Juni 10, 2025 2:13 pm

Im Urteil des Bundesgerichts 7B_556/2024 vom 12. Mai 2025 aus dem Verwaltungsstrafrecht ging es zum die Frage der rechtsgültigen Zustellung nach Art. 34 Abs. 3 VStrR an den Rechtsbeistand. Die ESBK nahm in diesem Fall, trotz Anwaltsvollmacht in den Akten, Zustellungen im Entsiegelungsverfahren nur an den Beschuldigten vor. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 34 Abs. 3 VStrR werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Das Bundesgericht hat zum exakt gleichlautenden Art. 87 Abs. 3 StPO erwogen, diese Bestimmung sei zwingender Natur (Urteile 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 5.1; 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3; je mit Hinweis/en; vgl. Urteil 7B_737/2024, 7B_738/2024, 7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.4.2 f.). Eine Zustellung kann nach dieser Bestimmung nur an den Rechtsbeistand gültig erfolgen, sobald ein solcher bestellt ist. Einer Partei kann eine Mitteilung, die ihr, nicht jedoch dem von ihr bestellten Rechtsbeistand zugestellt wird, nicht entgegengehalten werden. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der mitteilenden Straf-, beziehungsweise Verwaltungsstrafbehörde, eine korrekte, den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Zustellung an die Parteien sicherzustellen (vgl. Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3 und 2.4.2 zu Art. 87 Abs. 3 StPO, mit Hinweisen).» (E.2.4).

Juni 8, 2025 10:56 am

Im Urteil 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem BetmG-Fall, dem eine Überwachungsaktion voraus ging. Das Bundesgericht äusserte sich bezüglich der Verwertbarkeit von Zufallsfunden wie folgt: Genehmigungsentscheide betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) können mit der StPO-Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO) und danach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden […].» (E.2.3). Betreffend der rechtlichen Würdigung erklärte das Bundesgericht: «Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 eingehend mit der Frage, in welchem Fall die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind. Dabei setzte es sich auch mit verschiedenen kritischen Lehrmeinungen auseinander und nahm eine ausführliche Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmung vor. Gemäss dem genannten Entscheid liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Anlass, von dieser etablierten Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht […].» (E.4.4.2).

Juni 3, 2025 2:05 pm

Im Urteil 6B_42/2025 vom 12. Mai 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Fallstricken (insbesondere bezüglich Vollmacht) im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Den angeblich als Vertreter handelnden Rechtsanwalt anonymisierte das Bundesgericht dann auch noch. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger im kantonalen Verfahren umfasst keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht» (E.2). Das Urteil endet dann noch mit diesem kleinen Seitenhieb: «Eine weitere Fristerstreckung bzw. eine Sistierung des Verfahrens, wie vom Rechtsvertreter in einer im Übrigen elektronisch nicht rechtsgültig unterschriebenen und damit grundsätzlich ungültigen Eingabe beantragt, fällt ausser Betracht.» (E.7).

Juni 2, 2025 2:33 pm

Im Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Strafzumessung bei SVG-Delikten, namentlich Art. 90 Abs. 3 SVG. Es erklärte u.a. auch, dass im vorliegenden Fall 90 Abs. 3ter SVG als milderes Recht (lex mitior) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Weiter erklärt das Bundesgericht:  «Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden […]. Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es nicht auf das Datum des Erwerbs des Führerscheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (Urteil 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen).» (E.3.2.2).

Mai 30, 2025 12:21 pm

Im Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 aus dem Kanton Luzern bejahte das Bundesgericht bei einem 82 Jahre alten Beschuldigten die Weiterführung der Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr Art. 221 Abs. 1bis StPO wegen des Verdachts hinsichtlich schwerer Sexualdelikte zu Lasten von mehreren Frauen. Es lag eine forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme vor, welche über ein blosses Aktengutachten hinausging. Das Bundesgericht bestätigte seien bisherige Praxis zu diesem besonderen Haftgrund wie folgt: «Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer das Bestehen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO bestreitet. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach zu den Anordnungsvoraussetzungen des per 1. Januar 2024 gesetzlich neu eingeführten Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO geäussert (siehe BGE 150 IV 360 E. 3.2.2 ff.; 150 IV 149 E. 3.2.; Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.4 und E. 4.6.1). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden und es besteht vorliegend kein Anlass für weitere Bemerkungen.» (E.4.1).

Mai 29, 2025 7:48 am

Im Urteil 7B_681/2024 vom 4. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundegericht mit der Einsicht der KESB in ein im strafrechtlichen Verfahren über den Beschuldigten erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten. Das Bundesgericht schützte die Einsicht der KESB, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf-, oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.» (E.3.1).  «Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung der im vorliegenden Fall tangierten öffentlichen Interessen und seiner privaten Interessen vorgenommen. […].» (E.3.2). 

