sein Heimatland in beiden Bereichen scheint möglich und zumutbar. Die seit der Tat verstrichene Zeit bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners während dieser Zeit vermag die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für das hiesige Sozialsystem nicht herabzusetzen […]. Im Ergebnis vermag damit die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen, das von ihm nach wie vor ausgehende Risiko für die hiesige soziale Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse. Folglich fällt die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zugunsten des Beschwerdegegners aus und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.5.3.2).
Zwangsmittel «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» bei Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB
Im Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit einem Nachbarschaftsstreit, wo auch der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zur Diskussion stand. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «[…] Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein ([…]. Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern […].» (E.3.2.4). «Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist […]. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab […]» (E.3.2.5). «In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt ([…]» (E.3.2.6).
Im Urteil 7B_207/2025 vom 10. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung von Bankunterlagen mit elektronischer Übermittlung und Abspeicherung auf einem Datenstick. Das Bundesgericht äusserte sich um Urteil über die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, lies die Frage aber offen (E.1.1). Das Bundesgericht verwies auf seine Ausführungen im Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 und erklärte weiter: «Auch hier bleibt anzumerken, dass bei Vorliegen eines Siegelungsbegehrens die edierten Originaldaten nach erfolgter Sicherung und Siegelung umgehend zu löschen sind, damit ein unbefugter Zugriff verhindert werden kann. Dies hat die Staatsanwaltschaft, sofern nicht bereits geschehen, unverzüglich zu tun. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Siegelung erst drei Tage nach Eingang und damit zu spät vollzogen worden sei. Sie beruft sich nämlich soweit erkennbar erstmals vor Bundesgericht darauf, womit es sich um unzulässige neue Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die entsprechenden Rügen kann folglich nicht eingetreten werden.» (E.3.3).
Strafrechtliche Landesverweisung ist bei Bemessung der Strafe nicht zu berücksichtigen
Im Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. bestimmt) bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Bei der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB handelt es sich daher nicht um eine (Neben-) Strafe, sondern um eine Massnahme. Dem entspricht, dass die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen ist, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens […]. An der Qualifikation als Massnahme ändert sodann nichts, dass die Landesverweisung die betroffene Person zweifellos hart treffen kann. […]. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung hat vielmehr Gegenstand einer separaten Prüfung zu bilden, die von den Strafgerichten beim Entscheid über die Landesverweisung, d.h. im Anschluss an die Bemessung der Freiheits- oder Geldstrafe, und bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Berücksichtigung der Wirkung der ausgesprochenen Strafe auf das künftige Wohlverhalten des Täters vorzunehmen ist. Die Landesverweisung wird im Kriterienkatalog von Art. 47 StGB, wonach sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bemisst, nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die Landesverweisung im Zeitpunkt der Strafzumessung in der Regel noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und selbst eine rechtskräftige Landesverweisung im Rahmen des Vollzugs noch infrage gestellt werden kann (vgl. Art. 66d StGB). Schliesslich fällt die Landesverweisung auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 54 StGB, der nur die unmittelbaren Folgen der Straftat erfasst […]. An der Rechtsprechung, wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen ist […].» (E.5.3.4).
Ausnahmen vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot in besonders leichten Fällen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB
Im Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot von Art. 67 Abs. 3 StGB und dem Absehen davon in besonders leichten Fällen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden (Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. […]» (E.3.3.2). «Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne - so die Botschaft weiter - im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). […]» (E.3.3.3). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht jedoch den «besonders leichten Fall»: «Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint. Mit seinem Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach er "lediglich eine sehr kleine Anzahl kinderpornografischer Erzeugnisse" versandt und besessen, respektive es sich "mehrheitlich nicht um eigentliche Kinderpornografie" gehandelt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der zweitinstanzlichen Entscheid ist. Damit einhergehend ignoriert er die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit mehreren Videos z.T. massivste sexuelle Übergriffe auf sehr junge Kinder gezeigt werden […]. Wie hiervor aufgezeigt ist sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten nicht auf ein sehr leichtes, sondern auf ein "gerade noch leichtes" bzw. "nicht mehr leichtes Verschulden" schliesst […]. Dies und die Ausfällung einer schuldadäquaten Strafe von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.—[ …] lassen die Annahme eines Bagatellfalles, an die ein strenger Massstab anzulegen ist, nicht mehr zu. Damit einher geht, dass offensichtlich keine - und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine vergleichbare - Konstellation vorliegt, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will […]. Daran vermag der (sinngemässe) Einwand, wonach mit dem fraglichen Material (auch) weniger gravierende Übergriffe und Darstellungen gezeigt werden, nichts zu ändern. Zusammenfassend fehlt es damit an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles.» (E.3.3.4).
Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB durch Polizist durch unnötige E-Mails an andere Verwaltungseinheiten
Im Urteil 6B_994/2024 vom 30. April 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB durch einen Polizisten der Stadtpolizei, durch E-Mails an zwei Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung. Das Bundesgericht äussert sich zunächst allgemein zum Tatbestand von Art. 320 StGB: «Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sogenannten Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (das heisst jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. […] In der Regel sind tatsächliche Informationen aus hängigen Verfahren (namentlich Strafverfahren) geheim, unabhängig davon, ob sie zunächst auf Mutmassungen beruhen, inhaltlich wahr sind oder sich nachträglich als unrichtig erweisen […]. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. […]» (E.2). Der Beschwerdeführer berief sich vor Bundegerichts erfolglos auf das Schrifttum, wonach keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird […]. Das Bundesgericht stützte die Verteilung u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Stadtpolizei, die Stadtkanzlei und das Einwohneramt Verwaltungseinheiten derselben Stadtverwaltung sind. Allerdings ändere dies nichts daran, dass es sich um verschiedene Verwaltungseinheiten handle. Der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Informationen nur als Angehöriger der Stadtpolizei erhalten. Die Informationen seien zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben relevant gewesen. Hingegen hätten B. als Mitarbeiterin der Stadtkanzlei und D. als Mitarbeiterin des Einwohneramts keine Kenntnis von diesen Informationen erlangen können und sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auch nicht benötigt. Es treffe zu, dass keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird. Allerdings sei diese Konstellation nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer habe seine Informationen gegenüber Mitarbeiterinnen anderer Verwaltungseinheiten offenbart. Er selbst habe eingestanden, dass die Weitergabe der Informationen für die Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben nicht von Nutzen war und auch nicht für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben von B. in der Stadtkanzlei und von D. beim Einwohneramt. Indem der Beschwerdeführer die Informationen dennoch weitergab, habe er zumindest in Kauf genommen, dem Amtsgeheimnis unterliegende Informationen an Drittpersonen zu offenbaren, die nicht zum beschränkten Kreis der polizeilichen Kenntnisberechtigten gehörten.» (E.5.1).
Social Media