Drei verdeckte Ermittler im Kanton Solothurn
Im Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit einem Tötungsdelikt, bei dessen Aufklärung drei verdeckte Ermittler eingesetzt wurden. Das Bundesgericht schützte, nach eingehenden allgemeinen und fallbezogenen Ausführungen, das Vorgehen der verdeckten Ermittler u.a. wie folgt: «Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens, das Opfer getötet zu haben, und machte damit von seinem Recht Gebrauch, sich nicht selbst zu belasten. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg umgingen. Obwohl der verdeckte Ermittler das Gespräch vom 16. Januar 2020 einleitete, führte der Beschwerdeführer es weitgehend eigenständig fort und machte einen Grossteil seiner Aussagen aus eigener Initiative. Die gestellten Fragen gingen nicht über ein normales Gesprächsverhalten hinaus. Bei einem derart brisanten Thema entspricht es einem natürlichen Gesprächsfluss, dass ein Gesprächspartner eine Präzisierung oder Bestätigung einer unklaren Aussage erfragt. Auch die Frage "er doch sicher nicht wie ich" begründet noch keine Drucksituation, die eine Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs darstellt. Und selbst wenn diese Frage als Suggestivfrage zu werten wäre, hätte dies lediglich Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit […]. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer freistand, das Gespräch jederzeit abzubrechen und die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich auch tat. Zudem liegt kein Vertrauensverhältnis vor, welches das Verhalten des Beschwerdeführers hätte in relevanter Weise beeinflussen können. Zwar kannten sich der Beschwerdeführer und der verdeckte Ermittler. Eine Beziehung, die eine Druckausübung erlaubt hätte - wie etwa eine Liebesbeziehung, ein Subordinations- oder ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis - ist jedoch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Sie kommt zutreffend zum Schluss, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg des Beschwerdeführers nicht umgingen.» (E.1.5.4). Auch bei der erwiesenen Alkoholisierung des Beschuldigten sah das Bundesgericht kein Problem: «Der Beschwerdeführer konsumierte am 16. Januar 2020 vor seinem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler unbestrittenermassen Alkohol. […] Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf den Amtsbericht Nr. 54 annimmt, der Beschwerdeführer sei lediglich "etwas beschwipst", also nur leicht alkoholisiert gewesen. […] Dass der Ermittler eine Alkoholisierung gezielt ausgenutzt hätte, um den Beschwerdeführer in einer Weise zu täuschen, die den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt, ist demgemäss weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Täuschung einer vernehmungsfähigen Zielperson durch den verdeckten Ermittler an sich führt schliesslich wie dargelegt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher das Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verletzt.» (E.1.6.4).