Mai 26, 2025 12:49 pm

Im Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um eine angeordnete Landesverweisung von 20 Jahren (und SIS-Ausschreibung) eines Staatsangehörigen von Brasilien. In diesem lesenswerten Urteil führte das Bundesgericht lehrbuchartig im Detail seine Praxis zur Landesverweisung aus (E.1.3). Im Zentrum stand die Frage der Rückweisung einer (hier psychisch) gesundheitlich angeschlagenen Person und Art. 3 EMRK. Dazu äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen […]- Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht […].» (E.1.3.7). «Mit seinen Ausführungen zur Versorgungsdichte und -qualität des öffentlichen brasilianischen Gesundheitssystems […] vermag [der Beschwerdeführer] nicht darzulegen, dass er dort mangels angemessener Behandlung einem intensiven Leiden im Sinne der Paposhvili -Rechtsprechung […] ausgesetzt werden könnte. Für die Annahme eines solchen Leidens reicht das geltend gemachte abstrakte Risiko selbstschädigenden Verhaltens nicht aus. Dasselbe gilt für das nicht weiter begründete Vorbringen, in Brasilien drohe ihm die Gefahr, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden. Eine derart gravierende Fallgestaltung, wie sie für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK verlangt wird, lässt sich im vorliegenden Fall nicht behaupten. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass durch die Vorinstanz keine vertiefte Untersuchung nach dem prozessualen Teilgehalt von Art. 3 EMRK […] vorgenommen wurde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor.» (E.1.4.2). Auch die Rüge der Interessenabwägung nach Art. 66a StGB drang vor Bundesgericht nicht durch (E.1.5.6). 

Mai 19, 2025 1:10 pm

Im Urteil 6B_9/2024 vom 30. April 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht, in Fünferbesetzung (u.a. mit den Neuzugängen des Jahres 2025 Bundesrichter Guidon und Bundesrichterin Wohlhauser) mit einem zunächst durch Faksimile (nicht-)unterzeichneten Strafbefehl, beim welchem noch die eigenhändige Unterschrift nachgeholt wurde, sowie mit Präzisierungen zum Urteil BGE 148 IV 445. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde wie folgt: «Die handschriftliche Unterzeichnung des Strafbefehls soll kenntlich machen, wer dessen Aussteller ist und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat […]. Zwar ist - wie bereits in BGE 148 IV 445 festgehalten - nicht auszuschliessen, dass eine Unterschrift im Einzelfall nachgeholt werden kann, insbesondere dann, wenn von einem Versehen ausgegangen wird. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beruht die mangelhafte Unterschrift jedoch nicht auf einem Versehen, sondern auf derselben kantonalen Praxis wie jener, die dem BGE 148 IV 445 zugrunde lag. Unter diesen Voraussetzungen kann die nachträgliche Unterschrift den Formmangel nicht heilen. […].» (E.1.4.2).

Mai 14, 2025 6:17 am

KPMG hat eine Studie mit dem Titel „Global Profiles of the Fraudster“ veröffentlicht. Neben globalen Trends, wird dabei auch spezifisch auf die Schweiz eingegangen. Hier finden Sie die wichtigsten Erkenntnisse sowie den Link zur englischsprachigen Studie.

Mai 13, 2025 10:33 am

Im Urteil 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem verbreiteten Thema des Rückzugs der Berufung durch Säumnis («Rückzugsfiktion»). Zunächst erläuterte das Bundesgericht das Thema in fast lehrbuchartiger Art und Weise (E.1.2.1 ff.). Anschliessend hiess es die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: Die Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nur dann als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und der Verteidiger zur Berufungsverhandlung nicht antritt und nicht bereit ist zu plädieren. Eine Verwirkung des Rechtsmittels ist nur bei einem sogenannten "Totalversäumnis", d.h. bei einem unentschuldigten Fernbleiben sowohl der beschuldigten Person als auch des Verteidigers von Gesetzes wegen vorgesehen […].» (E.1.6 a.E.). «Soweit der Beschwerdeführer sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für seinen Rechtsanwalt erreichbar blieb, kann eine darüber hinaus verweigerte Mitwirkung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art.3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien […]. Ein solcher Verstoss läge nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die beschwerdeführende Partei nicht dafür besorgt ist, dass ihr das Verfahren betreffende, behördliche Akten - wie Vorladungen - zugestellt werden können […]. Dies war vorliegend nicht der Fall.» (E.1.7).  «Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie wegen des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung einen konkludenten Rückzug der Berufung annimmt und das Verfahren abschreibt. […]» (E.1.8).