Im Urteil 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 aus dem Kanton Basel-Landschaft geht es um Untersuchungshaft beim Vorwurf des Delikts der Brandstiftung. Das Bundesgericht äussert sich dabei einerseits eingehend zum dringenden Tatverdacht und zu den Indizien (E.3). Andererseits prüft das Bundesgericht im Detail den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wobei die Einordnung eines Gutachtens mit grundsätzlich positiver Legalprognose im Fokus stand (E.4). Hier die Schlüsselausführung: «Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz gemäss dem Bundesgericht gestützt auf die Häufigkeit und Intensität der fraglichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sowie die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten betreffend die erhöhte Rückfallgefahr von Serientätern, ungeachtet der grundsätzlich positiven gutachterlichen Beurteilung der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, willkürfrei von einer ungünstigen Legalprognose ausgehen.» (E.4.4).
Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird bei Vermögensdelikten nur mit grösster Zurückhaltung angenommen. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 stand dieses Thema wieder einmal zur Diskussion. Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr primär dem Schutz der Allgemeinheit vor Gewalt- oder Sexualdelikten dient und nur ausnahmsweise bei Vermögensdelikten anwendbar ist. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt für das Bundesgericht voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (E.3.5.1).